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   SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 14 KA 528/10   

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https://dejure.org/2011,24018
SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 14 KA 528/10 (https://dejure.org/2011,24018)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.03.2011 - S 14 KA 528/10 (https://dejure.org/2011,24018)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. März 2011 - S 14 KA 528/10 (https://dejure.org/2011,24018)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung einer unvollständigen Abrechnung für eingereichte Abrechnungsscheine ist nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen nach den Regelungen des HVV nicht mehr möglich; Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 4 S. 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • SG Düsseldorf, 04.11.2009 - S 2 KA 108/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 14 KA 528/10
    Insofern verweise er auf eine Entscheidung des SG Düsseldorf vom 04.11.2009 - S 2 KA 108/09 -.

    Hierzu hat bereits die 2. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf in einem Parallelverfahren (s. Urteil vom 04.11.2009 - S 2 KA 108/09 -) wie folgt ausgeführt: "Zwar dürfte man davon ausgehen können, dass die Kenntnis einer lediglich jährlichen Anspruchsberechtigung von Frauen auf Krebsfrüherkennungsuntersuchungen regelmäßig zum Allgemeingut eines erfahrenen Gynäkologen gehört.

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 12/05 R

    Kassen (zahn) ärztliche Vereinigung - rückwirkende Korrektur eines rechtswidrig

    Auszug aus SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 14 KA 528/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG stehen in folgenden Fällen Vertrauensschutzgesichtspunkte einer rückwirkenden Korrektur rechtswidrig begünstigender Honorarbescheide entgegen mit der Folge, dass in diesen Fällen die speziellen Vertrauensschutztatbestände des § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 SGB X entsprechend heranzuziehen sind: 1. Die Frist von vier Jahren seit Erlass des betroffenen Honorarbescheides ist bereits abgelaufen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2001, Az.: B 6 KA 3/01 R) 2. Die Kassenärztliche Vereinigung hat ihre Befugnis zur Honorarberichtigung bereits verbraucht, weil sie die Honoraranforderung des Vertragsarztes in einem der ursprünglichen Honorarverteilung nachfolgenden Verfahren auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit überprüft und vorbehaltlos bestätigt hat 3. Die Kassenärztliche Vereinigung hat es unterlassen, bei der Erteilung des Honorarbescheides auf ihr bekannte Ungewissheiten hinsichtlich der Grundlagen der Honorarverteilung hinzuweisen und dadurch schützenswertes Vertrauen beim Vertragsarzt hervorgerufen 4. Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Erbringung bestimmter Leistungen in Kenntnis aller Umstände "längere Zeit" geduldet, diese später jedoch für den Betroffenen Vertragsarzt als fachfremd beurteilt und deshalb insgesamt von einer Vergütung ausgeschlossen 5. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides rührt aus Umständen her, die außerhalb des eigentlichen Bereichs einer sachlich und rechnerisch korrekten Honorarabrechnung und -verteilung liegen und deshalb sind die besonderen Funktionsbedingungen des Systems vertragsärztlicher Honorierung nicht konkret tangiert (vgl. BSG Urteil vom 8. Februar 2006 - B 6 KA 12/05 R -).

    Schließlich ist die sachlich-rechnerische Berichtigung nicht systemfremd im Sinne der Fallgestaltung Nr. 5 (vgl. BSG Urteil vom 8. Februar 2006 - B 6 KA 12/05 R -).

  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 45/07 R

    Gesonderte Erstattung der Personalkosten über einheitlichen Bewertungsmaßstab für

    Auszug aus SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 14 KA 528/10
    Die nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung einer unvollständigen Abrechnung für eingereichte Abrechnungsscheine, kann nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen nach den Regelungen des Honorarverteilungsvertrages (HVV) der Beklagten (z.B. HVV vom 18.11.2008, Rhein. Ärzteblatt 1/2009, S. 58ff, § 1 Abs. 5 a) grundsätzlich - außer in nicht nur geringfügigen Fällen - nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit derartiger Regelungen: BSG Urteile vom 10.12.2008 - B 6 KA 45/07 R - und vom 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R -).
  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen

    Auszug aus SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 14 KA 528/10
    Denn Vorgaben im Bereich des Leistungsrechts sind auch im Bereich des Leistungserbringerrechts von Bedeutung (sog. Einheit von Leistungs- und Leistungserbringungsrecht; vgl. BSG Urteil vom 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219-227).
  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Rechtmäßigkeit von

    Auszug aus SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 14 KA 528/10
    Die nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung einer unvollständigen Abrechnung für eingereichte Abrechnungsscheine, kann nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen nach den Regelungen des Honorarverteilungsvertrages (HVV) der Beklagten (z.B. HVV vom 18.11.2008, Rhein. Ärzteblatt 1/2009, S. 58ff, § 1 Abs. 5 a) grundsätzlich - außer in nicht nur geringfügigen Fällen - nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit derartiger Regelungen: BSG Urteile vom 10.12.2008 - B 6 KA 45/07 R - und vom 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R -).
  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 26/06 R

    Beginn der Ausschlussfrist für Honorarberichtigungen bei fehlerhaften

    Auszug aus SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 14 KA 528/10
    Für die Berechnung der Frist ist nach der Rechtsprechung des BSG auf den Zeitpunkt der Erteilung des jeweiligen Honorarbescheides abzustellen (vgl. BSG Urteil vom 28.03.2007 - B 6 KA 26/06 R -).
  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 14 KA 528/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG stehen in folgenden Fällen Vertrauensschutzgesichtspunkte einer rückwirkenden Korrektur rechtswidrig begünstigender Honorarbescheide entgegen mit der Folge, dass in diesen Fällen die speziellen Vertrauensschutztatbestände des § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 SGB X entsprechend heranzuziehen sind: 1. Die Frist von vier Jahren seit Erlass des betroffenen Honorarbescheides ist bereits abgelaufen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2001, Az.: B 6 KA 3/01 R) 2. Die Kassenärztliche Vereinigung hat ihre Befugnis zur Honorarberichtigung bereits verbraucht, weil sie die Honoraranforderung des Vertragsarztes in einem der ursprünglichen Honorarverteilung nachfolgenden Verfahren auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit überprüft und vorbehaltlos bestätigt hat 3. Die Kassenärztliche Vereinigung hat es unterlassen, bei der Erteilung des Honorarbescheides auf ihr bekannte Ungewissheiten hinsichtlich der Grundlagen der Honorarverteilung hinzuweisen und dadurch schützenswertes Vertrauen beim Vertragsarzt hervorgerufen 4. Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Erbringung bestimmter Leistungen in Kenntnis aller Umstände "längere Zeit" geduldet, diese später jedoch für den Betroffenen Vertragsarzt als fachfremd beurteilt und deshalb insgesamt von einer Vergütung ausgeschlossen 5. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides rührt aus Umständen her, die außerhalb des eigentlichen Bereichs einer sachlich und rechnerisch korrekten Honorarabrechnung und -verteilung liegen und deshalb sind die besonderen Funktionsbedingungen des Systems vertragsärztlicher Honorierung nicht konkret tangiert (vgl. BSG Urteil vom 8. Februar 2006 - B 6 KA 12/05 R -).
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