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   SG Berlin, 29.07.2020 - S 83 KA 158/19   

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SG Berlin, 29.07.2020 - S 83 KA 158/19 (https://dejure.org/2020,21758)
SG Berlin, Entscheidung vom 29.07.2020 - S 83 KA 158/19 (https://dejure.org/2020,21758)
SG Berlin, Entscheidung vom 29. Juli 2020 - S 83 KA 158/19 (https://dejure.org/2020,21758)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 37/17 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Rechtmäßigkeit bzw -widrigkeit des

    Auszug aus SG Berlin, 29.07.2020 - S 83 KA 158/19
    Dies kann dann der Fall sein, wenn der BewA bei der Leistungsbewertung gegen gesetzliche Vorgaben oder insbesondere auch gegen grundgesetzliche Vorgaben wie den Grundsatz der Honorarverteilung nach Art. 3 i.V.m. Art. 12 GG oder das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Gleichbehandlungsgebot verstößt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 37/17 R, Rn. 35 m.w.N.).

    Diese Rechtsprechung lässt sich nach Auffassung der Kammer auch auf die Rechtslage nach Einfügung des § 87 Abs. 2c S. 6 SGB V und nach den erfolgten Honorarreformen übertragen (vgl. auf die alte Rechtsprechung Bezug nehmend auch BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 37/17 R, Rn. 61).

    Das BSG hat schon mehrfach betont, dass aufgrund der Genehmigungsbedürftigkeit eine Leistungsausweitung für die Leistungserbringer erschwert ist und dies als sachgerechtes Kriterium für eine Ungleichbehandlung angesehen (so z.B. BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 37/17 R, Rn. 61).

    Begründet wurde dies wieder mit den Besonderheiten der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen, die den Schwerpunkt der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit bilden und anders als andere psychotherapeutischen Leistungen die Besonderheit haben, dass sie einer Leistungsausweitung nicht ohne Weiteres zugänglich sind (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 37/17 R, Rn. 61).

  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ambulante Notfallversorgung - Vergütung -

    Auszug aus SG Berlin, 29.07.2020 - S 83 KA 158/19
    Die gerichtliche Überprüfung ist daher im Wesentlichen darauf beschränkt, ob der Ausschuss den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten oder seine Bewertungskompetenz missbräuchlich ausgenutzt hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - B 6 KA 3/12 R, Rn. 29, m.w.N.).

    Daher ist zunächst dem BewA als Normgeber des EBM Gelegenheit zu einer gesetzeskonformen Neuregelung zu geben (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - B 6 KA 3/12 R, Rn. 42).

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 35/06 R

    Vertragspsychotherapeut - keine Einbeziehung der Vergütung probatorischer

    Auszug aus SG Berlin, 29.07.2020 - S 83 KA 158/19
    Daher ist der BewA grundsätzlich befugt, inhaltliche Vorgaben für die angemessene Honorierung psychotherapeutischer Leistungen auch für diejenigen Leistungen festzulegen, die nur zeitgebunden und nicht genehmigungsbedürftig sind (BSG, Urteil vom 29. August 2007 - B 6 KA 35/06 R, Rn. 13).

    Nach der Rechtsprechung des BSG hält sich der BewA aber auch dann noch im Rahmen seiner ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit, wenn er sich bei der Förderung psychotherapeutischer Leistungen auf die Leistungen beschränkt, die sowohl zeitgebunden als auch genehmigungsbedürftig sind: "Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Gesetzesvorschriften eine Umsetzung der Rechtsprechung des BSG darstellen, die eine Punktwertstützung nur für die zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen gefordert hat (zur Anknüpfung des Gesetzgebers an die Urteile des BSG vom 20.1.1999 und vom 25.8.1999 siehe die Darstellung im Senatsurteil vom 28.1.2004, BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 8; zum Abstellen auf die Kombination von Zeitgebundenheit und Genehmigungsbedürftigkeit s insbes BSG, Urteil vom 25.8.1999, BSGE 84, 235, 244 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 S 260)" (BSG, Urteil vom 29. August 2007 - B 6 KA 35/06 R, Rn. 14 und bezugnehmend darauf BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 6 KA 9/07 R -, BSGE 100, 254-282, SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, Rn. 55).

