Rechtsprechung
SG Berlin, 27.04.2011 - S 73 KR 135/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 129 Abs 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 130 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 130 Abs 1 S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 31 S 1 SGB 10, § 54 Abs 1 SGG
Krankenversicherung - Vertrag über die Regelung des Apothekenrabatts - Bewertungsmaßstab bei Anpassung des Apothekenabschlags durch die Vertragspartner - Festsetzung durch Schiedsstellenentscheidung - betriebswirtschaftliche Betrachtung der Leistungsgerechtigkeit - ...
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ein Schiedsspruch i.R.e. Schiedsstellenverfahrens wird als Verwaltungsakt qualifiziert; Der GKV-Spitzenverband hat einen Anspruch auf Aufhebung eines Schiedsspruches und auf Neubescheidung i.R.e. festgesetzten Apothekenabschlags; I.R.d. Anpassung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Erfolg für Krankenkassen: Sozialgericht kippt Apothekenabschlag 2009
- raheinemann.de (Kurzinformation)
Apothekenabschlag 2009 gekippt
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Apothekenabschlag
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Sozialgericht Berlin kippt Apothekenabschlag
- medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)
Apothekenabschlag 2009
- berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Noch keine Entscheidung im Streit um Apothekenabschlag
- berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Streit um 640 Millionen - Sozialgericht entscheidet über Festsetzung des Apothekenabschlags 2009 und 2010
Verfahrensgang
- SG Berlin, 28.01.2010 - S 73 KR 135/10
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.05.2010 - L 1 KR 51/10
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.06.2010 - L 1 KR 51/10
- SG Berlin, 27.04.2011 - S 73 KR 135/10
Papierfundstellen
- NZS 2011, 504 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R
Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch …
Auszug aus SG Berlin, 27.04.2011 - S 73 KR 135/10
Die Beklagte hat als Behörde (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.2010, B 3 KR 1/10 RdNr 19) in Erfüllung einer ihr kraft Gesetzes übertragenen Aufgabe auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts einen Einzelfall - die vertraglichen Beziehungen zwischen den beiden anderen Beteiligten - mit unmittelbarer Wirkung für die Beteiligten geregelt.Insofern ist nach Auffassung der Kammer die Entscheidung der Beklagten nicht anders zu bewerten als dies die ständige Rechtsprechung für alle Entscheidungen im Recht der Leistungserbringung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch Schiedsstellen oder -ämter annimmt (zuletzt BSG, Urteil vom 25.11.2010, B 3 KR 1/10 RdNr 18, 20 mwN).
- Drs-Bund, 20.12.2006 - BT-Drs 16/3950
Auszug aus SG Berlin, 27.04.2011 - S 73 KR 135/10
Das gesetzgeberisch gewünschte Einsparvolumen sollte angesichts der Regelungsgeschichte über das bisherige Vorgehen durch einen gesetzlich vorgegebenen Abschlag pro Packung (Einsparvolumen über die Erhöhung um 0, 30 EUR in einem Gesamtumfang von 150 Mio EUR) und Rabattverträge der Krankenkassen mit den Pharmazieunternehmen erzielt werden (BT-Drs 16/3950 S 23 und 16/4247 S 11).Dazu gehört nach der Stellung der Apotheken im Gesundheitssystem und nach der weiteren gesetzlichen Ausgestaltung insbesondere des Arzneimittelpreisrechts, dass den Betreibern der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Rahmen des Wettbewerbs ein bei umfassender Betrachtung angemessener Gewinn verbleiben soll, wobei der Wettbewerb um die Qualität und nicht über den Preis (BT-Drs 16/3950 S 23) erfolgen soll.
- BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 17/14 R
Krankenversicherung - Einbehalt des Apothekenabschlags - Frist von zehn Tagen …
Das SG Berlin hat die Festsetzung aufgehoben und die Schiedsstelle zur Neubescheidung verurteilt (Urteil vom 27.4.2011 - S 73 KR 135/10) . - LSG Berlin-Brandenburg, 05.05.2010 - L 1 KR 51/10
Sofortige Vollziehung da Entscheidung einer Schiedsstelle wegen Apothekenrabatten …
Die Klage des Beigeladenen gegen die Beklagte vor dem Sozialgericht Berlin (S 73 KR 135/10) hat aufschiebende Wirkung.