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   SG Düsseldorf, 04.07.2013 - S 27 R 1951/12   

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SG Düsseldorf, 04.07.2013 - S 27 R 1951/12 (https://dejure.org/2013,83113)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.07.2013 - S 27 R 1951/12 (https://dejure.org/2013,83113)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - S 27 R 1951/12 (https://dejure.org/2013,83113)
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  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 41/00

    Berücksichtigung von Zeiten als Syndikusanwalt beim Erwerb einer

    Auszug aus SG Düsseldorf, 04.07.2013 - S 27 R 1951/12
    Ein Syndikusanwalt wird innerhalb seines festen Beschäftigungsverhältnisses nicht anwaltlich tätig (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999 - IX ZR 384/97 = BGHZ 141/69; Beschluss vom 07.02.2011 - AnwZ (B) 20/10; Beschluss vom 18.06.2001 - AnwZ (B) 41/00; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage, § 46 Rn. 3), was erst recht für andere Beschäftigungsverhältnisse bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber gilt.

    Auch soweit der Syndikus in dieser Vorschrift als Rechtsanwalt bezeichnet wird, liegt ihr der Grundsatz der Zwei-Berufe-Theorie zu Grunde, dass der Syndikusanwalt innerhalb seines festen Beschäftigungsverhältnisses gerade nicht anwaltlich tätig wird (BGH, Beschluss vom 18.06.2001 -AnwZ (B) 41/00 und Beschluss vom 07.02.2011 -AnwZ (B) 20/10, jeweils mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens).

  • BGH, 07.02.2011 - AnwZ (B) 20/10

    Niedergelassener europäischer Rechtsanwalt: Tätigkeit als Syndikusanwalt

    Auszug aus SG Düsseldorf, 04.07.2013 - S 27 R 1951/12
    Ein Syndikusanwalt wird innerhalb seines festen Beschäftigungsverhältnisses nicht anwaltlich tätig (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999 - IX ZR 384/97 = BGHZ 141/69; Beschluss vom 07.02.2011 - AnwZ (B) 20/10; Beschluss vom 18.06.2001 - AnwZ (B) 41/00; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage, § 46 Rn. 3), was erst recht für andere Beschäftigungsverhältnisse bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber gilt.

    Auch soweit der Syndikus in dieser Vorschrift als Rechtsanwalt bezeichnet wird, liegt ihr der Grundsatz der Zwei-Berufe-Theorie zu Grunde, dass der Syndikusanwalt innerhalb seines festen Beschäftigungsverhältnisses gerade nicht anwaltlich tätig wird (BGH, Beschluss vom 18.06.2001 -AnwZ (B) 41/00 und Beschluss vom 07.02.2011 -AnwZ (B) 20/10, jeweils mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2004 - L 4 RA 12/03

    Rentenversicherung

    Auszug aus SG Düsseldorf, 04.07.2013 - S 27 R 1951/12
    Diese Überlegungen beantworten gleichermaßen die hier zu entscheidende Frage, ob eine für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche berufsgruppenspezifischen Tätigkeit gegeben ist (LSG NRW, Urteil vom 19.03.2004 - L 4 RA 12/03; Hauck/Haines-Fichte, SGB VI, § 6 Rn. 64f" der zutreffend erwähnt, dass es sich bei der berufsständischen Altersversorgung der Anwaltschaft um keine "Juristenversorgung", sondern um eine Anwaltsversorgung handelt).
  • LSG Hamburg, 27.06.2006 - L 3 RA 37/04

    Begründung der Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und darauf

    Auszug aus SG Düsseldorf, 04.07.2013 - S 27 R 1951/12
    Diese Kanzleipflicht erfüllt ein Beschäftigter, der wie die Klägerin bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber tätig ist, nicht (so auch: LSG Hamburg, Urteil vom 27.06.2006 - L 3 RA 37/04).
  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte

    Auszug aus SG Düsseldorf, 04.07.2013 - S 27 R 1951/12
    Diese Voraussetzung ist anhand der jeweils maßgeblichen kammerrechtlichen Normen zu prüfen (BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R, Rn. 34 bei Juris).
  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 384/97

    Verfassungsmäßigkeit und Rechtsfolgen des Tätigkeitsverbots des Rechtsanwalts

    Auszug aus SG Düsseldorf, 04.07.2013 - S 27 R 1951/12
    Ein Syndikusanwalt wird innerhalb seines festen Beschäftigungsverhältnisses nicht anwaltlich tätig (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999 - IX ZR 384/97 = BGHZ 141/69; Beschluss vom 07.02.2011 - AnwZ (B) 20/10; Beschluss vom 18.06.2001 - AnwZ (B) 41/00; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage, § 46 Rn. 3), was erst recht für andere Beschäftigungsverhältnisse bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber gilt.
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