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

    Auszug aus SG Berlin, 29.07.2020 - S 83 KA 158/19
    Andernfalls seien die Bewertungen der GOP so hinzunehmen (Verweis auf BSG, Urteil v, 20.01.1999, B 6 Ka 46/97 R).
  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R

    Bewertungsausschuss - Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 16. 2. 2000 zur

    Auszug aus SG Berlin, 29.07.2020 - S 83 KA 158/19
    Nach der Rechtsprechung des BSG hält sich der BewA aber auch dann noch im Rahmen seiner ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit, wenn er sich bei der Förderung psychotherapeutischer Leistungen auf die Leistungen beschränkt, die sowohl zeitgebunden als auch genehmigungsbedürftig sind: "Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Gesetzesvorschriften eine Umsetzung der Rechtsprechung des BSG darstellen, die eine Punktwertstützung nur für die zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen gefordert hat (zur Anknüpfung des Gesetzgebers an die Urteile des BSG vom 20.1.1999 und vom 25.8.1999 siehe die Darstellung im Senatsurteil vom 28.1.2004, BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 8; zum Abstellen auf die Kombination von Zeitgebundenheit und Genehmigungsbedürftigkeit s insbes BSG, Urteil vom 25.8.1999, BSGE 84, 235, 244 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 S 260)" (BSG, Urteil vom 29. August 2007 - B 6 KA 35/06 R, Rn. 14 und bezugnehmend darauf BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 6 KA 9/07 R -, BSGE 100, 254-282, SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, Rn. 55).
  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 47/14 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Verfassungswidrigkeit der

    Auszug aus SG Berlin, 29.07.2020 - S 83 KA 158/19
    Zum anderen habe der BewA bei der Bewertung der EBM-Leistungen auch grundsätzlich, d.h. nicht nur bei der Bewertung der psychotherapeutischen Leistungen, den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten (Verweis auf BSG, Urteil v. 17.02.2016, B 6 KA 47/14 R).
  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R

    Ärztliche und nichtärztliche Psychotherapeuten - angemessene Höhe der Vergütung

    Auszug aus SG Berlin, 29.07.2020 - S 83 KA 158/19
    Dieser Aspekt der Genehmigungspflichtigkeit sei neben dem Kriterium der Zeitgebundenheit auch vom BSG seiner Rechtsprechung zur psychotherapeutischen Behandlung zugrunde gelegt worden (Verweis auf BSG, Urt. v. 28.05.2008, B 6 KA 49/07 R).
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus SG Berlin, 29.07.2020 - S 83 KA 158/19
    Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen die streitgegenständlichen Regelungen des EBM, bei denen es sich um untergesetzliche Rechtsnormen in der Form der Normsetzungsverträge handelt (stRspr des BSG, vgl. u.a. BSG, Urteil vom 09. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R), hinsichtlich des Quartals I/2016 mit höherrangigem Recht im Einklang.
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

    Auszug aus SG Berlin, 29.07.2020 - S 83 KA 158/19
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 02. März 1999 - 1 BvL 2/91 -, BVerfGE 99, 367-401).
  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R

    Bewertungsausschuss - angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer

    Auszug aus SG Berlin, 29.07.2020 - S 83 KA 158/19
    Nach der Rechtsprechung des BSG hält sich der BewA aber auch dann noch im Rahmen seiner ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit, wenn er sich bei der Förderung psychotherapeutischer Leistungen auf die Leistungen beschränkt, die sowohl zeitgebunden als auch genehmigungsbedürftig sind: "Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Gesetzesvorschriften eine Umsetzung der Rechtsprechung des BSG darstellen, die eine Punktwertstützung nur für die zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen gefordert hat (zur Anknüpfung des Gesetzgebers an die Urteile des BSG vom 20.1.1999 und vom 25.8.1999 siehe die Darstellung im Senatsurteil vom 28.1.2004, BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 8; zum Abstellen auf die Kombination von Zeitgebundenheit und Genehmigungsbedürftigkeit s insbes BSG, Urteil vom 25.8.1999, BSGE 84, 235, 244 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 S 260)" (BSG, Urteil vom 29. August 2007 - B 6 KA 35/06 R, Rn. 14 und bezugnehmend darauf BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 6 KA 9/07 R -, BSGE 100, 254-282, SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, Rn. 55).
  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2021 - L 11 KA 69/18

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

    EBM orientieren durfte, folgt aus § 87 Abs. 2c Satz 6 SGB V nicht, dass er bei jeder Höherbewertung der Leistungen nach dem Kapitel 35.2 EBM auch eine Höherbewertung der neuropsychologischen GOPen vorzunehmen hatte (ebenso SG Berlin, Urteil vom 29. Juli 2020 - S 83 KA 158/19 - juris).

    Ob sich an dieser Bewertung durch die Reform der ambulanten Psychotherapie zum 1. April 2017 etwas ändert (Zuschläge auch für die nicht genehmigungspflichtige psychotherapeutische Sprechstunde und die nicht genehmigungspflichtige psychotherapeutische Akutbehandlung) kann, da hier nur das Quartal II/2013 streitgegenständlich ist, offenbleiben (vgl. hierzu SG Berlin, Urteil vom 29. Juli 2020 - S 83 KA 158/19).

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