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   SG Berlin, 25.08.2020 - S 120 AL 573/19   

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https://dejure.org/2020,30281
SG Berlin, 25.08.2020 - S 120 AL 573/19 (https://dejure.org/2020,30281)
SG Berlin, Entscheidung vom 25.08.2020 - S 120 AL 573/19 (https://dejure.org/2020,30281)
SG Berlin, Entscheidung vom 25. August 2020 - S 120 AL 573/19 (https://dejure.org/2020,30281)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 81 SGB 3, § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3, § 131a Abs 3 Nr 2 SGB 3, BüroMKfAusbV
    Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Prämienzahlung bei Bestehen einer Zwischenprüfung - gestreckte Abschlussprüfung - Ausbildung für Büromanagementkaufleute - Teil einer Abschlussprüfung keine Zwischenprüfung - keine analoge Anwendung - Zeitraum zwischen Teil 1 und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • SG Aachen, 21.01.2020 - S 14 AS 833/19
    Auszug aus SG Berlin, 25.08.2020 - S 120 AL 573/19
    Die Klägerin kann auch nicht aus der - als wahr unterstellten - Tatsache einen Anspruch herleiten, dass anderen Teilnehmern derselben Maßnahme - bei vergleichbaren Weiterbildungs-und Prüfungszeiten - die Prämie nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III gezahlt worden ist, denn eine Bindung der Behörde oder des Gerichts an eine rechtswidrige Verwaltungspraxis scheidet aus ("Keine Gleichheit im Unrecht" - vgl. Sozialgericht Aachen, Urteil vom 21. Januar 2020 - S 14 AS 833/19 -, Rnr. 38 unter Hinweis auf Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40, Rn. 105ff. m.w.N., juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.11.2019 - L 13 AL 142/19

    Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Prämienzahlung bei Bestehen einer

    Auszug aus SG Berlin, 25.08.2020 - S 120 AL 573/19
    Eine Abschlussprüfung bzw. ein Teil einer Abschlussprüfung ist nach dem Wortsinn keine Zwischenprüfung (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg - LSG - vom 12. November 2019, L 13 AL 142/19, Rnr. 19 - Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2018, S 4 AL 1712/18, beide Entscheidungen in juris; Räder in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, Stand 9. Juni 2020), § 131a SGB III Rnr. 21.1).
  • SG Karlsruhe, 11.12.2018 - S 4 AL 1712/18

    Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Prämienzahlung bei Bestehen einer

    Auszug aus SG Berlin, 25.08.2020 - S 120 AL 573/19
    Eine Abschlussprüfung bzw. ein Teil einer Abschlussprüfung ist nach dem Wortsinn keine Zwischenprüfung (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg - LSG - vom 12. November 2019, L 13 AL 142/19, Rnr. 19 - Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2018, S 4 AL 1712/18, beide Entscheidungen in juris; Räder in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, Stand 9. Juni 2020), § 131a SGB III Rnr. 21.1).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.05.2021 - L 18 AL 29/19

    Weiterbildungsprämie - Bürokauffrau - gestreckte Abschlussprüfung

    Auszug aus SG Berlin, 25.08.2020 - S 120 AL 573/19
    Die Klägerseite hat ein Ruhen des Verfahrens mit Blick auf ein beim Landessozialgericht Berlin anhängiges Verfahren zu einer wohl vergleichbaren Rechtsfrage (Berufungsverfahren L 18 AL 29/19 zum Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2019, S 58 AL 1023/18) abgelehnt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - L 19 AS 466/20

    Doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg

    Nach Auffassung des Senats ist § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III aber analog auf die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung im Sinne des BBiG zumindest bei mehrjährigen Ausbildungen anzuwenden, also die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung im Sinne des BBiG mit einer Zwischenprüfung gleichzusetzen (siehe auch Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 81 ff. SGB III, Stand 08.02.2021, Rdz. 81.69; zweifelnd LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2019 - L 13 AL 142/19 ; LSG NRW, Urteil vom 23.11.2020 - L 20 AL 53/19, Revision anhängig unter B 11 AL 2/21 R; verneinend: SG Berlin, Urteil vom 25.08.2020 - S 120 AL 573/19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - L 20 AL 53/19

    Keine doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg

    Die hier allein in Betracht kommende zweite Konstellation liegt jedoch nicht vor (so im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2019 - L 13 AL 142/19 Rn. 20 ff.; Sozialgericht Berlin, Urteil vom 25.08.2020 - S 120 AL 573/19 Rn. 23 ff.).

    (b) Ebenso wenig bedarf es noch einer besonderen Motivation, die Weiterbildung nach Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung (zukünftig) fortzusetzen und abzuschließen, wenn - wie hier - weniger als zwei Monate zwischen Teil 1 der Abschlussprüfung (am 01.03.2018) und deren zweitem Teil ( schriftliche am 25.04.2018) bzw. nur annähernd vier Monate zwischen Teil 1 (am 01.03.2018) und der endgültigen (mündlichen) Abschlussprüfung (am 26.06.2018) liegen, während die Ausbildungsverordnung für die hier in Rede stehende Ausbildung einen Zeitraum von ca. anderthalb Jahren zwischen Ablegung der Zwischenprüfung/des ersten Teils der Abschlussprüfung und der Abschlussprüfung bzw. deren zweitem Teil vorsieht (vgl. § 4 Abs. 1 BüroMKfAusbVErpV; vgl. zu dieser Argumentation auch Sozialgericht Berlin, Urteil vom 25.08.2020 - S 120 AL 573/19 Rn. 24 und 25).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2021 - L 9 AL 1/19

    Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III

    Allein streitgegenständlich ist hier die Prämie von 1.000 EUR für das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III. Diese steht der Klägerin aber nicht zu, weil die hier anzuwendenden §§ 2 ff. BüroMKfAusbilVErprV eine Zwischenprüfung gerade nicht vorsehen und auch eine analoge Anwendung des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III auf Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung (§ 3 BüroMKfAusbilVErprV) nicht möglich ist (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.11.2019 - L 13 AL 142/19 -, juris Rn. 19 ff.; ebenso SG Berlin, Urt. v. 25.08.2020 - S 120 AL 573/19 -, juris Rn. 22 ff.; Räder , in: jurisPK-SGB III, § 131a Rn. 21.1).
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