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   SG Berlin, 30.10.2019 - S 87 KA 1066/16   

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SG Berlin, 30.10.2019 - S 87 KA 1066/16 (https://dejure.org/2019,38181)
SG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2019 - S 87 KA 1066/16 (https://dejure.org/2019,38181)
SG Berlin, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - S 87 KA 1066/16 (https://dejure.org/2019,38181)
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  • BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R

    Zuweisung eines höheren Regelleistungsvolumens an ein Medizinisches

    Auszug aus SG Berlin, 30.10.2019 - S 87 KA 1066/16
    Das BSG habe im Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R bestätigt, dass für die Frage des Vorliegens einer Aufbaupraxis der Zulassungszeitpunkt des MVZ entscheidend sei.

    Daher ist allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen und damit ihre Praxis zu einer mit typischen Umsätzen auszubauen (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R Rn 25 f.; vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn. 19 ff, vom 17. Juli 2013, B 6 KA 44/12 R Rn 18 m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten unabhängig von der Art der Honorarverteilungsregelungen (vgl. zuletzt BSG, BSG Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R Rn 25 f.; vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn. 19 ff; Urteil vom 17. Juli 2013, B 6 KA 44/12 R Rn 19f. m.w.N.).

    Der jeweilige Arzt muss damit rechnen, dass er den Neupraxenstatus verliert, wenn er in ein MVZ eintritt, dass diesen nicht mehr hat (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn 18 ff.).

    Diese stellt grundsätzlich die Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit dar (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn 24).

    Insoweit ist weiter entscheidend, ob auch die im MVZ am Krankenhaus H. tätigen Ärzte, für die ein RLV gegenüber dem MVZ festgesetzt wird, über einen entsprechenden Neupraxenstatus verfügen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn 18 ff.).

    Das ist nur der Fall, wenn der Arzt vor seiner Tätigkeit im MVZ nicht bereits über einen den Anfängerstatus ausschließenden Zeitraum im selben Planungsbereich wie das MVZ selbst "vertragsärztlich tätig" war (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn 25).

    Soweit die Urteile des SG Berlin und LSG Berlin-Brandenburg (SG Berlin, Urteil vom 27. Juni 2012, S 83 KA 223/11 und LSG BB, Urteil vom 19. Februar 2014, L 7 KA 68/12) allein darauf abstellten, dass es hinsichtlich der Anwendbarkeit der Neupraxenregelung auf das MVZ als solches ankomme, wurde nunmehr durch das BSG klargestellt, dass der Neupraxenstatus sowohl für das MVZ als solches als auch für den jeweils in diesem tätigen Arzt bestehen muss und die Fallzahlerhöhung ausschließlich in Bezug auf das in die Summe des RLV einfließenden RLV des jeweiligen Arztes mit Neupraxenstatus anzuwenden ist (BSG, Urteile vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R und B 6 KA 2/17 R).

    Denn die Rechtsprechung des BSG ist dahingehend eindeutig, dass bei Nichtbestehen der Neupraxenregelung für das MVZ als solches auch das Hinzukommen eines neuen Arztsitzes nicht zur Anwendbarkeit der Neupraxenregelung auf das gesamte schon länger bestehende MVZ führt, da es dies für die Aufnahme weiterer Ärzte an sich ausschließt (BSG, Urteil vom 17. Juli 2013, B 6 KA 44/12 R Rn 27; Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn 27,.

  • BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 2/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Aufbauphase -

    Auszug aus SG Berlin, 30.10.2019 - S 87 KA 1066/16
    Daher ist allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen und damit ihre Praxis zu einer mit typischen Umsätzen auszubauen (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R Rn 25 f.; vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn. 19 ff, vom 17. Juli 2013, B 6 KA 44/12 R Rn 18 m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten unabhängig von der Art der Honorarverteilungsregelungen (vgl. zuletzt BSG, BSG Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R Rn 25 f.; vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn. 19 ff; Urteil vom 17. Juli 2013, B 6 KA 44/12 R Rn 19f. m.w.N.).

