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   SG Berlin, 25.09.2019 - S 83 KA 206/17   

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https://dejure.org/2019,34734
SG Berlin, 25.09.2019 - S 83 KA 206/17 (https://dejure.org/2019,34734)
SG Berlin, Entscheidung vom 25.09.2019 - S 83 KA 206/17 (https://dejure.org/2019,34734)
SG Berlin, Entscheidung vom 25. September 2019 - S 83 KA 206/17 (https://dejure.org/2019,34734)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 87b Abs 1 S 1 SGB 5 vom 22.12.2011, § 87b Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 5 vom 16.07.2015, § 87b Abs 1 S 3 SGB 5 vom 10.12.2015, § 87b Abs 2 SGB 5, § 87b Abs 4 SGB 5
    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Vergütung von Laborleistungen - KBV-Vorgaben zur Bildung des Grundbetrages "Labor" und zur Nachfinanzierung von Unterschüssen im Quartal III/2015 - kein Verstoß gegen Trennungsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 67/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Punktwertstützung von bestimmten fachärztlichen

    Auszug aus SG Berlin, 25.09.2019 - S 83 KA 206/17
    Das Urteil des BSG (Verweis auf Urteil vom 22.03.2006, Az. B 6 KA 67/04 R) sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

    Das BSG (Verweis auf Urteil vom 22.03.2006, Az. B 6 KA 67/04 R) habe in diesem Zusammenhang entschieden, dass Stützungsmaßnahmen zwischen den beiden Versorgungsbereichen rechtlich nicht zulässig seien.

    Vor diesem Hintergrund sei auch das vom Kläger zitierte Urteil des BSG (Verweis auf BSG, Urteil vom 22. März 2006 - B 6 KA 67/04 R) nicht einschlägig.

    Von dieser "strikten Trennung der Vergütung für hausärztliche und für fachärztliche Leistungen" war auch schon vor der Neuregelung in § 87b Abs. 1 SGB V auszugehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. März 2006 - B 6 KA 67/04 R, Rn. 14).

    Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des BSG vom 22.03.2006 (BSG, Urteil vom 22. März 2006 - B 6 KA 67/04 R) zugrunde lag, sind hier zum Zeitpunkt des Vorwegabzuges das haus- und das fachärztliche Verteilungsvolumen noch nicht abschließend gebildet.

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung; Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung

    Auszug aus SG Berlin, 25.09.2019 - S 83 KA 206/17
    Die Beigeladene zu 1) verweist auf den weiten Gestaltungsspielraum, der ihr hinsichtlich der Richtlinie und der Trennungsvorgaben zukomme (Verweis auf BSG, Urteil vom 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R).

    Die Beigeladene zu 1) habe ihren Gestaltungsspielraum (Verweis auf BSG, Urteil vom 29. August 2007 - B 6 KA 36/06 R, Rn. 17) auch nicht willkürlich überschritten.

    Der Beigeladenen zu 1) kommt hinsichtlich der Vorgaben nach § 87b Abs. 4 SGB V zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu (vgl. zum Gestaltungsspielraum des BewA BSG, Urteil vom 29. August 2007 - B 6 KA 36/06 R, Rn. 17; SG Marburg, Urteil vom 06. Januar 2016 - S 16 KA 269/12 -, Rn. 48).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - L 7 KA 2/15

    Kassenärztliche Vereinigung Berlin - Honorarverteilung - Vergütung der antrags-

    Auszug aus SG Berlin, 25.09.2019 - S 83 KA 206/17
    Zwar ist dies dann der Fall, wenn erst im Rahmen des Honorarfestsetzungsbescheides Gesichtspunkte vorgebracht werden, die die Berechnungsfaktoren des RLV/QZV betreffen und schon zum Zeitpunkt von dessen Zuweisung sachgerecht geltend gemacht werden können (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - L 7 KA 2/15, Rn. 27).

