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   SG Berlin, 22.02.2017 - S 31 R 5160/14   

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SG Berlin, 22.02.2017 - S 31 R 5160/14 (https://dejure.org/2017,15050)
SG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2017 - S 31 R 5160/14 (https://dejure.org/2017,15050)
SG Berlin, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - S 31 R 5160/14 (https://dejure.org/2017,15050)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 63 SGB 1, § 66 Abs 2 SGB 1, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6, § 101 Abs 1 SGB 6, § 102 Abs 2 S 5 SGB 6
    Anspruch auf Gewährung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei bisher nicht ausgeschöpften zumutbaren therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund Krankheit oder Behinderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Zeit- bzw Dauerrente - Unwahrscheinlichkeit der Behebung

    Auszug aus SG Berlin, 22.02.2017 - S 31 R 5160/14
    Solange demnach zumutbare Behandlungsoptionen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet bestünden, die auf absehbarer Zeit die Möglichkeit einer Überwindung dieser Erkrankungen erwarten ließen, scheide die Annahme einer quantitativen Erwerbsminderung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - insbesondere im Urteil vom 29. März 2006 zum Az. B 13 RJ 31/05 R - und des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) aus.

    Sofern sich die Beklagte diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 29. März 2006 zum Az. B 13 RJ 31/05 R (BSGE 96, 147 = SozR 4-2600 § 102 Nr. 2) beruft, bezieht sich die dortige Rechtsprechung des BSG allein auf die Frage, inwieweit bei nicht ausgeschöpften Behandlungsmaßnahmen die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer möglich ist, weil die Behebung der Erwerbsminderung "unwahrscheinlich" im Sinne des § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI ist.

    Allerdings ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Bayerischen LSG insoweit auch nicht eindeutig: Unter Bezugnahme auf die oben zitierte Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 12. September 1990 zum Az. 5 RJ 88/89 sowie vom 29. März 2006 zum Az. B 13 RJ 31/05 R hat das Bayerische LSG ausgeführt: "Solange zumutbare Behandlungsmöglichkeiten auf psychischem bzw. psychiatrischem Gebiet noch nicht versucht bzw. noch nicht ausgeschöpft wurden und noch ein entsprechend erfolgversprechendes Behandlungspotential besteht, kann nach ständiger Rechtsprechung des BSG und des Senats eine dauerhafte quantitative Leistungsminderung nicht auf diese psychische Erkrankung gestützt werden" (Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2012, Az. L 19 R 774/06, Rdnr. 51; so auch Urteil vom 30. November 2011, Az. L 20 R 229/08, Rdnr. 55 - jeweils zitiert nach juris).

    Sofern allerdings das Bayerische LSG in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 zum Az. L 20 R 979/09 (Rdnr. 36 - zitiert nach juris) darüber hinausgehend ohne die Einschränkung auf "dauerhafte" Erwerbsminderungen postuliert hat: "Insbesondere bestehen noch zumutbare Behandlungsoptionen auf psychiatrischem bzw. psychotherapeutischem Gebiet, die noch nicht ausgeschöpft sind, die unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Senats einer Rentengewährung gegenwärtig entgegenstehen (vgl. BSG Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89; BSG Urteil vom 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R - jeweils veröffentlicht bei juris; Urteil Bayer. Landessozialgericht vom 12.10.2011 - L 19 R 738/08; Urteil Bayer. Landessozialgericht vom 30.11.2011 - L 20 R 229/08)" entbehrt dies einer gesetzlichen Grundlage.

    Die Voraussetzungen dieser verfahrensrechtlichen Versagungsvorschriften können nicht dadurch umgangen werden, dass im Falle der Nichtausschöpfung zumutbarer Behandlungsmaßnahmen der Begriff der Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI ausgehöhlt wird und so der Rentenanspruch bereits auf materiell-rechtlicher Ebene verneint wird (vgl. zur Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlicher Versagung und materiell-rechtlichem Anspruch bei einer Rente wegen Erwerbsminderung BSG, Urteil vom 29. März 2006, Az. B 13 RJ 31/05 R, BSGE 96, 147 = SozR 4-2600 § 102 Nr. 2, Rdnr. 22 - zitiert nach juris).

  • BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 88/89

    Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente - Definition der Erwerbsunfähigkeit -

    Auszug aus SG Berlin, 22.02.2017 - S 31 R 5160/14
    Ist im Einzelfall die zuverlässige Prognose möglich, dass die Ablehnung der Rente die neurotischen Erscheinungen ohne weiteres verschwinden lässt, muss die Rente versagt werden (so BSG Urteil vom 12. September 1990, Az. 5 RJ 88/89, Rdnr. 17 - zitiert nach juris).