    Diese verlieren diesen aber - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht durch den Zusammenschluss mit Ärzten, die diesen nicht mehr beanspruchen können (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R Rn 26ff.).

    Das Abstellen auf die BAG bei der Beurteilung, ob eine Aufbaupraxis vorliegt, steht im Einklang mit dem Umstand, dass bei gemeinsamer Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in Gestalt einer vom Zulassungsausschuss genehmigten BAG diese auch hinsichtlich der Vergütung und Abrechnung der KÄV als einheitliche Rechtspersönlichkeit wie ein Einzelarzt gegenübertritt (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R Rn 27).

    (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R Rn 28).

    Für die Frage, ob einer BAG selbst der Neupraxenstatus zukommt, ist der Zeitpunkt ihrer Gründung entscheidend (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R Rn 27).

    Soweit die Urteile des SG Berlin und LSG Berlin-Brandenburg (SG Berlin, Urteil vom 27. Juni 2012, S 83 KA 223/11 und LSG BB, Urteil vom 19. Februar 2014, L 7 KA 68/12) allein darauf abstellten, dass es hinsichtlich der Anwendbarkeit der Neupraxenregelung auf das MVZ als solches ankomme, wurde nunmehr durch das BSG klargestellt, dass der Neupraxenstatus sowohl für das MVZ als solches als auch für den jeweils in diesem tätigen Arzt bestehen muss und die Fallzahlerhöhung ausschließlich in Bezug auf das in die Summe des RLV einfließenden RLV des jeweiligen Arztes mit Neupraxenstatus anzuwenden ist (BSG, Urteile vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R und B 6 KA 2/17 R).

  • BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 44/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Anerkennung als

    Auszug aus SG Berlin, 30.10.2019 - S 87 KA 1066/16
    Denn nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Juli 2013, B 6 KA 44/12 R stelle der Eintritt eines weiteren Arztes in eine bereits bestehende BAG keine Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit dar.

    Daher ist allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen und damit ihre Praxis zu einer mit typischen Umsätzen auszubauen (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R Rn 25 f.; vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn. 19 ff, vom 17. Juli 2013, B 6 KA 44/12 R Rn 18 m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten unabhängig von der Art der Honorarverteilungsregelungen (vgl. zuletzt BSG, BSG Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R Rn 25 f.; vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn. 19 ff; Urteil vom 17. Juli 2013, B 6 KA 44/12 R Rn 19f. m.w.N.).

    Das BSG hat in der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung vom 17. Juli 2013, B 6 KA 44/12 R entschieden, dass es eine bereits bestehende BAG nicht dadurch den Neupraxenstatus erwerben kann, dass sie einen Arzt aufnimmt, dem selbst der Neupraxenstatus zukommt.

    Der neu aufgenommene Arzt muss damit rechnen, dass mit dem Eintritt in die bestehende BAG die Position seiner Einzelpraxis als Aufbaupraxis verloren geht (BSG, Urteil vom 17. Juli 2013, B 6 KA 44/12 R Rn 27).

    Diese Konstellation, in der zwei Ärzte beziehungsweise hier MVZ eine BAG durch den Zusammenschluss erst zum Entstehen bringen und die Frage, ob dann der bei einem Partner der BAG bestehende Neupraxenstatus bestehen bleibt, hat das BSG in dieser Entscheidung jedoch ausdrücklich dahinstehen lassen (BSG, Urteil vom 17. Juli 2013, B 6 KA 44/12 R Rn 29).

    Denn die Rechtsprechung des BSG ist dahingehend eindeutig, dass bei Nichtbestehen der Neupraxenregelung für das MVZ als solches auch das Hinzukommen eines neuen Arztsitzes nicht zur Anwendbarkeit der Neupraxenregelung auf das gesamte schon länger bestehende MVZ führt, da es dies für die Aufnahme weiterer Ärzte an sich ausschließt (BSG, Urteil vom 17. Juli 2013, B 6 KA 44/12 R Rn 27; Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn 27,.