    Ob der Kläger das ihm zugewiesene RLV/QZV überschreitet, er also von der Ermittlung zu geringe Preise für die Vergütung der abgestaffelten Leistungen überhaupt tangiert ist, konnte der Kläger zum Zeitpunkt der RLV/QZV-Zuweisung noch nicht wissen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - L 7 KA 2/15, Rn. 27).

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit der getrennten Verteilung der

    Auszug aus SG Berlin, 25.09.2019 - S 83 KA 206/17
    Dieses Vorgehen sei von der Rechtsprechung des BSG stets gebilligt worden (Verweis auf Urteil vom 06.09.2006, Az. B 6 KA 29/05 R und Urteil vom 11.10.2006).

    Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass sich das BSG in der von der Beigeladenen zu 1) zitierten Entscheidung (BSG, Urteil vom 06. September 2006 - B 6 KA 29/05 R) nicht mit der Frage des Vorwegabzuges befasst, sondern nur mit "nachgelagerten" Fragen.

  • SG Marburg, 06.01.2016 - S 16 KA 269/12

    Vertragsarztrecht

    Auszug aus SG Berlin, 25.09.2019 - S 83 KA 206/17
    dem Vertragsarzt, hier also der Klägerin, durch den Honorarbescheid auf dem Regelleistungsvolumenbescheid aufbaut, mithin der Trennungsfaktor Grundlage der Berechnung des Honorars ist und etwaige Fehler bei seiner Ermittlung sich im Honorarbescheid fortpflanzen" (SG Marburg, Urteil vom 06. Januar 2016 - S 16 KA 269/12 -, Rn. 39).

    Der Beigeladenen zu 1) kommt hinsichtlich der Vorgaben nach § 87b Abs. 4 SGB V zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu (vgl. zum Gestaltungsspielraum des BewA BSG, Urteil vom 29. August 2007 - B 6 KA 36/06 R, Rn. 17; SG Marburg, Urteil vom 06. Januar 2016 - S 16 KA 269/12 -, Rn. 48).

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung

    Auszug aus SG Berlin, 25.09.2019 - S 83 KA 206/17
    Etwas deutlicher ist jedoch schon die Entscheidung des BSG vom 11.10.2008 (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - B 6 KA 46/05 R, Rn. 55), in dem das BSG den "einheitlicher Vergütungstopf" für Laborleistungen nicht beanstandet.
  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 33/15 R

    Vertragsarzt - Honorarverteilung - kein Anspruch auf unquotierte Vergütung sog

    Auszug aus SG Berlin, 25.09.2019 - S 83 KA 206/17
    Selbst wenn man von der Rechtswidrigkeit ausginge, könne nur eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht bestehen; eine Korrektur könne nur für die Zukunft erfolgen (Verweis auf B 6 KA 33/15 R, Rn. 26).
  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

    Auszug aus SG Berlin, 25.09.2019 - S 83 KA 206/17
    Zeigen sich erhebliche und dauerhafte Veränderungen, die die Berechtigung des bisherigen Regelungssystems in Frage stellen, so sind die Bestimmungen nachzubessern (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R, Rn. 33).
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus SG Berlin, 25.09.2019 - S 83 KA 206/17
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob der Normgeber alle Arztgruppen nach denselben Maßstäben behandelt hat und ob seine Festsetzungen inhaltlich frei von Willkür sind (vgl. BSG, Urteil vom 09. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R, Rn. 99).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2022 - L 3 KA 30/19

    Vertragsärztliche Vergütung; Finanzierung des Grundbetrags "Labor"; Aufteilung

    In diesem Zusammenhang wird zu Recht auch darauf hingewiesen, dass die Anwendung dieses allgemeinen Trennungsfaktors für die anteilige Finanzierung des Unterschusses mathematisch gesehen zu keinem anderen Ergebnis führt, als wenn wegen der Unterfinanzierung zunächst der Grundbetrag "Labor" erhöht und in einem zweiten Schritt die verbleibende Gesamtvergütung auf beide Versorgungsbereiche nach dem allgemeinen Trennungsfaktor aufgeteilt werden würde (so auch SG Berlin, Urteil vom 25. September 2019 - S 83 KA 206/17, juris) .
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