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   SG Düsseldorf, 24.03.2011 - S 26 R 1789/10   

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SG Düsseldorf, 24.03.2011 - S 26 R 1789/10 (https://dejure.org/2011,6471)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2011 - S 26 R 1789/10 (https://dejure.org/2011,6471)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. März 2011 - S 26 R 1789/10 (https://dejure.org/2011,6471)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Der Kläger hat einen Anspruch auf Regelaltersrente mit Rückwirkung wegen des Anerkenntnisses von zwangsweisen Ghetto-Beitragszeiten und Beschäftigung als Arbeiter in einer Schneiderwerkstatt; Entschädigung für menschenunwürdiges Leben unter nationalsozialistischer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachzahlungszeitraum bei Ghetto-Renten

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R

    Neufeststellung einer Bestandsrente nach Inkrafttreten des Gesetzes zur

    Auszug aus SG Düsseldorf, 24.03.2011 - S 26 R 1789/10
    Dass eine solche von der Kammer vorgenommene Auslegung geboten ist, ergibt sich - auch und gerade unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R zur Nichtanwendung von § 306 SGB VI bei sogenannten Bestandsrentnern, die in Ghettos gearbeitet haben -, daraus dass - ähnlich wie in dieser vorgenannten Entscheidung zu den sogenannten Vorkämpfern für die Ghetto-Renten - hier sonst diejenigen aus rassistischen Gründen bzw. wegen ihres Glaubens Verfolgten welche einen Rentenantrag noch fristgerecht vor Juli 2003 stellten, Leistungen aber wie die Klägerin erst ab 2005 erhalten, ohne ausreichend sachlichen Grund benachteiligt würden gegenüber denjenigen Versicherten bzw. Verfolgten, die auch ihren Rentenantrag noch vor Juli 2003 stellten aber davon profitieren, dass ihr Rentenantrag noch nicht vor der neueren Rechtsprechung der Bundessozialgerichts vom 02. Juni und 03. Juni 2009 rechtskräftig beschieden war und infolgedessen anerkannte Leistungen nun rückwirkend bereits ab 01.07.1997 erhalten können.

    Deshalb verbietet sich nach alldem im Wege der Auslegung der Vorschriften des SGB VI einerseits und des ZRBG andererseits ein Rückgriff auf die Leistungen einschränkenden Regelungen des §§ 44 Abs. 4 SGB X, 100 Abs. 4 SGB VI, weil sonst gerade die Gruppe der "Vorkämpfer" für eine geänderte ZRBG-Rechtsprechung ungerechtfertigt von Vorteilen ausgeschlossen würde (ähnlich wie es das BSG in der Entscheidung vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - ausgeführt hat).

    Die Kammer sieht sich deshalb auch wegen der gesetzgeberischen Intention, mit diesem Gesetz "für Menschen, die alle bereits ein hohes Alter erreicht haben und gewöhnlich im Ausland leben, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachtung" zu schließen (so auch das BSG in der vorgenannten Entscheidung vom 03.05.2005), darin bestätigt, hier aus Gleichbehandlungsgründen wegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes die anspruchseinschränkenden Normen des § 44 Abs. 4 SGB X und des § 100 Abs. 4 SGB VI nicht anzuwenden, zumal - da es hier um Entschädigung für menschenunwürdiges Leben unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft geht, wohingegen die Menschenwürde nach Artikel 1 des Grundgesetzes höchstes Gut ist - auch unter Berücksichtigung dieses besonderen Stellenwerts des vom Gesetzgeber gewollten Entschädigungsgedankens (dazu Bundestags-Drucksache 14/8583 Seite 6) es zwingend geboten erscheint, diejenigen Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts bzw. Rentenrechts nicht anzuwenden, die eine Nachzahlung bzw. Neufeststellung der Rente für Zeiten vom 01.07.1997 bis 31.12.2004 ausschließen; die Kammer sieht sich dabei auch bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Entschädigungsrecht nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 22.02.2001 (IX ZR 113/00) die - quasi gleichermaßen wie die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - ebenfalls davon ausgeht, dass der Zweck Entschädigung wollender Regelungen dahin geht, das zugefügte Unrecht sobald und soweit wie irgend möglich wieder gut zu machen, weshalb eine Gesetzesauslegung, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte machen würde (ähnlich auch schon Bundesgerichtshof Urteil vom 01.12.1994 - IX ZR 63/94, LM § 35 BEG 1956 Nr. 34 zu II.2).

