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   SG Berlin, 23.11.2011 - S 165 SF 10110/11 E   

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SG Berlin, 23.11.2011 - S 165 SF 10110/11 E (https://dejure.org/2011,5175)
SG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2011 - S 165 SF 10110/11 E (https://dejure.org/2011,5175)
SG Berlin, Entscheidung vom 23. November 2011 - S 165 SF 10110/11 E (https://dejure.org/2011,5175)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 2 S 1 RVG, Nr 3102 RVG-VV, Nr 3103 RVG-VV, Nr 3106 RVG-VV, § 88 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Untätigkeitsklage - Bescheidung eines Widerspruchs gegen einen im Kostenerstattungsverfahren ergangenen Mahngebührenbescheid - Verfahrensgebühr - Gebührenrahmen - fiktive Terminsgebühr - Entstehen - Höhe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei Untätigkeitsklagen gem. § 88 SGG fällt eine Gebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Gestalt der "fiktiven" Terminsgebühr an; Anfallen einer Gebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Gestalt der "fiktiven" Terminsgebühr bei Untätigkeitsklagen gem. § 88 SGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2008 - L 19 B 24/08

    Höhe der Anwaltsgebühr bei einer Untätigkeitsklage, Voraussetzungen für das

    Auszug aus SG Berlin, 23.11.2011 - S 165 SF 10110/11
    Insoweit werde auch u. a. auf die Entscheidungen des Sozialgerichts Berlin vom 3. Januar 2011 zum Aktenzeichen - S 180 SF 808/10 E - und des Landessozialgerichts Nordrheinwestfalen vom 5. Mai 2008 zum Aktenzeichen - L 19 B 24/08 AS - verwiesen.

    Darüber hinaus werde auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2007 - L 18 B 732/07 AS - sowie den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrheinwestfalen vom 5. Mai 2008 - L 19 B 24/08 AS - verwiesen, wonach bei Untätigkeitsklagen allenfalls eine Verfahrensgebühr in Höhe des doppelten der Mindestgebühr - und damit von 40, 00 ? in Betracht käme.

    Diesbezüglich werde auf folgende Beschlüsse verwiesen: Landessozialgericht Nordrheinwestfalen vom 5. Mai 2008 - L 19 B 24/08 AS -.

  • SG Berlin, 23.09.2009 - S 165 SF 791/09

    Sozialgerichtliches Verfahren; Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsvergütung; Höhe

    Auszug aus SG Berlin, 23.11.2011 - S 165 SF 10110/11
    Zur Begründung der von ihr in Höhe von 25 % der Mittelgebühren als billig angesehenen Gebühren bezog sie sich auf den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2010 - S 165 SF 791/09 E -, es sei nicht um den Erlass eines Verwaltungsaktes zur Erlangung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegangen, sondern um die Bescheidung eines Widerspruches im Kostenerstattungsverfahren nach § 63 SGB X.

    Ferner halten die Kammern zur Frage der Höhe in der Regel 40% der Mittelgebühren für angemessen bzw. 25% der Mittelgebühr aufgrund der noch geringeren Bedeutung der Angelegenheit bei Untätigkeitsklagen, in denen "nur" auf Erlass eines Kosten(erstattungs)bescheides nach § 63 SGB X geklagt wird (vgl. SG Berlin vom 23. September 2009 - S 165 SF 791/09 E - in juris).

    Die im Beschluss vom 23. September 2009 - S 165 SF 791/09 E -, a.a.O., aufgestellten Grundsätze, insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit sind zur Überzeugung der Kammer aber auf Fälle wie den vorliegenden grundsätzlich übertragbar, und zwar mit der weiteren Maßgabe, dass hier in der Regel nur Gebühren in Höhe von 20% der Mittelgebühr als billig erscheinen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2007 - L 18 B 732/07

    Kostenentscheidung - Außerordentliche Beschwerde - Erinnerung - Kostenfestsetzung

    Auszug aus SG Berlin, 23.11.2011 - S 165 SF 10110/11
    Darüber hinaus werde auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2007 - L 18 B 732/07 AS - sowie den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrheinwestfalen vom 5. Mai 2008 - L 19 B 24/08 AS - verwiesen, wonach bei Untätigkeitsklagen allenfalls eine Verfahrensgebühr in Höhe des doppelten der Mindestgebühr - und damit von 40, 00 ? in Betracht käme.

