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   SG Detmold, 06.08.2020 - S 13 AL 293/17   

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SG Detmold, 06.08.2020 - S 13 AL 293/17 (https://dejure.org/2020,47184)
SG Detmold, Entscheidung vom 06.08.2020 - S 13 AL 293/17 (https://dejure.org/2020,47184)
SG Detmold, Entscheidung vom 06. August 2020 - S 13 AL 293/17 (https://dejure.org/2020,47184)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

    Auszug aus SG Detmold, 06.08.2020 - S 13 AL 293/17
    In Anlehnung an einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 22.03.1996 - 5 AZB 21/94 und den Beschluss des OVG Hamburg vom 04.03.1996 - Bs I 4/95 (Arbeitnehmereigenschaft von Beschäftigten der "Scientology Kirche") seien die Sevakas auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX a. F. beschäftigt.

    Insbesondere bei Vereinen mit wirtschaftlicher Zwecksetzung kann die Verpflichtung zur Leistung von Arbeit auf einer Umgehung beruhen (BAG vom 22.03.1995 - 5 AZB 21/94, zitiert nach Juris, Rn. 147 f.).

    Die Anwendung der von dem BAG in seiner Entscheidung vom 22.03.1995 (5 AZB 21/94, zitiert nach Juris Rn. 147f) aufgestellten Grundsätze für die Annahme einer Umgehung von Schutzbestimmungen kann es vorliegend nicht dazu führen, die als vereinsrechtlich gewollte und auch gelebte Rechtsbeziehung zwischen den Sevakas und dem Kläger als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.

    In dem Beschluss vom 22.03.1995 (a.a.O. Rn. 140) vertrat das BAG zwar noch die Auffassung, die Arbeitnehmereigenschaft könne nicht allein mit der Begründung verneint werden, die Beweggründe des Klägers für seine Arbeit seien nicht auf Erwerb ausgerichtet, sondern in erster Linie religiöser Art gewesen.

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 1.15

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Rückzahlung der Ausgleichsabgabe;

    Auszug aus SG Detmold, 06.08.2020 - S 13 AL 293/17
    Dem tritt das BVerwG allerdings unter Hinweis auf Wortlaut und Systematik entgegen (Urteil vom 30.06.2016- 5 C 1/15, zitiert nach Juris, Rn. 11 ff.).

    Das ist zu bejahen, wenn diese Zuwendungen jedenfalls deutlich hinter dem zurückbleiben, was eine Person mit der für die Beschäftigung auf der konkreten Stelle erforderlichen Qualifikation auf einer vergleichbaren Stelle bei einer typisierenden und am Durchschnitt ausgerichteten Betrachtung üblicherweise an Einkommen erzielen kann (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016, a.a.O. Rn. 24).

    Dabei kommt es nicht auf den Willen des konkret Beschäftigten, sondern auf die objektiv festgelegte Funktion der Stelle an, die sich bei der Tätigkeit für einen Verein aus dem Satzungszweck ergibt (vgl. BVerwG vom 30.06.2016 a.a.O., Rn.21f.).

  • BAG, 26.09.2002 - 5 AZB 19/01

    Rechtsweg - Dienstleistungen in einem Verein

    Auszug aus SG Detmold, 06.08.2020 - S 13 AL 293/17
    Auch wenn die Erwerbsabsicht keine notwendige Bedingung für die Arbeitnehmereigenschaft ist, spricht ihr Fehlen doch im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses (BAG vom 26.09.2002 - 5 AZB 19/01, zitiert nach Juris, Rn. 79).

    Die Leistung erfolgt im Wesentlichen, um den Vereinszweck zu fördern (BAG vom 26.09.2002, a.a.O., Rn. 71 m.w.N; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.07.2011-12 BV 465/11, zitiert nach Juris Rn. 24).