  • BGH, 01.12.1994 - IX ZR 63/94

    Verschlimmerungsantrag nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der

    Auszug aus SG Düsseldorf, 24.03.2011 - S 26 R 1789/10
    Die Kammer sieht sich deshalb auch wegen der gesetzgeberischen Intention, mit diesem Gesetz "für Menschen, die alle bereits ein hohes Alter erreicht haben und gewöhnlich im Ausland leben, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachtung" zu schließen (so auch das BSG in der vorgenannten Entscheidung vom 03.05.2005), darin bestätigt, hier aus Gleichbehandlungsgründen wegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes die anspruchseinschränkenden Normen des § 44 Abs. 4 SGB X und des § 100 Abs. 4 SGB VI nicht anzuwenden, zumal - da es hier um Entschädigung für menschenunwürdiges Leben unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft geht, wohingegen die Menschenwürde nach Artikel 1 des Grundgesetzes höchstes Gut ist - auch unter Berücksichtigung dieses besonderen Stellenwerts des vom Gesetzgeber gewollten Entschädigungsgedankens (dazu Bundestags-Drucksache 14/8583 Seite 6) es zwingend geboten erscheint, diejenigen Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts bzw. Rentenrechts nicht anzuwenden, die eine Nachzahlung bzw. Neufeststellung der Rente für Zeiten vom 01.07.1997 bis 31.12.2004 ausschließen; die Kammer sieht sich dabei auch bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Entschädigungsrecht nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 22.02.2001 (IX ZR 113/00) die - quasi gleichermaßen wie die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - ebenfalls davon ausgeht, dass der Zweck Entschädigung wollender Regelungen dahin geht, das zugefügte Unrecht sobald und soweit wie irgend möglich wieder gut zu machen, weshalb eine Gesetzesauslegung, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte machen würde (ähnlich auch schon Bundesgerichtshof Urteil vom 01.12.1994 - IX ZR 63/94, LM § 35 BEG 1956 Nr. 34 zu II.2).
  • BSG, 27.03.2007 - B 13 R 58/06 R

    Regelaltersrente - verspätete Antragstellung - Verjährung - Rentenbeginn -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 24.03.2011 - S 26 R 1789/10
    Das habe das Bundessozialgericht schon bestätigt, unter anderem im Urteil vom 27.03.2007 (B 13 R 58/06 R).
  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 113/00

    Neufestsetzung der Rente

    Auszug aus SG Düsseldorf, 24.03.2011 - S 26 R 1789/10
    Die Kammer sieht sich deshalb auch wegen der gesetzgeberischen Intention, mit diesem Gesetz "für Menschen, die alle bereits ein hohes Alter erreicht haben und gewöhnlich im Ausland leben, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachtung" zu schließen (so auch das BSG in der vorgenannten Entscheidung vom 03.05.2005), darin bestätigt, hier aus Gleichbehandlungsgründen wegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes die anspruchseinschränkenden Normen des § 44 Abs. 4 SGB X und des § 100 Abs. 4 SGB VI nicht anzuwenden, zumal - da es hier um Entschädigung für menschenunwürdiges Leben unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft geht, wohingegen die Menschenwürde nach Artikel 1 des Grundgesetzes höchstes Gut ist - auch unter Berücksichtigung dieses besonderen Stellenwerts des vom Gesetzgeber gewollten Entschädigungsgedankens (dazu Bundestags-Drucksache 14/8583 Seite 6) es zwingend geboten erscheint, diejenigen Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts bzw. Rentenrechts nicht anzuwenden, die eine Nachzahlung bzw. Neufeststellung der Rente für Zeiten vom 01.07.1997 bis 31.12.2004 ausschließen; die Kammer sieht sich dabei auch bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Entschädigungsrecht nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 22.02.2001 (IX ZR 113/00) die - quasi gleichermaßen wie die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - ebenfalls davon ausgeht, dass der Zweck Entschädigung wollender Regelungen dahin geht, das zugefügte Unrecht sobald und soweit wie irgend möglich wieder gut zu machen, weshalb eine Gesetzesauslegung, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte machen würde (ähnlich auch schon Bundesgerichtshof Urteil vom 01.12.1994 - IX ZR 63/94, LM § 35 BEG 1956 Nr. 34 zu II.2).
  • BSG, 13.05.2008 - B 5a R 10/08 S
    Auszug aus SG Düsseldorf, 24.03.2011 - S 26 R 1789/10
    Wegen der Einzelheiten des Ablaufs des Vorprozesses wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Vorprozessakte (mit den Aktenzeichen S 15 (27) R 74/05, L 4 R 1/02 und mit der Mitteilung des Bundessozialgerichts zum Ausgang der Nichtzulassungsbeschwerde B 5a R 10/08 B).
  • BSG, 08.02.2012 - B 5 R 42/11 R

