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SG Darmstadt, 30.03.2020 - S 17 SO 191/19 ER |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Sozialhilfe
- openjur.de
- Justiz Hessen
Verfahrensgang
- SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19
- BVerfG, 26.02.2020 - 1 BvL 1/20
- SG Darmstadt, 30.03.2020 - S 17 SO 191/19 ER
- LSG Hessen, 29.06.2020 - L 4 SO 91/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 26.02.2020 - 1 BvL 1/20
Vorlage zum Ausschluss von Sozialleistungen für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht …
Auszug aus SG Darmstadt, 30.03.2020 - S 17 SO 191/19
ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 (1 BvL 1/20) zulässig und teilweise begründet.Ausgehend davon haben die Antragsteller unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 (1 BvL 1/20) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.
Das Bundesverfassungsgericht hat zu § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII in seiner Entscheidung über den Vorlagebeschluss des erkennenden Gerichts ausgeführt: "Ob es darüber hinaus hätte darlegen müssen, inwiefern nicht im Einzelfall konkrete Bindungen an das Bundesgebiet - im Fall der Antragstellerin zu 1) etwa wegen ihres schwerbehinderten Sohnes, der in Deutschland in einer Werkstatt für behinderte Menschen betreut wird - angesichts fehlender Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen können, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung." (Beschluss vom 26. Februar 2020, 1 BvL 1/20, Rdnr. 19) Das Gericht versteht den Hinweis dahingehend, dass es sich bei dieser Frage um einen noch zu ermittelnden und zu prüfenden Sachverhalt handelt und das nicht denknotwendig ausgeschlossen ist, dass ein Härtefall vorliegen könnte.
- BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B
Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den …
Auszug aus SG Darmstadt, 30.03.2020 - S 17 SO 191/19
Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011, B 9 VG 15/10 B, juris, Rdnr. 6).