  • SG Berlin, 27.06.2012 - S 83 KA 223/11

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Honorarverteilungsregelungen der

    Auszug aus SG Berlin, 30.10.2019 - S 87 KA 1066/16
    Denn die entsprechende Anwendung der für Vertragsärzte geltenden Bestimmungen auf MVZ, soweit keine abweichende Bestimmung besteht, ergibt sich ohnehin aus § 72 Abs. 1 S. 1 SGB V (vgl. dazu Urteil des SG Berlin vom 27. Juni 2012, S 83 KA 223/11 Rn 33; bestätigt durch Urteil des LSG BB vom 19. Februar 2014, L 7 KA 68/12 ).

    Es soll ausgeglichen werden, dass noch kein Patientenstamm besteht und eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich des Praxisaufbaus nicht gegeben ist (vgl. SG Berlin, Urteil vom 27. Juni 2012, S 83 KA 223/11 Rn 28).

    Soweit die Urteile des SG Berlin und LSG Berlin-Brandenburg (SG Berlin, Urteil vom 27. Juni 2012, S 83 KA 223/11 und LSG BB, Urteil vom 19. Februar 2014, L 7 KA 68/12) allein darauf abstellten, dass es hinsichtlich der Anwendbarkeit der Neupraxenregelung auf das MVZ als solches ankomme, wurde nunmehr durch das BSG klargestellt, dass der Neupraxenstatus sowohl für das MVZ als solches als auch für den jeweils in diesem tätigen Arzt bestehen muss und die Fallzahlerhöhung ausschließlich in Bezug auf das in die Summe des RLV einfließenden RLV des jeweiligen Arztes mit Neupraxenstatus anzuwenden ist (BSG, Urteile vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R und B 6 KA 2/17 R).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.02.2014 - L 7 KA 68/12

    Vertragsärztliche Versorgung - Höhe des Regelleistungsvolumens - Einräumung der

    Auszug aus SG Berlin, 30.10.2019 - S 87 KA 1066/16
    Insoweit habe das Landessozialgerichts Berlin Brandenburg (LSG BB) mit Urteil vom 19. Februar 2014, L 7 KA 68/12, entschieden, dass die Neupraxenregelung auch dann anzuwenden sei, wenn in einem MVZ zunächst Ärzte mit unterdurchschnittlicher Fallzahl ihre Zulassung einbrächten und dann durch jüngere Ärzte ersetzt würden.

    Denn die entsprechende Anwendung der für Vertragsärzte geltenden Bestimmungen auf MVZ, soweit keine abweichende Bestimmung besteht, ergibt sich ohnehin aus § 72 Abs. 1 S. 1 SGB V (vgl. dazu Urteil des SG Berlin vom 27. Juni 2012, S 83 KA 223/11 Rn 33; bestätigt durch Urteil des LSG BB vom 19. Februar 2014, L 7 KA 68/12 ).

    Soweit die Urteile des SG Berlin und LSG Berlin-Brandenburg (SG Berlin, Urteil vom 27. Juni 2012, S 83 KA 223/11 und LSG BB, Urteil vom 19. Februar 2014, L 7 KA 68/12) allein darauf abstellten, dass es hinsichtlich der Anwendbarkeit der Neupraxenregelung auf das MVZ als solches ankomme, wurde nunmehr durch das BSG klargestellt, dass der Neupraxenstatus sowohl für das MVZ als solches als auch für den jeweils in diesem tätigen Arzt bestehen muss und die Fallzahlerhöhung ausschließlich in Bezug auf das in die Summe des RLV einfließenden RLV des jeweiligen Arztes mit Neupraxenstatus anzuwenden ist (BSG, Urteile vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R und B 6 KA 2/17 R).

  • BSG, 05.03.2004 - B 9 SB 40/03 B

    Terminsverlegung, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus SG Berlin, 30.10.2019 - S 87 KA 1066/16
    Eine Erkrankung ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen (vgl. BSG, Beschluss vom 5. März 2004, B 9 SB 40/03 B; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 12. Auflage 2017 § 110 Rn 4bff.).
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