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   SG Düsseldorf, 08.07.2010 - S 27 (6) R 94/08   

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https://dejure.org/2010,26361
SG Düsseldorf, 08.07.2010 - S 27 (6) R 94/08 (https://dejure.org/2010,26361)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2010 - S 27 (6) R 94/08 (https://dejure.org/2010,26361)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - S 27 (6) R 94/08 (https://dejure.org/2010,26361)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge; Anforderungen an eine Kenntnis der Fälligkeit von Nachversicherungsbeiträgen; Aufschiebung einer Beitragszahlung aufgrund einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 38/01 R

    Entstehen, Fälligkeit und Berechnung des Nachversicherungsbeitragsanspruchs des

    Auszug aus SG Düsseldorf, 08.07.2010 - S 27 (6) R 94/08
    Dies entfällt ausnahmsweise nach § 24 Abs. 2 SGB IV, wenn der Beitragspflichgtige unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte; das gilt sinngemäß auch für die Kenntnis der Fälligkeit von Nachversicherungsbeiträgen (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 38/01 R - Urteil vom 12.02.2004 - B 12 RJ 28/03 R -).
  • LSG Hamburg, 23.07.2008 - L 6 R 64/06
    Auszug aus SG Düsseldorf, 08.07.2010 - S 27 (6) R 94/08
    Schuldlose Unkenntnis liegt vor, wenn der Nachversicherungspflichtige durch ihm nicht zurechenbare Umstände an einer alsbaldigen Entscheidung gehindert wird, weil z. B. objektiv ein Nachversicherungsfall vorliegt, der Versorgungsträger aber unter Umständen noch nicht feststellen kann, ob etwaige Aufschubgründe gegeben sind, weil etwa der Nachzuversichernde noch keine hinreichend sicheren Angaben über seine weitere Beschäftigung machen kann und seitens des Versorgungsträgers eine unverzügliche Abklärung erfolgt ist, ob ein Aufschubgrund vorliegt (Landessozialgericht - LSG - Hamburg, Urteil vom 23.07.2008 - L 6 R 64/06, bestätigt durch BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R -).
  • BSG, 29.11.2007 - B 13 R 48/06 R

    Aufschub der Fälligkeit von Nachversicherungsbeiträgen - Jahresfrist -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 08.07.2010 - S 27 (6) R 94/08
    Auch in der Rechtsprechung sind Bearbeitungszeiten von bis zu sechs Wochen - die hier nicht in Anspruch genommen wurden - anerkannt (BSG, Urteil vom 29.11.2007 - B 13 R 48/06 R -).
  • BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 28/03 R

    Nachversicherung - Nachversicherungsbeitrag - Fälligkeit - Aufschubgründe -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 08.07.2010 - S 27 (6) R 94/08
    Unverschuldete Unkenntnis kann auch bestehen, wenn sie durch unzutreffende Informationen oder Angaben Dritter verursacht wird (BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 13 RJ 28/03 R -).
  • BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R

    Nachversicherung - vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 08.07.2010 - S 27 (6) R 94/08
    Entscheidendes Gewicht kommt der Überlegung zu, ob der Nachversicherungspflichtige ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, um Kenntnis von der Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge zu erhalten (BSG, Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R).
  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus SG Düsseldorf, 08.07.2010 - S 27 (6) R 94/08
    Nach der Gesetzesbegründung muss zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung bestehen, dass der Beschäftigung innerhalb der Zweijahresfrist erneut eine Beschäftigung aufnimmt, in der er wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei ist oder von der Versicherungspflicht befreit wird (BT-Drucks. 11/4124, Seite 187 f.).
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R

    Nachversicherung - rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen vom

    Auszug aus SG Düsseldorf, 08.07.2010 - S 27 (6) R 94/08
    Schuldlose Unkenntnis liegt vor, wenn der Nachversicherungspflichtige durch ihm nicht zurechenbare Umstände an einer alsbaldigen Entscheidung gehindert wird, weil z. B. objektiv ein Nachversicherungsfall vorliegt, der Versorgungsträger aber unter Umständen noch nicht feststellen kann, ob etwaige Aufschubgründe gegeben sind, weil etwa der Nachzuversichernde noch keine hinreichend sicheren Angaben über seine weitere Beschäftigung machen kann und seitens des Versorgungsträgers eine unverzügliche Abklärung erfolgt ist, ob ein Aufschubgrund vorliegt (Landessozialgericht - LSG - Hamburg, Urteil vom 23.07.2008 - L 6 R 64/06, bestätigt durch BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R -).
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