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   SG Detmold, 16.11.2021 - S 33 KR 1473/20   

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https://dejure.org/2021,53114
SG Detmold, 16.11.2021 - S 33 KR 1473/20 (https://dejure.org/2021,53114)
SG Detmold, Entscheidung vom 16.11.2021 - S 33 KR 1473/20 (https://dejure.org/2021,53114)
SG Detmold, Entscheidung vom 16. November 2021 - S 33 KR 1473/20 (https://dejure.org/2021,53114)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2019 - L 11 KR 442/18

    Anspruch auf Versorgung mit Cannabis nach vertragsärztlicher Verordnung in der

    Auszug aus SG Detmold, 16.11.2021 - S 33 KR 1473/20
    Darüber hinaus ist eine Erkrankung jedoch bereits dann schwerwiegend im Sinne von § 31 Abs. 6 SGB V, wenn es sich um eine Erkrankung handelt, die sich durch ihre Schwere und Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt und aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt wird (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss v. 30.01.2019 - L 11 KR 442/18 B ER -, juris).

    Darüber hinaus erscheint es sachgereicht, den Begriff der schwerwiegenden Erkrankung ähnlich zu verstehen wie den Krankheitsbegriff beim sogenannten Off-Label-Use gem. § 35c Abs. 2 S. 1 SGB V, da es in den beiden Fällen um die Verwendung von Arzneimitteln als Alternative zu bestehenden Behandlungsmöglichkeiten geht, wobei ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf den Wirksamkeitsnachweis noch nicht zur Verfügung stehen (LSG NRW, Beschluss v. 30.01.2019 - L 11 KR 442/18 B ER - LSG Thüringen, Beschluss v. 10.11.2017 - L 6 KR 1092/17 B ER; zum Begriff der schwerwiegenden Erkrankung beim sog. Off-Label-Use Bundessozialgericht (BSG), Urteil v. 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R - jeweils juris).

    Nach Ansicht der Rechtsprechung des LSG NRW ist für die begründete Einschätzung im Sinne von § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1b) eine Beurteilung des behandelnden Arztes unter Auseinandersetzung mit den individuellen Verhältnissen des Versicherten unter Abwägung der bisherigen Therapieversuche, konkret zu erwartenden Nebenwirkungen der Standardtherapie und Nebenwirkungen der Cannabinoidtherapie erforderlich (LSG NRW, Beschluss v. 30.01.2019 - L 11 KR 442/18 B ER - vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 01.10.2018 - L 11 KR 3114/18 ER-B -, jeweils juris).

    Ferner muss die Einschätzung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein; sie darf nicht im Widerspruch zum Akteninhalt stehen (LSG NRW, Beschluss v. 25.05.2019 - L 11 KR 240/18 B ER - mit Verweis auf LSG NRW, Beschluss v. 30.01.2019 - L 11 KR 442/18 B ER -, jeweils juris).

    Dabei steht die Therapieverantwortung des behandelnden Arztes im Vordergrund, der die individuelle Krankheitsgeschichte des Versicherten kennt und dem durch den Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative eingeräumt wird (vgl. auch LSG NRW, Beschluss v. 30.01.2019 - L 11 KR 442/18 B ER -, juris).

    Zwar vertritt das LSG NRW die Auffassung, die begründete Einschätzung im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1b) SGB V könne nur bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens vorgelegt werden und nicht durch nachgängige Ermittlungen eines Gerichts nachgeholt oder gar substituiert werden (LSG NRW, Beschlüsse v. 30.01.2019 - L 11 KR 442/18 B ER - und 25.01.2019 - L 11 KR 240/18 B ER -, jeweils juris).

    Diese begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes kann schon begrifflich nicht durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen substituiert werden (so auch LSG NRW, Beschluss v. 30.01.2019 - L 11 KR 442/18 B ER -, juris).

  • SG Hannover, 20.01.2021 - S 86 KR 1317/18

    Begründete Einschätzung; Cannabis; Gilles-de-la-Tourette-Syndrom; schwerwiegende

    Auszug aus SG Detmold, 16.11.2021 - S 33 KR 1473/20
    Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass die tatsächlichen oder potentiellen Nebenwirkungen von den Ärzten zu unspezifisch bezeichnet worden seien und die Abwägung insgesamt zu knapp ausfällt und eine konkrete Abwägung mit den Nebenwirkungen fehlt, weist die Kammer darauf hin, dass an die begründete Einschätzung keine überspannten Anforderungen zu stellen sind (vgl. auch Sozialgericht (SG) Hannover, Urteil v. 20.01.2021 - S 86 KR 1317/18 -, juris).

    Darüber hinaus darf eine etwaige Ungenauigkeit in einem Arztfragebogen jedenfalls dann nicht zu einem Anspruchsausschluss führen, wenn die ersichtlich bestehende Möglichkeit des Anspruchs bei weiterer Aufklärung besteht (SG Hannover, Urteil v. 20.01.2021 - S 86 KR 1317/18 -, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2019 - L 11 KR 240/18

    Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen

    Auszug aus SG Detmold, 16.11.2021 - S 33 KR 1473/20
    Ferner muss die Einschätzung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein; sie darf nicht im Widerspruch zum Akteninhalt stehen (LSG NRW, Beschluss v. 25.05.2019 - L 11 KR 240/18 B ER - mit Verweis auf LSG NRW, Beschluss v. 30.01.2019 - L 11 KR 442/18 B ER -, jeweils juris).

