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   SG Detmold, 15.11.2017 - S 5 KR 266/17   

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https://dejure.org/2017,55647
SG Detmold, 15.11.2017 - S 5 KR 266/17 (https://dejure.org/2017,55647)
SG Detmold, Entscheidung vom 15.11.2017 - S 5 KR 266/17 (https://dejure.org/2017,55647)
SG Detmold, Entscheidung vom 15. November 2017 - S 5 KR 266/17 (https://dejure.org/2017,55647)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld

  • sozialrechtsiegen.de

    Krankenversicherung - verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Krankenkasse muss Krankengeld zahlen trotz verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Krankenkasse muss Krankengeld zahlen trotz verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    (Kein) Krankengeld bei verspäteter Meldung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Nachteile beim Bezug von Krankengeld vermeiden - AU-Bescheinigung rechtzeitig vorlegen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit muss rechtzeitig vorliegen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Krankengeld bei verspäteter AU-Bescheinigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Krankengeld trotz verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung durch den Arzt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Krankenkasse muss bei verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung Krankengeld zahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sozialrecht - Krankengeld trotz verspäteter AU-Bescheinigung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden

    Auszug aus SG Detmold, 15.11.2017 - S 5 KR 266/17
    Trotz der strikten Anwendung dieser Regelungen werden jedoch die bereits von der bisherigen Rechtsprechung angesprochenen Ausnahmen anerkannt, wenn die ärztliche Feststellung oder die rechtzeitige Meldung der AU nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R, www.juris.de).

    Ebenso wie in dem Fall, dass trotz Arzt-Patienten-Kontakt durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung des Arztes eine AU-Bescheinigung nicht ausgestellt wird (BSG, Urteil vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R), war auch die Klägerin gehindert, die für die Krankenkasse vorgesehene AU-Bescheinigung weiterzuleiten.

    Das Risiko der nicht zeitgerechten Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei unterlassener Aushändigung des Vordrucks 1a dem Versicherten aufzubürden und ihm den Anspruch auf Krankengeld zu versagen, würde nicht dem Schutzbedürfnis des Versicherten in der sozialen Krankenversicherung entsprechen, wie es der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 SGB I ausdrücklich klargestellt hat (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R, juris, Rdnr. 28).

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

    Auszug aus SG Detmold, 15.11.2017 - S 5 KR 266/17
    Bereits in seinem Urteil vom 08.11.2005 hat das BSG festgestellt, dass ein Ausnahmefall bei fehlender zeitgerechter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch dann vorliegen kann, wenn aus nichtmedizinischen Gründen irrtümlich die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit unterbleibt (B 1 KR 30/04 R, www.juris.de).

    Die Krankenkasse kann sich daher nicht auf den verspäteten Zugang der Meldung berufen, wenn dieser auf von ihr zu vertretenden Organisationsmängeln beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste (BSG, Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, BSGE 95, 219-232, SozR4-2500 § 46 Nr. 1).

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R

    Anspruch auf Krankengeld; Erhalt der Mitgliedschaft in der gesetzlichen

    Auszug aus SG Detmold, 15.11.2017 - S 5 KR 266/17
    Versäumnisse gehen zu Lasten der Versicherten (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 1 KR 35/14 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - L 5 KR 5457/13

    Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldanspruchs - verspäteter Nachweis der

    Auszug aus SG Detmold, 15.11.2017 - S 5 KR 266/17
    Grundsätzlich kann sich der Vertragsarzt seiner Meldepflicht auch nicht dadurch entziehen, dass er den für die Krankenkasse bestimmten Vordruck dem Versicherten aushändigt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2004 - L 16 KR 324/03 -, a.A. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2015 - L 5 KR 5457/13 -, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2004 - L 16 KR 324/03

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Detmold, 15.11.2017 - S 5 KR 266/17
    Grundsätzlich kann sich der Vertragsarzt seiner Meldepflicht auch nicht dadurch entziehen, dass er den für die Krankenkasse bestimmten Vordruck dem Versicherten aushändigt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2004 - L 16 KR 324/03 -, a.A. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2015 - L 5 KR 5457/13 -, juris).
  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Prüfung der leistungsrechtlichen

    Auszug aus SG Detmold, 15.11.2017 - S 5 KR 266/17
    Damit soll die Norm der Krankenkasse die Möglichkeit einräumen, die AU zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 20/11 R, BSGE 111, 18, SozR 4-2500 § 46 Nr. 4).
  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Auszug aus SG Detmold, 15.11.2017 - S 5 KR 266/17
    So hat das BSG bereits in der Vergangenheit einen Krankengeldanspruch nicht am Fehlen der Feststellung der AU scheitern lassen, wenn dies auf der unzutreffenden rechtlichen Bewertung der Krankenkasse beruhte, die Beurteilung der AU habe sich wegen der Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht mehr an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszurichten (BSGE 85, 271, 277, SozR3-2500 § 49 Nr. 4).
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