    Die Frage nach dem Missverhältnis zwischen dem Umfang der zu leistenden Dienste und der gewährten Vergütung/Versorgung kann jedoch nicht unabhängig davon beantwortet werden, ob überhaupt und in welchem Umfang Erwerbsabsichten mit der Tätigkeit verfolgt werden (vgl. BAG vom 26.09.2002, a.a.O. Rn. 78f.).

  • BAG, 03.06.1975 - 1 ABR 98/74

    Betriebsratswahl: Anfechtung der Wahl des Wahlvorstandes

    Auszug aus SG Detmold, 06.08.2020 - S 13 AL 293/17
    Da es sich hierbei um Rechte aus der Mitgliedschaft handelt, könnten diese in Abhängigkeit zu der zu erbringenden Leistung sogar so festgesetzt werden, dass sie je nach Funktion und der Tätigkeit eines Vereinsmitglieds auch unterschiedliche Vereinsleistungen erbracht werden (BAG vom 03.06.1975 - 1 ABR 98/74, zitiert nach Juris Rn. 22).

    Erst recht werden die Betreffenden allein wegen des Umstandes, dass tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, nicht zu Arbeitnehmern im hier maßgeblichen arbeitsrechtlichen Sinn (BAG vom 03.06.1975 a.a.O. Rn. 24).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 - 6 B 19.16

    Ausgleichsabgabe im Schwerbehindertenrecht - hier: Arbeitsplätze für humanitäre

    Auszug aus SG Detmold, 06.08.2020 - S 13 AL 293/17
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Tätigkeit nicht in erster Linie dem Erwerb dient, wenn nur ca. die Hälfte der für die Tätigkeit üblicherweise anfallenden Vergütung gezahlt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2017 - OVG 6 B 19.16, zitiert nach Juris Rn.22ff.).
  • VG Arnsberg, 07.06.2013 - 12 K 2195/12

    Hindu-Tempelverein in Hamm ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts

    Auszug aus SG Detmold, 06.08.2020 - S 13 AL 293/17
    Der Hinduismus ist eine alte und große Glaubensrichtung, die unproblematisch unter den Religionsbegriff fällt (Grünberger/Husmann in: Preis/Sagan, Europäisches Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2019, Gleichbehandlung Rn. 5.81; vgl. auch VG Arnsberg vom 07.06.2013 - 12 K 2195/12, zitiert nach Juris).
  • BAG, 20.01.2010 - 5 AZR 99/09

    Arbeitnehmerstatus des Organisators und Dirigenten eines Kurorchesters -

    Auszug aus SG Detmold, 06.08.2020 - S 13 AL 293/17
    Wesentliche Merkmale sind die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, die betriebliche Eingliederung und das Weisungsrecht bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 20.01.2010 - 5 AZR 99/09, zitiert nach Juris, Rn. 13).
  • BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R

    Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen - Berechnung der

    Auszug aus SG Detmold, 06.08.2020 - S 13 AL 293/17
    Die Sevaka-Mitglieder des Beklagten sind zur Überzeugung der Kammer keine Arbeitnehmer im Sinne des § 73/§ 156 SGB IX. Die vorliegend im Rahmen des Abs. 1 allein in Betracht kommende Arbeitnehmereigenschaft richtet sich nach den für das Arbeitsrecht entwickelten Maßstäben, wonach entscheidend die vertraglich geschuldete Erbringung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit ist; der Arbeitnehmer muss weisungsabhängig und in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert sein (BSG, Urteil vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R, zitiert nach Juris Rn. 21).
  • BAG, 16.02.2000 - 5 AZB 71/99

    Rechtsweg: Klage einer ehemaligen Zwangsarbeiterin

    Auszug aus SG Detmold, 06.08.2020 - S 13 AL 293/17
    Ein unverzichtbares Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft ist das Vorliegen eines privatrechtlichen Vertrages, aufgrund dessen die Arbeitsleistung geschuldet wird (BAG vom 16.02.2000 - 5 AZB 71/99, zitiert nach Juris, Rn. 20).
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