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SG Detmold, 02.11.2021 - S 33 KR 1348/20 |
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- LSG Bayern, 27.09.2011 - L 6 R 124/10
Rentenversicherung - Beitragserstattung - Deutsch-jugoslawisches …
Auszug aus SG Detmold, 02.11.2021 - S 33 KR 1348/20
Gemäß Anlage 1 Nr. 6 betrifft dies auch das Abkommen vom 12.10.1968 über Soziale Sicherheit unter der Maßgabe, dass sich beide Seiten hinsichtlich der konkreten Durchführung des Abkommens weiter konsultieren (vgl. dazu auch Landessozialgericht (LSG) Bayern, Urteil v. 27.09.2011 - L 6 R 124/10 -, juris).Denn jedenfalls hat sich für alle abgespaltenen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ein entsprechendes Völkergewohnheitsrecht herausgebildet, wonach das hier entscheidungserhebliche Abkommen über Soziale Sicherheit - gegebenenfalls bis zum Abschluss eines neuen Sozialversicherungsabkommens (wie z. B. mit Slowenien, Kroatien und Mazedonien) - Fortgeltung finden soll (BSG, Vorlagebeschluss v. 23.05.2006 - B 13 RJ 17/05 R - LSG Bayern, Urteil v. 27.09.2011 - L 6 R 124/10 -, jeweils juris).
Die Verbalnote vom 10.06.2011 hat angesichts dieses Völkergewohnheitsrechts im Wesentlichen deklaratorische und nicht konstitutive Bedeutung (LSG Bayern, Urteil v. 27.09.2011 - L 6 R 124/10 -, juris).
Sowohl im Interesse der Vertragsstaaten als auch ihrer Angehörigen ist die Fortgeltung der Vertragsbeziehungen und der entsprechenden innerstaatlichen Sozialgesetze unerlässlich (vgl. auch LSG Bayern, Urteil v. 27.09.2011 - L 6 R 124/10 -, juris).
- BSG, 21.02.2006 - B 1 KR 96/05 B
Auslegung des Begriffs "sofort Leistungen benötigt" im …
Auszug aus SG Detmold, 02.11.2021 - S 33 KR 1348/20
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, ist das Tatbestandsmerkmal der "sofort" benötigten Leistung ähnlich auszulegen wie der Begriff der Unaufschiebbarkeit in § 13 Abs. 3 S. 1 Var. 1 SGB V oder der Begriff des Notfalls in § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V (vgl. BSG, Beschluss v. 21.02.2006 - B 1 KR 96/05 B -, juris).Darüber hinaus kommt als eine zulässige (notfallmäßige) Leistung im Sinne des Art. 14 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens jedenfalls keine Maßnahme in Form eines endgültigen Zahnersatzes in Betracht, sondern allenfalls eine Anpassung oder Reparatur der alten Prothese oder, sofern wie hier eine Reparatur nicht möglich ist, eine Interimsprothese bzw. ein Provisorium (LSG NRW, Urteil v. 18.01.2017 - L 11 KR 256/16 - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.07.2007 - L 9 KR 145/04 - LSG Hamburg, Urteil v. 12.09.2014 - L 1 KR 162/13 - vgl. auch BSG, Beschluss v. 21.02.2006 - B 1 KR 96/05 B -, jeweils juris).
- BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 17/05 R
Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fortgeltung zweiseitiger Verträge bei …
Auszug aus SG Detmold, 02.11.2021 - S 33 KR 1348/20
Dies ergibt sich aus völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen, die im Vorlagebeschluss des 13. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausführlich dargelegt wurden und denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt (BSG, Vorlagebeschluss v. 23.05.2006 - B 13 RJ 17/05 R -, juris).Denn jedenfalls hat sich für alle abgespaltenen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ein entsprechendes Völkergewohnheitsrecht herausgebildet, wonach das hier entscheidungserhebliche Abkommen über Soziale Sicherheit - gegebenenfalls bis zum Abschluss eines neuen Sozialversicherungsabkommens (wie z. B. mit Slowenien, Kroatien und Mazedonien) - Fortgeltung finden soll (BSG, Vorlagebeschluss v. 23.05.2006 - B 13 RJ 17/05 R - LSG Bayern, Urteil v. 27.09.2011 - L 6 R 124/10 -, jeweils juris).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2017 - L 11 KR 256/16
Krankenversicherung; Kostenerstattung für in der Türkei durchgeführte …
Auszug aus SG Detmold, 02.11.2021 - S 33 KR 1348/20
Darüber hinaus kommt als eine zulässige (notfallmäßige) Leistung im Sinne des Art. 14 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens jedenfalls keine Maßnahme in Form eines endgültigen Zahnersatzes in Betracht, sondern allenfalls eine Anpassung oder Reparatur der alten Prothese oder, sofern wie hier eine Reparatur nicht möglich ist, eine Interimsprothese bzw. ein Provisorium (LSG NRW, Urteil v. 18.01.2017 - L 11 KR 256/16 - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.07.2007 - L 9 KR 145/04 - LSG Hamburg, Urteil v. 12.09.2014 - L 1 KR 162/13 - vgl. auch BSG, Beschluss v. 21.02.2006 - B 1 KR 96/05 B -, jeweils juris). - LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2007 - L 9 KR 145/04
Kostenerstattungsanspruch; Zahnersatz; vorübergehender Auslandsaufenthalt …
Auszug aus SG Detmold, 02.11.2021 - S 33 KR 1348/20
Darüber hinaus kommt als eine zulässige (notfallmäßige) Leistung im Sinne des Art. 14 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens jedenfalls keine Maßnahme in Form eines endgültigen Zahnersatzes in Betracht, sondern allenfalls eine Anpassung oder Reparatur der alten Prothese oder, sofern wie hier eine Reparatur nicht möglich ist, eine Interimsprothese bzw. ein Provisorium (LSG NRW, Urteil v. 18.01.2017 - L 11 KR 256/16 - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.07.2007 - L 9 KR 145/04 - LSG Hamburg, Urteil v. 12.09.2014 - L 1 KR 162/13 - vgl. auch BSG, Beschluss v. 21.02.2006 - B 1 KR 96/05 B -, jeweils juris). - LSG Hamburg, 12.09.2014 - L 1 KR 162/13
Kein Anspruch auf Kostenerstattung für in der Türkei eingegliederten Zahnersatz …
Auszug aus SG Detmold, 02.11.2021 - S 33 KR 1348/20
Darüber hinaus kommt als eine zulässige (notfallmäßige) Leistung im Sinne des Art. 14 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens jedenfalls keine Maßnahme in Form eines endgültigen Zahnersatzes in Betracht, sondern allenfalls eine Anpassung oder Reparatur der alten Prothese oder, sofern wie hier eine Reparatur nicht möglich ist, eine Interimsprothese bzw. ein Provisorium (LSG NRW, Urteil v. 18.01.2017 - L 11 KR 256/16 - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.07.2007 - L 9 KR 145/04 - LSG Hamburg, Urteil v. 12.09.2014 - L 1 KR 162/13 - vgl. auch BSG, Beschluss v. 21.02.2006 - B 1 KR 96/05 B -, jeweils juris).