    Der Verweis auf den Beschluss des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 18 B 732/07 AS - bleibe rätselhaft, da dieser Beschluss sich mit der Frage der Höhe von Gebühren nicht auseinandersetze.

  • LSG Thüringen, 25.10.2010 - L 6 SF 652/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus SG Berlin, 23.11.2011 - S 165 SF 10110/11
    Verwiesen werde diesbezüglich auf den Beschluss des Thüringischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2010 - L 6 SF 652/10 B -.

    Hessisches Landessozialgericht vom 12. Mai 2010 - L 2 SF 342/09 E -, Thüringisches Landessozialgericht vom 25. Oktober 2010 - L 6 SF 652/10 B.

  • SG Köln, 02.11.2007 - S 6 AS 231/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus SG Berlin, 23.11.2011 - S 165 SF 10110/11
    Ansonsten müsste er nämlich die außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht übernehmen (vgl. SG Köln, Beschluss vom 02.11.2007, Az.: S 6 AS 231/06).
  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Festsetzung von Mahngebühren - Verwaltungsakt

    Auszug aus SG Berlin, 23.11.2011 - S 165 SF 10110/11
    Soweit die Erinnerungsgegnerin die im Hintergrund stehende Rechtsfrage (Qualifikation des Mahngebührenbescheides als Verwaltungsakt) als für eine Untätigkeitsklage atypisch schwierig kennzeichnet, beschränkte sich eine solche Schwierigkeit (falls man diese überhaupt annimmt, da bereits vor der diesbezüglichen Entscheidung des BSG vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 54/10 R - ausweislich der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2010 - L 22 LW 2/10 B ER -, also vor Erhebung der hiesigen Klage jedenfalls für den Gerichtsbezirk Berlin-Brandenburg erkennbar von deren Zulässigkeit ausgegangen werden konnte) vorliegend allenfalls auf die Prüfung, ob die Untätigkeitsklage insoweit zulässig war, ohne dass hierzu aber schriftliche anwaltliche Ausführungen erforderlich wurden - weder in der Klageschrift, welche sich in der - knappen - Darstellung des - einfachen - (Untätigkeits)Sachverhaltes erschöpfte noch in einer - hier nicht erfolgten - Replik zur Klageerwiderung noch inhaltlich in einer Erwiderung zum Kostenvortrag der Erinnerungsführerin in deren Schriftsatz vom 20. Juli 2010.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - L 22 LW 2/10

    Einstweiliger Rechtsschutz; Mahnung; Mahngebühr; Widerspruch; Klage

    Auszug aus SG Berlin, 23.11.2011 - S 165 SF 10110/11
    Soweit die Erinnerungsgegnerin die im Hintergrund stehende Rechtsfrage (Qualifikation des Mahngebührenbescheides als Verwaltungsakt) als für eine Untätigkeitsklage atypisch schwierig kennzeichnet, beschränkte sich eine solche Schwierigkeit (falls man diese überhaupt annimmt, da bereits vor der diesbezüglichen Entscheidung des BSG vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 54/10 R - ausweislich der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2010 - L 22 LW 2/10 B ER -, also vor Erhebung der hiesigen Klage jedenfalls für den Gerichtsbezirk Berlin-Brandenburg erkennbar von deren Zulässigkeit ausgegangen werden konnte) vorliegend allenfalls auf die Prüfung, ob die Untätigkeitsklage insoweit zulässig war, ohne dass hierzu aber schriftliche anwaltliche Ausführungen erforderlich wurden - weder in der Klageschrift, welche sich in der - knappen - Darstellung des - einfachen - (Untätigkeits)Sachverhaltes erschöpfte noch in einer - hier nicht erfolgten - Replik zur Klageerwiderung noch inhaltlich in einer Erwiderung zum Kostenvortrag der Erinnerungsführerin in deren Schriftsatz vom 20. Juli 2010.
  • SG Berlin, 02.02.2009 - S 165 SF 11/09

