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   SG Berlin, 27.02.2006 - S 77 AL 742/05   

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SG Berlin, 27.02.2006 - S 77 AL 742/05 (https://dejure.org/2006,5962)
SG Berlin, Entscheidung vom 27.02.2006 - S 77 AL 742/05 (https://dejure.org/2006,5962)
SG Berlin, Entscheidung vom 27. Februar 2006 - S 77 AL 742/05 (https://dejure.org/2006,5962)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsablehnung; Sittenwidrigkeit einer Arbeitsentgeltregelung von einer durch die Bundesagentur für Arbeit vermittelten Beschäftigung; Auffälliges, die Sittenwidrigkeit begründetes Missverhältnis bei unter dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stellenangebot mit Lohn unter Sozialhilfehöhe zumutbar? - Arbeitsagenturen dürfen Arbeitslose nicht in Stellen vermitteln, für die eine an der Sozialhilfe orientierte Lohnhöhe nicht erreicht wird

  • 123recht.net (Pressemeldung, 2.3.2006)

    Stellenangebot mit Lohn unter Sozialhilfe nicht zumutbar // Berliner Richter gaben allein Erziehender Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Sittenwidrigkeit von Stellenangeboten der Bundesagentur für Arbeit, Höhe des Arbeitsentgelts, soziokulturelles Existenzminimum, Verbot der Diskriminierung von Frauen

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus SG Berlin, 27.02.2006 - S 77 AL 742/05
    Soweit der Gesetzgeber jedoch im Sozialhilferecht den Mindestbedarf bestimmt hat, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Staatsleistungen zu decken hat, ist an diesen anzuknüpfen (BVerfG ebd. und BVerfG Beschluss vom 29.05.1990, Az. 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 Abs. 124 - BVerfGE 82, 60).

    Zum anderen bestimmt der Gesetzgeber mit der Sozialhilfe/Grundsicherung den Maßstab für die Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums als sozialstaatlich-menschenwürdeorientierten Grenzwert, der für alle Rechtsgebiete Bedeutung hat (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.05.1990, Az. 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 Abs. 124 - BVerfGE 82, 60 und BVerfG Beschluss vom 25.09.1992, Az. 2 BvL 5/91 - BVerfGE 87, 153).

    Das BVerfG hält sogar eine Orientierung am Durchschnitt für eher ungeeignet, wenn dadurch in einer größeren Zahl von Fällen das Existenzminimum nicht gedeckt wird (BVerfG Beschluss vom 29.05.1990, Az. 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 Abs. 117 - BVerfGE 82, 60).

    Es handelt sich dabei um einen äußerst strengen Wert, der nach Auffassung der Kammer nicht mehr (für Berliner Verhältnisse) unterschritten werden darf (siehe den Hinweis bei den Unterkunftskosten auf BVerfG Beschluss vom 29.05.1990, Az. 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 Abs. 117 - BVerfGE 82, 60).

  • BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 303/03

    Sittenwidriges Arbeitsentgelt

    Auszug aus SG Berlin, 27.02.2006 - S 77 AL 742/05
    Sie räumt Bürgern zwar keine subjektiven Rechte ein (BAG Urteil vom 24.03.2004, Az. 5 AZR 303/03), ist allerdings als Auslegungsmaßstab bei Wertentscheidungen, wie denen des § 138 Abs. 1 BGB heranzuziehen.

    Ein nach Anschauung aller billig und gerecht denkender Menschen auffälliges Missverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung begründet unter Anwendung dieser grundgesetzlichen und staatsvertraglichen Vorgaben den Vorwurf der Sittenwidrigkeit (BAG Urteil vom 24.03.2004, Az. 5 AZR 303/03 und Urteil vom 23.05.2001, Az. 5 AZR 527/99).

    Auch Tarifverträge sind an diesen Maßstäben zu messen, wiewohl insofern nicht abschließend geklärt ist, ob § 138 BGB unmittelbar auf Tarifverträge anzuwenden ist (BAG Urteil vom 24.03.2004, Az. 5 AZR 303/03), denn in ihnen kommen elementare Gerechtigkeitsanforderungen, die der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegen, zur Geltung (BAG ebd.).

    Insoweit vermag die Kammer dem Urteil des BAG vom 24. März 2004 (Az. 5 AZR 303/03) nicht zu folgen.

  • BVerwG, 21.12.2001 - 5 C 27.00

    Einkommen, Absetzung von Beträgen in angemessener Höhe für Erwerbstätige vom -;

    Auszug aus SG Berlin, 27.02.2006 - S 77 AL 742/05
    Zu den zwei Funktionen des Freibetrages nach § 76 Abs. 2 a BSHG hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, "dass der abzusetzende Betrag zum einen der Deckung eines durch Erwerbsarbeit entstehenden zusätzlichen Bedarfs und zum anderen als Anreiz zu Erwerbsarbeit dient" (BVerwG Urteil vom 21.12.2001, Az. 5 C 27/00).

