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   SG Berlin, 21.01.2022 - S 37 AS 9515/19   

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SG Berlin, 21.01.2022 - S 37 AS 9515/19 (https://dejure.org/2022,1701)
SG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2022 - S 37 AS 9515/19 (https://dejure.org/2022,1701)
SG Berlin, Entscheidung vom 21. Januar 2022 - S 37 AS 9515/19 (https://dejure.org/2022,1701)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 96 Abs 1 SGG, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22a SGB 2
    Sozialgerichtliches Verfahren - Einbeziehung neuer Verwaltungsakte nach Klageerhebung - Aufhebungs- und Erstattungsbescheide - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Berlin - Ablauf der Übergangsfrist des Kostensenkungsverfahrens - ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Berlin, 21.01.2022 - S 37 AS 9515/19
    Die Festlegung angemessener Werte fordert daher ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren, mit den Worten des BSG: ein "schlüssiges Konzept" (statt vieler BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R).

    Dabei ist auf eine nennenswerte Zahl freier Wohnungen abzustellen, die zudem nicht auf einzelne Gebiete oder Straßenzüge begrenzt sein dürfen (§ 22a Abs. 3 Nr. 4 SGB II; so schon vorher zu § 22 SGB II BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R; vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R).

    Sie haben Eingang in die Urteile zu Dresden (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R) und München I (BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R) gefunden und erklären anhand der erhobenen Daten, warum z. B. in München ein Wert von 20% der erfassten Wohnungen hinreichend repräsentativ war (weil der erfasste Wohnungsbestand auch Daten zu Wohnungen mit mittleren, gehobenen und luxuriösen Standard enthielt).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus SG Berlin, 21.01.2022 - S 37 AS 9515/19
    Dabei ist auf eine nennenswerte Zahl freier Wohnungen abzustellen, die zudem nicht auf einzelne Gebiete oder Straßenzüge begrenzt sein dürfen (§ 22a Abs. 3 Nr. 4 SGB II; so schon vorher zu § 22 SGB II BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R; vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R).

    Das BSG hat dieses Urteil bestätigt und zur Verteilung der Wohnungen angemerkt, dass bei hinreichend nachgewiesenem Wohnraum in 18 von 26 Stadtbezirken die Anforderung in § 22a Abs. 3 Nr. 4 SGB II erfüllt werde (Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R).

    Sie haben Eingang in die Urteile zu Dresden (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R) und München I (BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R) gefunden und erklären anhand der erhobenen Daten, warum z. B. in München ein Wert von 20% der erfassten Wohnungen hinreichend repräsentativ war (weil der erfasste Wohnungsbestand auch Daten zu Wohnungen mit mittleren, gehobenen und luxuriösen Standard enthielt).

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus SG Berlin, 21.01.2022 - S 37 AS 9515/19
    Als bloß nachvollziehende Kontrollinstanz (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R = BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 101) können die Sozialgerichte anhand einer letztlich willkürlichen Quote aus einem Gesamtbestand von Wohnungsangeboten keine schlüssigen Werte herleiten.

    Wenn das BSG die gerichtliche Überprüfung dessen, was angemessen ist, daher überzeugend als nachvollziehende Kontrolle versteht (Urteil vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R) und in den Urteilen aus September 2020 am Postulat festhält, dass die Gerichte zwar zur Herstellung der Spruchreife verpflichtet, aber nicht befugt sind, ihrerseits ein schlüssiges Konzept - ggf. mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen, formuliert es mit der Zurückverweisung an das Landessozialgericht Berlin, um schlüssige Werte zu ermitteln, eine letztlich unlösbare Aufgabe.

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 37/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Berlin -

    Auszug aus SG Berlin, 21.01.2022 - S 37 AS 9515/19
    Zu den BSG-Urteilen vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R und vom 17.9.2020 - B 14 AS 17.9.2020 vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die AV-Richtwerte einer Verfügbarkeitsprüfung standhalten und im Ergebnis schlüssig seien.

    Die BSG-Urteile vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R und vom 17.9.2020 - B 14 AS 17.9.2020 haben keine Kopernikanische Wende der Berliner Urteile aus dem Jahr 2010 gebracht, sondern allenfalls klargestellt, dass es nicht Aufgabe der Leistungsberechtigten ist, das vermutete Vorhandensein einer nennenswerten Zahl freier Wohnungen zum abstrakten Richtwert über vergebliche Suchbemühungen zu falsifizieren.

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 55/19 R

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II

    Auszug aus SG Berlin, 21.01.2022 - S 37 AS 9515/19
    Ein im Streit um die Höhe bewilligter Leistungen nach Klageerhebung ergehender Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, die den Zeitraum der Leistungsklage erfassen, wird nicht nach § 96 SGG in das Höhestreitverfahren einbezogen, wenn die Korrektur der Leistungshöhe nach § 44 SGB X streitig ist (Abgrenzung zu BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 55/19 R = SozR 4-4200 § 9 Nr. 17).