    Kostenfestsetzungsverfahren - Gebühr bei Untätigkeitsklage - Höhe der "fiktiven"

    Auszug aus SG Berlin, 23.11.2011 - S 165 SF 10110/11
    Zur der hier streitigen Frage des anzuwendenden Gebührenrahmens für die Verfahrensgebühr, des Ansatzes einer (fiktiven) Terminsgebühr, sowie deren Höhe bei Untätigkeitsklagen setzen die seit Januar beim Sozialgericht Berlin eingerichteten Kostenkammern grundsätzlich (seit den Musterbeschlüssen - S 164 SF 12/09 E - vom 21. Januar 2009 und - S 165 SF 11/09 E - vom 2. Februar 2009, in juris den Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG an und vertreten die gefestigte Auffassung, dass eine (verminderte) Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG im Verfahren der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG auch dann nicht anfallen kann, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren (Vorverfahren) vorausgegangen ist.
  • LSG Hessen, 12.05.2010 - L 2 SF 342/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus SG Berlin, 23.11.2011 - S 165 SF 10110/11
    Hessisches Landessozialgericht vom 12. Mai 2010 - L 2 SF 342/09 E -, Thüringisches Landessozialgericht vom 25. Oktober 2010 - L 6 SF 652/10 B.
  • SG Berlin, 01.12.2020 - S 180 SF 206/19

    Sozialgerichtliches Verfahren; Rechtsanwaltsvergütung; Untätigkeitsklage;

    Soweit die Kostenkammern des Sozialgerichts Berlin in ständiger Rechtsprechung (vgl exemplarisch die Entscheidungen vom 13. Februar 2009, Az.: S 164 SF 126/09 E; vom 2. Februar 2009, Az.: S 165 SF 11/09 E und vom 23. November 2011, Az.: S 165 SF 10110/11 E, alle in juris) in Bezug auf den Anfall einer "fiktiven" Terminsgebühr davon ausgegangen sind, dass ein Anerkenntnis im Rechtssinne vorliege, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGG abgelaufen ist und der Beklagte zusätzlich zum Erlass des Bescheides bzw. des Widerspruchsbescheides uneingeschränkt zugesteht, dass er keinen zureichenden Grund für die verspätete Entscheidung hatte und sich dies nicht nur aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung des Beklagten, sondern auch aus den gesamten Umständen der Bescheiderteilung ergeben könne, wird an dieser Rechtsprechung nicht weiter festgehalten.
  • SG Berlin, 14.03.2013 - S 165 SF 18406/11

    Anfechtung von Mahngebührenbescheiden - Behördliches Kostenfestsetzungsverfahren

    Des Weiteren hat die 165. Kammer des SG Berlin in einem Musterbeschluss vom 23. November 2011 - S 165 SF 10110/11 E -, in juris, welcher die Grundlage der seither diesbezüglich ständigen Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin bildet, entschieden, dass schon für "bloße" Untätigkeitsklagen auf Erlass eines Widerspruchsbescheides auf den Widerspruch gegen einen Mahngebührenbescheid in der Regel 20% der Mittelgebühr(en) als billig anzusehen sind, was - "übertragen" auf die vorliegend streitgegenständliche Geschäftsgebühr - einer solchen in Höhe von 56, 00 EUR entspräche.
  • SG Berlin, 04.11.2014 - S 164 SF 4905/14

    Mehrere Auftraggeber - Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse bei Bewilligung

    Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lag - anders als der Erinnerungsführer meint - oberhalb desjenigen einer Untätigkeitsklage im Regelfall, bei der die Berliner Kostenkammern vorbehaltlich von Einzelfallumständen 40% der Mittelgebühr als billig ansehen (z.B. SG Berlin, Beschluss vom 23. November 2011, S 165 SF 10110/11 E, Fundstelle juris).
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