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SG Detmold, 18.09.2014 - S 18 AS 871/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung zusätzlicher Einkünfte
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwalt-kiel.com (Kurzinformation und Auszüge)
Erstattete Fahrtkosten sind kein Einkommen bei Leistungsbezug nach dem SGB II !
- anwalt.de (Kurzinformation)
Fahrtkosten vom Arbeitgeber sind kein Einkommen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber ist kein Einkommen im Sinne des SGB II - Jobcenter darf vom Arbeitgeber gewährte Erstattungen nicht als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen anrechnen
Papierfundstellen
- NZS 2015, 35
Wird zitiert von ... (3)
- SG Dortmund, 04.04.2016 - S 31 AS 2064/14
Hartz IV: Fahrtkostenpauschale bei Nebentätigkeit anrechnungsfrei
Zur Rechtsauffassung der Kammer stellen die dem Kläger vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten jedoch schon keine Einnahme dar (ähnlich Urteile Sozialgericht Schwerin S 15 AS 1947/13 und Sozialgericht Detmold S 18 AS 871/12, die kein Einkommen annehmen, a.A. Urteil Sozialgericht Nordhausen S 13 AS 1351/14). - SG Schwerin, 10.03.2015 - S 15 AS 1947/13
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - …
Sie hat daher kein Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II erzielt (vgl. SG Detmold, Urteil vom 18.09.2014 - S 18 AS 871/12 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 185/10 R zu vorausgezahlten Stromabschlägen). - OLG Brandenburg, 08.11.2018 - 10 UF 114/16
Kindesunterhalt: Höhe des Unterhaltsanspruchs nach Auskunftserteilung durch den …
Der von dem Antragsgegner zitierten Entscheidung des Sozialgerichts Detmold (Urteil vom 18.9.2014 - S 18 AS 871/12, BeckRS 2014, 73877) lässt sich nichts anderes entnehmen, da diese - im Rahmen einer allein sozialrechtlichen Betrachtung - die Anrechnung von Fahrtkostenerstattungen seitens des Arbeitgebers gemäß § 11 SGB II für nicht im Interesse des Arbeitnehmers durchgeführte Fahrten (also nicht Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) betrifft.