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   SG Berlin, 18.04.2007 - S 83 KA 147/02   

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https://dejure.org/2007,22800
SG Berlin, 18.04.2007 - S 83 KA 147/02 (https://dejure.org/2007,22800)
SG Berlin, Entscheidung vom 18.04.2007 - S 83 KA 147/02 (https://dejure.org/2007,22800)
SG Berlin, Entscheidung vom 18. April 2007 - S 83 KA 147/02 (https://dejure.org/2007,22800)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Regressfestsetzung gegen einen Vertragsorthopäden im Rahmen der Richtgrößenprüfung 1999; Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen bei Überschreitung der Richtgrößen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Auszug aus SG Berlin, 18.04.2007 - S 83 KA 147/02
    Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, wenn die nach § 296 Abs. 3 SGB V von den Krankenkassen zu übermittelnden, elektronisch erfassten Daten gemeldet werden, denn für diese Daten gilt der Anscheinsbeweis der Richtigkeit (BSG, Urteil v. 2. November 2005, -B 6 KA 63/04 R-, BSGE 95, 199-219, Rn. 33).
  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 5/92

    Sozialgerichtsverfahren - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vertragsarzt -

    Auszug aus SG Berlin, 18.04.2007 - S 83 KA 147/02
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vergleiche vgl. z. B. BSG, SozR 3 - 2500 § 106 Nr. 22; Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 95, Rn. 2b) wird Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens der Wirtschaftlichkeitsprüfung nur der Bescheid des Beklagten.
  • SG Berlin, 14.10.2009 - S 71 KA 250/02

    Wirtschaftskeitsprüfung und Regressfestsetzung im Rahmen der Richtgrößenprüfung

    Ergäben sich - wie hier - erhebliche Abweichungen zwischen der vom BSG letztlich für unzureichend gehaltenen Aufstellung der Verordnungskosten, das heißt der gemeldeten Kosten, und den durch Verordnungsblätter belegten Kosten und könne die Richtigkeit der Höhe der gemeldeten Kosten heute nicht mehr überprüft werden, könnten lediglich die durch vorhandene Verordnungsblätter bestätigten Verordnungskosten der Richtgrößenprüfung zugrunde gelegt werden (so auch SG Berlin, rechtskräftiges Urteil vom 18.04.2007 - S 83 KA 147/02).
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