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   SG Detmold, 18.09.2020 - S 30 SO 202/20 ER   

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SG Detmold, 18.09.2020 - S 30 SO 202/20 ER (https://dejure.org/2020,52230)
SG Detmold, Entscheidung vom 18.09.2020 - S 30 SO 202/20 ER (https://dejure.org/2020,52230)
SG Detmold, Entscheidung vom 18. September 2020 - S 30 SO 202/20 ER (https://dejure.org/2020,52230)
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  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus SG Detmold, 18.09.2020 - S 30 SO 202/20
    Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87, Rn. 92 und 96).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus SG Detmold, 18.09.2020 - S 30 SO 202/20
    Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft, d. h. überwiegend wahrscheinlich (vgl. u. a. BVerfG vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 in NVwZ 2004, 95 f.) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Zivilprozessordnung).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Detmold, 18.09.2020 - S 30 SO 202/20
    Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.07.2017 - L 23 SO 236/16

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus SG Detmold, 18.09.2020 - S 30 SO 202/20
    Zu diesen gehören etwa das Bestehen einer Wohngemeinschaft mit einem gemeinsamen Hausstand, die lange Dauer des Zusammenlebens, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner, die Verfügungsmacht über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners, ein gemeinsames Girokonto und die vertraglich vereinbarte gegenseitige Unterstützung in Anlehnung an Unterhaltspflichten, wie sie zwischen Ehegatten bestehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Juli 2017 - L 23 SO 236/16 -, RN. 53 - 56).
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