    Zwar wird nach neuerer BSG-Rechtsprechung (Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 55/19 R) ein im Streit um die Höhe bewilligter Leistungen nach Klageerhebung ergehender Aufhebung- und Erstattungsbescheid, der den Zeitraum der Leistungsklage erfasst, nach § 96 SGG in das Höhestreitverfahren einbezogen; das gilt aber nicht für die hier vorliegende Konstellation einer Klage gegen die abgelehnte Korrektur einer bestandkräftig festgesetzten Leistung.

  • LSG Bayern, 11.07.2012 - L 16 AS 127/10

    Angemessenheitsgrenze (Referenzmiete) nach § 22 SGB II für Ein-Personen-Haushalte

    Auszug aus SG Berlin, 21.01.2022 - S 37 AS 9515/19
    So wurde im Gutachten des BayLSG zu München ausdrücklich nach der geographischen Verteilung der preisrelevanten Wohnungen auf die Stadtbezirke gefragt (Urteil vom 11.7.2012 - L 16 AS 127/10).
  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

    Auszug aus SG Berlin, 21.01.2022 - S 37 AS 9515/19
    Erst im Gesamtgefüge weiterer Setzungen in Anpassung an eine Verfügbarkeitsanalyse kann dann ein Sozialgericht entscheiden, ob die Angemessenheitswerte den konkretisierenden Regelungen in § 22a - 22c SGB II (dazu BVerfG vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 und BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R) hinreichend Rechnung tragen.
  • LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 605/19

    Es besteht trotz der Erhöhung der maßgeblichen Werte nach § 12 WoGG

    Auszug aus SG Berlin, 21.01.2022 - S 37 AS 9515/19
    Auch ihm ist ein Sicherheitszuschlag von 10% hinzuzufügen (Hess. LSG vom 11.3.2020 - L 6 AS 605/19 B ER).
  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus SG Berlin, 21.01.2022 - S 37 AS 9515/19
    Erst im Gesamtgefüge weiterer Setzungen in Anpassung an eine Verfügbarkeitsanalyse kann dann ein Sozialgericht entscheiden, ob die Angemessenheitswerte den konkretisierenden Regelungen in § 22a - 22c SGB II (dazu BVerfG vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 und BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R) hinreichend Rechnung tragen.
  • SG Berlin, 06.07.2021 - S 179 AS 1083/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Berlin, 21.01.2022 - S 37 AS 9515/19
    Weder eine Verfügbarkeitsquote von 20% (so S 179 AS 1083/19), noch von 33% (so S 155 AS 14941/16) gibt auf der Grundlage der von den ermittelnden Richtern in Auftrag gegebenen Gutachten Aufschluss darüber, wo diese Wohnungen überwiegend liegen und in welchem Zustand sie sind; vor allem ist zu beanstanden, dass die Quoten willkürlich bleiben, wenn Ermittlungen zur Angebots- und Nachfragesituation fehlen, die aufwändige Marktanalysen über längere Zeiträume hinweg erfordern.
  • SG Berlin, 19.07.2021 - S 155 AS 14941/16

    Arbeitslosengeld II; Unterkunft und Heizung; Angemessenheitsprüfung;

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

  • BSG, 25.04.2018 - B 14 AS 14/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • SG Chemnitz, 07.11.2014 - S 26 AS 3770/13

    Zumutbarkeit einer Absenkung der Unterkunftskosten durch das Jobcenter

  • BSG, 29.12.2016 - B 4 AS 277/16 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - L 19 AS 2043/19

    Anspruch estnischer Staatsangehöriger auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB

  • LSG Sachsen, 21.01.2021 - L 8 AS 398/20
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

    Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 - B 14 AS 37.19 R -, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 - S 37 AS 9515/19 -, juris, Rn. 52: "Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte - obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 - L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete."; vgl. auch LSG Berl.-Bbg., Urt. v. 30.3.2023 - L 32 AS 1888/17, BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016).
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

    Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 - B 14 AS 37.19 R -, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 - S 37 AS 9515/19 -, juris, Rn. 52: "Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte - obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 - L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete."; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 30.3.2023 - L 32 AS 1888/17, BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016).
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23

    Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig

    Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 - B 14 AS 37.19 R -, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 - S 37 AS 9515/19 -, juris, Rn. 52: "Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte - obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 - L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete."; vgl. auch LSG Berl.-Bbg., Urt. v. 30.3.2023 - L 32 AS 1888/17, BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016).
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

    Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 - B 14 AS 37.19 R -, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 - S 37 AS 9515/19 -, juris, Rn. 52: "Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte - obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 - L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete."; vgl. auch LSG Berl.-Bbg., Urt. v. 30.3.2023 - L 32 AS 1888/17, BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016).
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 157.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

    Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 - B 14 AS 37.19 R -, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 - S 37 AS 9515/19 -, juris, Rn. 52: "Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte - obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 - L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete."; vgl. auch LSG Berl.-Bbg., Urt. v. 30.3.2023 - L 32 AS 1888/17, BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016).
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

    Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 - B 14 AS 37.19 R -, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 - S 37 AS 9515/19 -, juris, Rn. 52: "Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte - obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 - L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete."; vgl. auch LSG Berl.-Bbg., Urt. v. 30.3.2023 - L 32 AS 1888/17, BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016).
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