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   SG Berlin, 16.12.2010 - S 47 SO 2643/10 ER   

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https://dejure.org/2010,15628
SG Berlin, 16.12.2010 - S 47 SO 2643/10 ER (https://dejure.org/2010,15628)
SG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2010 - S 47 SO 2643/10 ER (https://dejure.org/2010,15628)
SG Berlin, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - S 47 SO 2643/10 ER (https://dejure.org/2010,15628)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 2 S 2 SGB 12, § 5 Abs 3 S 2 SGB 12, § 5 Abs 4 S 1 SGB 12, § 39 SGB 10, § 86b Abs 2 S 2 SGG
    Sozialhilfe - Subventionen für Träger der freien Wohlfahrtspflege für Kontakt- und Beratungsstellen sowie Sozialarbeit - Begriff der Unterstützung gem § 5 Abs 3 S 2 SGB 12 - öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch - Zuwendungsantrag - kein Besitzschutz - ...

  • berlin.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Zuwendungen an eine gemeinnützige GmbH zur Erfüllung der Aufgabe der Straßensozialarbeit an den Bahnhöfen; Ausschluss aus den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege; Ausübung des Ermessens i.R.d. Leistung von ermessensgebundener Unterstützung; Gefährdung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Teilerfolg für Treberhilfe gegen Land Berlin

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Sachsen, 09.02.2006 - L 3 B 179/05 AY-ER

    Einstweiliger Rechtsschutz beim Anspruch auf Asylbewerberleistungen, Verbrauch

    Auszug aus SG Berlin, 16.12.2010 - S 47 SO 2643/10
    In dieser prozessualen Situation kann mit einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Neubescheidung begehrt werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass die Behörde möglichst frühzeitig eine (erneute) Ermessensentscheidung trifft (vgl. Beschluss des Sächsischen LSG vom 9. Februar 2006, L 3 B 179/05 AY-ER).

    - angesichts der prozessualen Situation einer möglichen Klage in der Hauptsache (dort nur Bescheidungsklage) mit einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Neubescheidung nur begehrt werden kann, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass die Behörde möglichst frühzeitig eine (erneute) Ermessensentscheidung trifft (vgl. Beschluss des Sächsischen LSG vom 9. Februar 2006, L 3 B 179/05 AY-ER).

  • BSG, 01.09.2008 - B 8 SO 12/08 B

    Leistungsempfänger von Sozialhilfe - kostenprivilegierter Personenkreis iS des §

    Auszug aus SG Berlin, 16.12.2010 - S 47 SO 2643/10
    Das BSG (Beschluss vom 11. Juni 2008, B 8 SO 45/07 B und Beschluss vom 1. September 2008, B 8 SO 12/08 B) versteht den Begriff des Leistungsempfängers zwar weit, insbesondere geht er über den Empfang von Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I hinaus und kann auch Arbeitgeber- und Trägerleistungen umfassen.
  • BVerwG, 24.05.1967 - V C 197.65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus SG Berlin, 16.12.2010 - S 47 SO 2643/10
    - Im Übrigen führt der Antrag eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege auf Gewährung der Zuwendung nach dem Gesetz nicht zu einem Rechtsanspruch auf Förderung und Unterstützung, sondern (nur) dazu, dass der Antragsgegner bei der Bescheidung des Antrages sein Ermessen fehlerfrei ausüben muss (vgl. BVerwG 24. Mai 1967, V C 197.65).
  • BVerfG, 27.05.1998 - 2 BvR 378/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Grauen"

    Auszug aus SG Berlin, 16.12.2010 - S 47 SO 2643/10
    Im Rahmen der einstweiligen Anordnung dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (BVerfG NVwZ-RR 1999, S. 217 (218)).
  • BSG, 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B

    Einreichung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohne

    Auszug aus SG Berlin, 16.12.2010 - S 47 SO 2643/10
    Das BSG (Beschluss vom 11. Juni 2008, B 8 SO 45/07 B und Beschluss vom 1. September 2008, B 8 SO 12/08 B) versteht den Begriff des Leistungsempfängers zwar weit, insbesondere geht er über den Empfang von Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I hinaus und kann auch Arbeitgeber- und Trägerleistungen umfassen.
  • LSG Hessen, 20.03.2013 - L 6 SO 79/09

    Sozialhilfe - Anspruch eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege gegen den

    § 10 Abs. 3 Satz BSHG (§ 5 SGB XII) gibt keinen Rechtsanspruch auf Förderung und Unterstützung, sondern (nur) darauf, dass der zuständige Sozialhilfeträger bei der Bescheidung des Antrages sein Ermessen fehlerfrei ausübt (SG Berlin, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - S 47 SO 2643/10, juris Rn. 40).

    Die Förderung liegt im Ermessen des Sozialhilfeträgers, weshalb bei einer Klage im Erfolgsfall regelmäßig nur eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes in Betracht kommt (vgl. Münder in: LPK SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 5 Rn. 42; SG Berlin, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - S 47 SO 2643/10, juris Rn. 36).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.08.2011 - L 15 SO 154/11

    Zuwendung auf Grund der Landeshaushaltsordnung für Beratungsstellen und

    Zugleich beantragte sie vor dem Sozialgericht Berlin, den Beklagten vorläufig zu verpflichten, zum einen sie vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. November 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, zum anderen dem Beklagten bis dahin zu untersagen, Zuwendungen für die im Streit stehenden Projekte anderen Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu gewähren (Az. S 47 SO 2643/10 ER).
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