    Zwar vertritt das LSG NRW die Auffassung, die begründete Einschätzung im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1b) SGB V könne nur bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens vorgelegt werden und nicht durch nachgängige Ermittlungen eines Gerichts nachgeholt oder gar substituiert werden (LSG NRW, Beschlüsse v. 30.01.2019 - L 11 KR 442/18 B ER - und 25.01.2019 - L 11 KR 240/18 B ER -, jeweils juris).

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R

    Krankenversicherung - kein Raum für sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben

    Auszug aus SG Detmold, 16.11.2021 - S 33 KR 1473/20
    Das Gesetz sieht damit in Ergänzung des Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung ausnahmsweise Kostenerstattung vor, wenn der Versicherte sich eine Leistung auf eigene Kosten selbst beschaffen musste, weil sie von der Krankenkasse als Sachleistung nicht in der gebotenen Zeit oder zu Unrecht nicht zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R -, juris).
  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 2/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum in Rechtsform

    Auszug aus SG Detmold, 16.11.2021 - S 33 KR 1473/20
    Dafür spricht auch, dass Beurteilungszeitpunkt der hier statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist und Tatsachenfeststellungen bis dahin vom Gericht regelhaft berücksichtigt werden müssen (BSG, Urteil v. 11.09.2019 - B 6 KA 2/18 R -, juris).
  • LSG Thüringen, 10.11.2017 - L 6 KR 1092/17

    Voraussetzungen der Verordnung eines Cannabisblütenmedikaments

    Auszug aus SG Detmold, 16.11.2021 - S 33 KR 1473/20
    Darüber hinaus erscheint es sachgereicht, den Begriff der schwerwiegenden Erkrankung ähnlich zu verstehen wie den Krankheitsbegriff beim sogenannten Off-Label-Use gem. § 35c Abs. 2 S. 1 SGB V, da es in den beiden Fällen um die Verwendung von Arzneimitteln als Alternative zu bestehenden Behandlungsmöglichkeiten geht, wobei ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf den Wirksamkeitsnachweis noch nicht zur Verfügung stehen (LSG NRW, Beschluss v. 30.01.2019 - L 11 KR 442/18 B ER - LSG Thüringen, Beschluss v. 10.11.2017 - L 6 KR 1092/17 B ER; zum Begriff der schwerwiegenden Erkrankung beim sog. Off-Label-Use Bundessozialgericht (BSG), Urteil v. 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R - jeweils juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.10.2018 - L 11 KR 3114/18

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten -

    Auszug aus SG Detmold, 16.11.2021 - S 33 KR 1473/20
    Nach Ansicht der Rechtsprechung des LSG NRW ist für die begründete Einschätzung im Sinne von § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1b) eine Beurteilung des behandelnden Arztes unter Auseinandersetzung mit den individuellen Verhältnissen des Versicherten unter Abwägung der bisherigen Therapieversuche, konkret zu erwartenden Nebenwirkungen der Standardtherapie und Nebenwirkungen der Cannabinoidtherapie erforderlich (LSG NRW, Beschluss v. 30.01.2019 - L 11 KR 442/18 B ER - vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 01.10.2018 - L 11 KR 3114/18 ER-B -, jeweils juris).
  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Leistungsanspruch richtet sich im

    Auszug aus SG Detmold, 16.11.2021 - S 33 KR 1473/20
    Darüber hinaus erscheint es sachgereicht, den Begriff der schwerwiegenden Erkrankung ähnlich zu verstehen wie den Krankheitsbegriff beim sogenannten Off-Label-Use gem. § 35c Abs. 2 S. 1 SGB V, da es in den beiden Fällen um die Verwendung von Arzneimitteln als Alternative zu bestehenden Behandlungsmöglichkeiten geht, wobei ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf den Wirksamkeitsnachweis noch nicht zur Verfügung stehen (LSG NRW, Beschluss v. 30.01.2019 - L 11 KR 442/18 B ER - LSG Thüringen, Beschluss v. 10.11.2017 - L 6 KR 1092/17 B ER; zum Begriff der schwerwiegenden Erkrankung beim sog. Off-Label-Use Bundessozialgericht (BSG), Urteil v. 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R - jeweils juris).
  • LSG Hessen, 20.02.2018 - L 8 KR 445/17

    Kein Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten bei Cluster-Kopfschmerz

    Auszug aus SG Detmold, 16.11.2021 - S 33 KR 1473/20
    Damit liegen auch (Wirksamkeits-)Indizien vor, die sich auch außerhalb von Studien oder vergleichbaren Erkenntnisquellen oder von Leitlinien der ärztlichen Fachgesellschaften finden können, und damit der sogenannten Mindestevidenz genügen (Hessisches LSG, Beschluss v. 20.02.2018 - L 8 KR 445/17 B ER -, juris, Rn. 16).
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