    (BVerwG Urteil vom 21.12.2001, Az. 5 C 27/00).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus SG Berlin, 27.02.2006 - S 77 AL 742/05
    Diesen einzuschätzen ist Aufgabe des Gesetzgebers (BVerfG Beschluss vom 25.09.1992, Az. 2 BvL 5/91 - BVerfGE 87, 153).

    Zum anderen bestimmt der Gesetzgeber mit der Sozialhilfe/Grundsicherung den Maßstab für die Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums als sozialstaatlich-menschenwürdeorientierten Grenzwert, der für alle Rechtsgebiete Bedeutung hat (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.05.1990, Az. 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 Abs. 124 - BVerfGE 82, 60 und BVerfG Beschluss vom 25.09.1992, Az. 2 BvL 5/91 - BVerfGE 87, 153).

  • BAG, 23.05.2001 - 5 AZR 527/99

    Lohnwucher

    Auszug aus SG Berlin, 27.02.2006 - S 77 AL 742/05
    Ein nach Anschauung aller billig und gerecht denkender Menschen auffälliges Missverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung begründet unter Anwendung dieser grundgesetzlichen und staatsvertraglichen Vorgaben den Vorwurf der Sittenwidrigkeit (BAG Urteil vom 24.03.2004, Az. 5 AZR 303/03 und Urteil vom 23.05.2001, Az. 5 AZR 527/99).

    Dies äußert sich auch darin, dass der Gesetzgeber mit § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB einen Straftatbestand geschaffen hat, der für sittenwidrige Lohnvereinbarungen gilt (vgl. BAG Urteil vom 23.05.2001, Az. 5 AZR 527/99).

  • BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 43.01

    Sterbegeldversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der

    Auszug aus SG Berlin, 27.02.2006 - S 77 AL 742/05
    Die "Angemessenheit" von Vorsorgeaufwendungen beurteilt sich sowohl danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen (BVerwG Urteil vom 27.06.20025 C 43/01 - BVerwGE 116, 342).
  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 24/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Absetzung von

    Auszug aus SG Berlin, 27.02.2006 - S 77 AL 742/05
    Überdies zeigt der Streit um den Prozentwert (der letztendlich zur Aufhebung der Regelung durch das BSG führte, Urteil vom 9.12.2004, B 7 AL 24/04 R), dass der Wert streng gesetzt war, für den Zweck der hier anzustellenden Betrachtung also noch geeignet erscheint.
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Berlin, 27.02.2006 - S 77 AL 742/05
    Aus dem Würdegebot und dem Sozialstaatsprinzip folgt dabei, dass Maßstab nicht das pure Überleben ist (BVerfG Beschluss vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05), sondern dass das soziokulturelle Existenzminimum gesichert sein muss.
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus SG Berlin, 27.02.2006 - S 77 AL 742/05
    Gesetzliche Funktion des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs ist, in typisierender Weise den notwendigen Lebensunterhalt zu garantieren, dessen der Einzelne zur Führung eines menschenwürdigen Lebens bedarf (BVerfG Beschluss vom 26.04.1988 Az. 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104).
  • SG Fulda, 17.03.2004 - S 1 AL 77/03

    Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit i.S.d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch

    Auszug aus SG Berlin, 27.02.2006 - S 77 AL 742/05
    Mit dem Arbeitsgericht Bremen (Urteil vom 30.8.2000, Az. 5 Ca 5152, 5198/00 = ArbuR 2001, 231) und dem Sozialgericht Fulda (Urteil vom 17.03.2004, Az. S 1 AL 77/03 = info also 2004, 217-219) ist die Kammer der Auffassung, dass das auffällige Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit begründet, auch anzunehmen ist, wenn der angebotene Lohn bei Vollzeitarbeit unter dem Sozialhilfeniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei sozialhilferechtlich angemessener Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt.
  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerwG, 11.11.1970 - V C 32.70

    Zur Versorgung von Behinderten mit Kraftfahrzeugen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2016 - 15 Sa 2258/15

    Hungerlohn als sittenwidriger Lohn

    Sie gewährleiste nicht die verfassungsrechtlichen und staatsvertraglichen Prämissen, wonach das Arbeitsentgelt keinesfalls unter das soziokulturelle Existenzminimum sinken dürfe (SG Berlin 24.02.2006 - S 77 AL 742/05 - juris Rn. 30).
  • SG Berlin, 01.09.2010 - S 55 AS 24521/10

    Arbeitslosengeld II - Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung - keine

    (Anschluss an SG Berlin vom 27.2.2006 - S 77 AL 742/05 = info also 2006, 69).