    Allerdings ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Bayerischen LSG insoweit auch nicht eindeutig: Unter Bezugnahme auf die oben zitierte Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 12. September 1990 zum Az. 5 RJ 88/89 sowie vom 29. März 2006 zum Az. B 13 RJ 31/05 R hat das Bayerische LSG ausgeführt: "Solange zumutbare Behandlungsmöglichkeiten auf psychischem bzw. psychiatrischem Gebiet noch nicht versucht bzw. noch nicht ausgeschöpft wurden und noch ein entsprechend erfolgversprechendes Behandlungspotential besteht, kann nach ständiger Rechtsprechung des BSG und des Senats eine dauerhafte quantitative Leistungsminderung nicht auf diese psychische Erkrankung gestützt werden" (Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2012, Az. L 19 R 774/06, Rdnr. 51; so auch Urteil vom 30. November 2011, Az. L 20 R 229/08, Rdnr. 55 - jeweils zitiert nach juris).

    Sofern allerdings das Bayerische LSG in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 zum Az. L 20 R 979/09 (Rdnr. 36 - zitiert nach juris) darüber hinausgehend ohne die Einschränkung auf "dauerhafte" Erwerbsminderungen postuliert hat: "Insbesondere bestehen noch zumutbare Behandlungsoptionen auf psychiatrischem bzw. psychotherapeutischem Gebiet, die noch nicht ausgeschöpft sind, die unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Senats einer Rentengewährung gegenwärtig entgegenstehen (vgl. BSG Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89; BSG Urteil vom 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R - jeweils veröffentlicht bei juris; Urteil Bayer. Landessozialgericht vom 12.10.2011 - L 19 R 738/08; Urteil Bayer. Landessozialgericht vom 30.11.2011 - L 20 R 229/08)" entbehrt dies einer gesetzlichen Grundlage.

  • LSG Bayern, 30.11.2011 - L 20 R 229/08

    Behandlungsmöglichkeiten, Bekleidungsnäherin, Berufsschutz,

    Auszug aus SG Berlin, 22.02.2017 - S 31 R 5160/14
    Allerdings ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Bayerischen LSG insoweit auch nicht eindeutig: Unter Bezugnahme auf die oben zitierte Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 12. September 1990 zum Az. 5 RJ 88/89 sowie vom 29. März 2006 zum Az. B 13 RJ 31/05 R hat das Bayerische LSG ausgeführt: "Solange zumutbare Behandlungsmöglichkeiten auf psychischem bzw. psychiatrischem Gebiet noch nicht versucht bzw. noch nicht ausgeschöpft wurden und noch ein entsprechend erfolgversprechendes Behandlungspotential besteht, kann nach ständiger Rechtsprechung des BSG und des Senats eine dauerhafte quantitative Leistungsminderung nicht auf diese psychische Erkrankung gestützt werden" (Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2012, Az. L 19 R 774/06, Rdnr. 51; so auch Urteil vom 30. November 2011, Az. L 20 R 229/08, Rdnr. 55 - jeweils zitiert nach juris).

    Sofern allerdings das Bayerische LSG in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 zum Az. L 20 R 979/09 (Rdnr. 36 - zitiert nach juris) darüber hinausgehend ohne die Einschränkung auf "dauerhafte" Erwerbsminderungen postuliert hat: "Insbesondere bestehen noch zumutbare Behandlungsoptionen auf psychiatrischem bzw. psychotherapeutischem Gebiet, die noch nicht ausgeschöpft sind, die unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Senats einer Rentengewährung gegenwärtig entgegenstehen (vgl. BSG Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89; BSG Urteil vom 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R - jeweils veröffentlicht bei juris; Urteil Bayer. Landessozialgericht vom 12.10.2011 - L 19 R 738/08; Urteil Bayer. Landessozialgericht vom 30.11.2011 - L 20 R 229/08)" entbehrt dies einer gesetzlichen Grundlage.

  • LSG Bayern, 18.01.2012 - L 20 R 979/09

    Zu den medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente

    Auszug aus SG Berlin, 22.02.2017 - S 31 R 5160/14
    Der Gewährung einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung gem § 43 SGB 6 steht nicht entgegen, dass bei dem Versicherten bisher nicht ausgeschöpfte zumutbare therapeutische Behandlungsmöglichkeiten bestehen (entgegen LSG München vom 18.1.2012 - L 20 R 979/09 = juris RdNr 36).

