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SG Düsseldorf, 22.01.2004 - S 8 KR 308/02 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch als Ausgleichsanspruch für die Folgen unterbliebener und fehlerhafter Beratung des Leistungsträgers; Besondere Pflichten hinsichtlich der Beratung eines als Analphabet bekannten Versicherten durch den Leistungsträger bei ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 23.02.1995 - 12 RK 29/93
Aufrechnungsbefugnis - Beitragsforderung - Beitagsrückstand
Auszug aus SG Düsseldorf, 22.01.2004 - S 8 KR 308/02
Obwohl es für die Aufrechterhaltung der freiwilligen Mitgliedschaft erforderlich ist, die fälligen Beiträge vollständig und nicht nur teilweise zu entrichten (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 23.02.1995 - 12 RK 29/93 -, in BSGE 76, 28), und die Beklagte auf die Rechtsfolge eines Beitragsverzuges für zwei Monate in ihren Schreiben deutlich hingewiesen hatte, ist die Rechtsfolge des § 193 Nr. 3 SGB V vorliegend nicht eingetreten.Die Aufhebung des Verwaltungsakts, mit dem die Beklagten das Ende der Mitgliedschaft festgestellt hat, ist ausreichend, um auch das Weiterbestehen der Mitgliedschaft über den 15.10.2002 hinaus zu klären (BSG, Urteil vom 23.02.1995 - 12 RK 29/93 - in BSGE 76, 28).
- SG Marburg, 09.05.1995 - S 6 KR 18/94
Auszug aus SG Düsseldorf, 22.01.2004 - S 8 KR 308/02
Des Weiteren konnte dahingestellt bleiben, ob die Rechtsfolge des § 191 Nr. 3 SGB V auch im Falle des Vorliegens aller Voraussetzungen im wörtlichen Sinne nicht eintritt, wenn das Eintreten des Sozialhilfeträgers die Beitragszahlung ausreichend sichert (so Sozialgericht Marburg, Urteil vom 09.05.1995 - S 6 KR 18/94 -). - LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2002 - L 4 KR 6/01
Auszug aus SG Düsseldorf, 22.01.2004 - S 8 KR 308/02
Es konnte dahingestellt bleiben, ob die Rechtsfolge des § 191 Nr. 3 SGB V auch deshalb nicht eingetreten ist, weil die Beklagte trotz Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin offensichtlich nicht die Möglichkeit einer Stundung geprüft und eine entsprechende Ermessenentscheidung getroffen hat (vgl. LSG Neubrandenburg, Urteil vom 30.01.2002 - L 4 KR 6/01 -).