    Die Kammer folgt insofern dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27.02.2006, Az. S 77 AL 742/05.

  • SG Berlin, 19.09.2011 - S 55 AS 24521/11

    Reduzierung bewilligter Grundsicherungsleistungen als Sanktion nach § 31 SGB 2 -

    Eine Vermittlung in wegen sittenwidriger Vergütung rechtswidrige Arbeitsverhältnisse darf von der an das Gesetz gebundenen Sozialverwaltung auch im Grundsicherungsbereich nicht vorgenommen und nicht mittels Sanktionen erzwungen werden (Anschluss an SG Berlin vom 27.2.2006 - S 77 AL 742/05 = ArbuR 2007, 54 und vom 1.9.2010 - S 55 AS 24521/10 ER = NDV-RD 2011, 35).

    Die Kammer folgt insofern dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27.02.2006, Az. S 77 AL 742/05 und dem Beschluss der Kammer vom 1. September 2010, S 55 AS 24521/10 ER.

  • SG Berlin, 29.08.2012 - S 73 KR 1505/10

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Beitragsbemessung - Zuordnung eines

    Insofern wird auf die arbeitsrechtlichen Maßstäbe des Urteils des SG Berlin vom 27. Februar 2006, S 77 AL 742/05, verwiesen.
  • LSG Schleswig-Holstein, 25.01.2013 - L 3 AL 4/11

    Tarifliche bzw. ortsübliche Entlohnung als Voraussetzung für die Gewährung von

    Für 2006 habe das SG Berlin eine Mindestvergütung von monatlich brutto 1.050,00 EUR ausgehend von einem Existenzminimum von 795, 00 EUR zugrunde gelegt (Urteil vom 27. Februar 2006, S 77 AL 742/05).
  • LAG Hamm, 21.01.2015 - 5 Ta 553/14

    Sittenwidrigkeit der gezahlten Vergütung eines Arbeitnehmers

    Zu berücksichtigen ist auch die Rechtsauffassung, wonach der Arbeitsleistung ein existenzsichernder Wert zukommt, der zumindest die Gewährung des Existenzminimums leisten muss, weshalb ein Lohn von 3, 20 bis zu 4, 40 EUR ggf. als evident sittenwidrig anzusehen sein könnte (SG Frankfurt, Beschluss vom 13.06.2014 - S 32 AS 620/14 ER -, juris; SG Berlin, Urteil vom 29.08.2012 - S 73 KR 1505/10 -, juris; SG Berlin, Urteil vom 27.02.2006 - S 77 AL 742/05 -, juris).
  • ArbG Berlin, 10.08.2007 - 28 Ca 6934/07

    Sittenwidrigkeit der Vergütung - Praktikum - übliche Vergütung

    23 ff.; Gabriele Peter, ArbuR 1999, 289; Kerstin Feldhoff, PersR 2000, 87; Gerhard Reinecke (Fn. 64) S. 32; Klaus Bepler, in: Georg Annuss/Eduard Picker/Helmut Wissmann (Hrg.), Festschrift für Reinhard Richardi (2007), S. 189 ff.; s. zu ersten Reaktionen der Rechtsprechung ArbG Bremen 30.8.2000 - 5 Sa 5152/00 u.a. - DB 2000, 2278 = NZA-RR 2001, 27; im Anschluss daran SG Fulda 17.3.2004 - S 1 AL 77/03 - info also 2004, 217, 219; SG Berlin 27.02.2006 - S 77 AL 742/05 - info also 2006, 69 = ArbuR 2007, 54 (m. Anm. Gabriele Peter), wo als Existenzminimum für die Stadt Berlin im Jahre 2004 ein Einkommen von 780, 20 Euro (netto) genannt ist.
  • LSG Schleswig-Holstein, 25.01.2013 - L 19 AS 1844/12
    Für 2006 habe das SG Berlin eine Mindestvergütung von monatlich brutto 1.050,00 EUR ausgehend von einem Existenzminimum von 795, 00 EUR zugrunde gelegt (Urteil vom 27. Februar 2006, S 77 AL 742/05).
  • SG Berlin, 14.08.2012 - S 73 KR 1335/12
    Soweit unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung des BAG bereits zuvor hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine sittenwidrige Entlohnung auch bei Tarifverträgen bestehen kann, gibt es dazu ältere Rechtsprechung (BAG vom 24.3.2004, 5 AZR 303/03, BAGE 110, 79; Urteil des SG Berlin vom 27.02.2006, S 77 AL 742/05 mit weiteren Nachweisen), die jedoch bereits bei der Betriebsprüfung 2007 hätte berücksichtigt werden müssen.
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