    Sofern allerdings das Bayerische LSG in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 zum Az. L 20 R 979/09 (Rdnr. 36 - zitiert nach juris) darüber hinausgehend ohne die Einschränkung auf "dauerhafte" Erwerbsminderungen postuliert hat: "Insbesondere bestehen noch zumutbare Behandlungsoptionen auf psychiatrischem bzw. psychotherapeutischem Gebiet, die noch nicht ausgeschöpft sind, die unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Senats einer Rentengewährung gegenwärtig entgegenstehen (vgl. BSG Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89; BSG Urteil vom 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R - jeweils veröffentlicht bei juris; Urteil Bayer. Landessozialgericht vom 12.10.2011 - L 19 R 738/08; Urteil Bayer. Landessozialgericht vom 30.11.2011 - L 20 R 229/08)" entbehrt dies einer gesetzlichen Grundlage.

  • LSG Bayern, 12.10.2011 - L 19 R 738/08

    Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung; Beurteilung des Leistungsvermögens

    Auszug aus SG Berlin, 22.02.2017 - S 31 R 5160/14
    Sofern allerdings das Bayerische LSG in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 zum Az. L 20 R 979/09 (Rdnr. 36 - zitiert nach juris) darüber hinausgehend ohne die Einschränkung auf "dauerhafte" Erwerbsminderungen postuliert hat: "Insbesondere bestehen noch zumutbare Behandlungsoptionen auf psychiatrischem bzw. psychotherapeutischem Gebiet, die noch nicht ausgeschöpft sind, die unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Senats einer Rentengewährung gegenwärtig entgegenstehen (vgl. BSG Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89; BSG Urteil vom 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R - jeweils veröffentlicht bei juris; Urteil Bayer. Landessozialgericht vom 12.10.2011 - L 19 R 738/08; Urteil Bayer. Landessozialgericht vom 30.11.2011 - L 20 R 229/08)" entbehrt dies einer gesetzlichen Grundlage.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 17.03.2003 - L 2 RJ 230/02

    Rehabilitation vor Rente - Versagung des Rentenanspruchs - Mitwirkungspflicht des

    Auszug aus SG Berlin, 22.02.2017 - S 31 R 5160/14
    Denn zu einer Versagung der Rentenleistung aus dem Grund, dass der Versicherte ihm zumutbare Behandlungsmaßnahmen verweigert (wie beispielsweise Leistungen zur medizinischen Rehabilitation), obwohl durch diese die Erwerbsminderung behoben werden könnte, ist der Rentenversicherungsträger nur unter den Voraussetzungen der §§ 63, 66 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) berechtigt (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2003, Az. L 2 RJ 230/02, Rdnr. 38 f. - zitiert nach juris; so auch Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI Rdnr. 21).
  • LSG Bayern, 15.02.2012 - L 19 R 774/06

    Solange zumutbare Behandlungsmöglichkeiten auf psychischem bzw. psychiatrischem

    Auszug aus SG Berlin, 22.02.2017 - S 31 R 5160/14
    Allerdings ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Bayerischen LSG insoweit auch nicht eindeutig: Unter Bezugnahme auf die oben zitierte Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 12. September 1990 zum Az. 5 RJ 88/89 sowie vom 29. März 2006 zum Az. B 13 RJ 31/05 R hat das Bayerische LSG ausgeführt: "Solange zumutbare Behandlungsmöglichkeiten auf psychischem bzw. psychiatrischem Gebiet noch nicht versucht bzw. noch nicht ausgeschöpft wurden und noch ein entsprechend erfolgversprechendes Behandlungspotential besteht, kann nach ständiger Rechtsprechung des BSG und des Senats eine dauerhafte quantitative Leistungsminderung nicht auf diese psychische Erkrankung gestützt werden" (Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2012, Az. L 19 R 774/06, Rdnr. 51; so auch Urteil vom 30. November 2011, Az. L 20 R 229/08, Rdnr. 55 - jeweils zitiert nach juris).
  • SG Dresden, 27.09.2019 - S 4 R 876/18

    Erwerbsminderungsrente auch bei fehlender Behandlung einer psychischen Erkrankung

    Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 28. März 2017 - L 2 R 415/14 - Rn. 64, zitiert nach juris), des Sozialgerichts Nordhausen (Urteil vom 27.07.2017 - S 20 R 1861/13, Urteil vom 10.04.2018 - S 3 R 2035/16), des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 22.02.2017 - S 31 R 5160/14) und des Sozialgerichts Oldenburg (Urteil vom 22.06.2004 - S 5 RA 75/03) an.
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