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Gewährung einer Rente nach dem ZRBG

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 (S 26 R 1789/10) aufgehoben.

    das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 (S 26 R 1789/10) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • SG Düsseldorf, 18.04.2011 - S 52 R 1452/10

    Rentenversicherung

    Die 15. und 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf haben mit mehreren Entscheidungen vom 24. März 2011 - vgl. nur z.B. S 26 R 1789/10 u.a. - bzw. 5. April 2011 - S 15 R 1531/10 - den Klagen der Kläger stattgegeben; die 27. Kammer und die 52. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf haben mit mehreren Entscheidungen vom 4. April 2011 - vgl. nur S 52 R 1944/10 u.a. - bzw. 7. April 2011 - S 27 R 1802/10 u.a. - die Klagen abgewiesen.
  • SG Düsseldorf, 18.04.2011 - S 52 R 1979/10

    Rentenversicherung

    Die 15. und 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf haben mit mehreren Entscheidungen vom 24. März 2011 - vgl. nur z.B. S 26 R 1789/10 u.a. - bzw. 5. April 2011 - S 15 R 1531/10 - den Klagen der Kläger stattgegeben; die 27. Kammer und die 52. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf haben mit mehreren Entscheidungen vom 4. April 2011 - vgl. nur S 52 R 1944/10 u.a. - bzw. 7. April 2011 - S 27 R 1802/10 u.a. - die Klagen abgewiesen.
  • SG Düsseldorf, 18.04.2011 - S 52 R 1823/10

    Rentenversicherung

    Die 15. und 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf haben mit mehreren Entscheidungen vom 24. März 2011 - vgl. nur z.B. S 26 R 1789/10 u.a. - bzw. 5. April 2011 - S 15 R 1531/10 - den Klagen der Kläger stattgegeben; die 27. Kammer und die 52. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf haben mit mehreren Entscheidungen vom 4. April 2011 - vgl. nur S 52 R 1944/10 u.a. - bzw. 7. April 2011 - S 27 R 1802/10 u.a. - die Klagen abgewiesen.
  • SG Düsseldorf, 04.04.2011 - S 52 R 1916/10

    Rentenversicherung

    Die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat mit mehreren Entscheidungen vom 24. März 2011 - vgl. nur z.B. S 26 R 1789/10 - den Klagen der Kläger stattgegeben; die Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor.
  • SG Düsseldorf, 24.05.2011 - S 11 R 1400/10

    Rentenversicherung

    Die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf z. B. hat mit mehreren Entscheidungen vom 24. März 2011 - vgl. nur z.B. S 26 R 1789/10 - den Klagen der Klägerin stattgegeben.
  • SG Düsseldorf, 04.04.2011 - S 52 R 191/11

    Rentenversicherung

    Die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat mit mehreren Entscheidungen vom 24. März 2011 - vgl. nur z.B. S 26 R 1789/10 - den Klagen der Kläger stattgegeben; die Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor.
  • SG Düsseldorf, 04.04.2011 - S 52 R 1944/10

    Nachzahlungszeitraum bei Überprüfungsverfahren nach dem ZRBG

    Die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat mit mehreren Entscheidungen vom 24. März 2011 - vgl. nur z.B. S 26 R 1789/10 - den Klagen der Kläger stattgegeben; die Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor.
  • SG Düsseldorf, 04.04.2011 - S 52 R 1965/10

    Rentenversicherung

    Die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat mit mehreren Entscheidungen vom 24. März 2011 - vgl. nur z.B. S 26 R 1789/10 - den Klagen der Kläger stattgegeben; die Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor.
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