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   SG Chemnitz, 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14 ER   

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https://dejure.org/2014,30466
SG Chemnitz, 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14 ER (https://dejure.org/2014,30466)
SG Chemnitz, Entscheidung vom 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14 ER (https://dejure.org/2014,30466)
SG Chemnitz, Entscheidung vom 13. Oktober 2014 - S 26 AS 3947/14 ER (https://dejure.org/2014,30466)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Anspruch auf Übernahme von Taxikosten als Mehrbedarf im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Muss Jobcenter bei krankem Hartz IV Empfänger für Taxifahren aufkommen?

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R

    Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld - Zusatzkosten für kieferorthopädische

    Auszug aus SG Chemnitz, 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14
    Das beinhaltet auch die Prüfung etwaiger Mehrbedarfe nach § 21 SGB II. Auch beim Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II handelt sich grundsätzlich nicht um einen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Regelungs- und Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R), auch wenn der Antragsgegner hierfür, wohl als Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09, noch eigenständige Antragsformulare verwendet.

    Der Betroffene ist vielmehr für Medikamente, Behandlungen oder Fahrtkosten zu Behandlungsterminen, für die die Krankenkassen nicht aufkommen, auf die im Regelbedarf vorgesehenen Mittel für die Gesundheitspflege und das Verkehrswesen beschränkt (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R; Urt. v. 26.5.2011 - B 14 AS 146/10 R und SächsLSG, aaO.).

  • LSG Sachsen, 25.09.2013 - L 7 AS 83/12

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kostenübernahme für Fahrten zu ambulanten

    Auszug aus SG Chemnitz, 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14
    Zudem habe das Sächsische Landessozialgericht am 25.9.2013 - L 7 AS 83/12 NZB - entschieden, dass Aufwendungen für Fahrten zu ambulanten Behandlungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen würden, nicht vom Grundsicherungsträger zu erstatten seien.

    Dieses Neben- bzw. Nacheinander der Schutzsysteme steht einer Finanzierung von Krankheitskosten durch Grundsicherungsleistungen grundsätzlich entgegen (vgl. im Einzelnen: SächsLSG, Beschl. v. 25.9.2013 - L 7 AS 83/12 NZB).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Chemnitz, 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14
    Das beinhaltet auch die Prüfung etwaiger Mehrbedarfe nach § 21 SGB II. Auch beim Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II handelt sich grundsätzlich nicht um einen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Regelungs- und Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R), auch wenn der Antragsgegner hierfür, wohl als Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09, noch eigenständige Antragsformulare verwendet.
  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R

    Arbeitslosengeld II - Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige

    Auszug aus SG Chemnitz, 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14
    Der Betroffene ist vielmehr für Medikamente, Behandlungen oder Fahrtkosten zu Behandlungsterminen, für die die Krankenkassen nicht aufkommen, auf die im Regelbedarf vorgesehenen Mittel für die Gesundheitspflege und das Verkehrswesen beschränkt (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R; Urt. v. 26.5.2011 - B 14 AS 146/10 R und SächsLSG, aaO.).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Chemnitz, 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14
    Beim Grundrechtsträger dürfen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Grundrechtsbeeinträchtigungen eintreten, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.).
  • BVerfG, 12.12.2012 - 1 BvR 69/09

    Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog

    Auszug aus SG Chemnitz, 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14
    Zuvor hatte es etwa bereits entschieden, dass es verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich von der Versorgung durch die Krankenkassen ausgeschlossen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012 - 1 BvR 69/09).
  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Chemnitz, 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14
    Dass das System der Regelleistungen dabei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich mit Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - klar gestellt.
  • LSG Sachsen, 06.09.2010 - L 7 AS 777/09

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines

    Auszug aus SG Chemnitz, 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14
    Soweit Leistungen für die Vergangenheit im Streit stehen, besteht nach allgemeiner Auffassung kein Anordnungsgrund, soweit nicht Tatsachen für einen besonderen Nachholbedarf glaubhaft wurden, d.h. wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit in der Gegenwart (und Zukunft) fortwirkt und noch eine gegenwärtige Dringlichkeit und Notlage begründet (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 6.10.2010 - L 7 AS 777/09 R).
  • SG Karlsruhe, 11.06.2014 - S 15 AS 2553/13

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus SG Chemnitz, 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14
    Aber selbst wenn man hier die Annahme zugrunde legte, dass die Fahrtkosten zu Kontrolluntersuchungen Gegenstand eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II sein können, erfordert das Merkmal der Unabweisbarkeit des Bedarfs zumindest, dass es dem gesetzlich Krankenversicherten obliegt, diese zunächst bei der gesetzlichen Krankenversicherung geltend zu machen und ggf. mit Rechtsbehelfen durchzusetzen, soweit diese nicht offensichtlich aussichtslos sind (vgl. SG Karlsruhe, Urt. v. 11.6.2014 - S 15 AS 2553/13).
  • SG Neuruppin, 06.07.2015 - S 26 AS 1323/15

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des

    Weil die Übernahme von Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen damit im Leistungssystem des SGB V geregelt ist, können derartige gesundheitsspezifische Bedarfe schon vom Grundsatz her keine besondere - atypische - Bedarfslage im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II auslösen (vgl zum Ganzen auch zutreffend Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - S 26 AS 3947/14 ER, RdNr 25ff), so dass die Antragstellerin für Fahrtkosten zu Behandlungsterminen, für die die Krankenkassen nicht aufkommen (etwa weil die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür im Rahmen des (anderen) Leistungssystems der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorliegen), auf die im Regelbedarf vorgesehenen Mittel für die Gesundheitspflege und das Verkehrswesen beschränkt ist (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. September 2013 - L 7 AS 83/12 NZB, RdNr 21ff).

    Vor diesem Hintergrund verbietet sich auch eine Beiladung der Krankenkasse als möglicherweise verpflichteter anderer Leistungsträger nach § 75 Abs. 2 SGG (vgl zum Ganzen auch zutreffend Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - S 26 AS 3947/14 ER, RdNr 28f).

  • SG Neuruppin, 06.07.2015 - S 26 AS 1324/15

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des

    Weil die Übernahme von Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen damit im Leistungssystem des SGB V geregelt ist, können derartige gesundheitsspezifische Bedarfe schon vom Grundsatz her keine besondere - atypische - Bedarfslage im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II auslösen (vgl zum Ganzen auch zutreffend Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - S 26 AS 3947/14 ER, RdNr 25ff), so dass die Antragstellerin für Fahrtkosten zu Behandlungsterminen, für die die Krankenkassen nicht aufkommen (etwa weil die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür im Rahmen des (anderen) Leistungssystems der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorliegen), auf die im Regelbedarf vorgesehenen Mittel für die Gesundheitspflege und das Verkehrswesen beschränkt ist (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. September 2013 - L 7 AS 83/12 NZB, RdNr 21ff).

    Vor diesem Hintergrund verbietet sich auch eine Beiladung der Krankenkasse als möglicherweise verpflichteter anderer Leistungsträger nach § 75 Abs. 2 SGG (vgl zum Ganzen auch zutreffend Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - S 26 AS 3947/14 ER, RdNr 28f).

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