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   SG Detmold, 19.09.2019 - S 12 AL 105/19   

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SG Detmold, 19.09.2019 - S 12 AL 105/19 (https://dejure.org/2019,61700)
SG Detmold, Entscheidung vom 19.09.2019 - S 12 AL 105/19 (https://dejure.org/2019,61700)
SG Detmold, Entscheidung vom 19. September 2019 - S 12 AL 105/19 (https://dejure.org/2019,61700)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2016 - L 7 AL 34/15

    Übernahme von Mietkosten für die Wohnung am früheren Wohnort während einer

    Auszug aus SG Detmold, 19.09.2019 - S 12 AL 105/19
    Nicht erfasst vom Leistungskatalog sind dagegen Aufwendungen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausbildung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausbildung auswirken (BSG, Urteil vom 26.Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R- Rz. 21, SozR 4-3250 § 14 Nr. 1; so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, Az.: L 7 AL 34/15; vergl. auch BSG, Urteil vom19.10.2016, Az.: B 14 AS 40/15 R).

    Sie stellt insbesondere keinen behinderungsbedingten Zusatzbedarf dar, der vom Rehabilitationsträger getragen werden muss (vergl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, a.a.O.).

    Es handelt sich um eine Auffangvorschrift (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, a.a.O. mit weiteren Nachweisen), die besondere Einzelfälle ergänzend zu den in § 127 Abs. 1 Satz1 SGB III erfassten Kosten auch solche erfasst, die speziell aufgrund der Behinderung notwendig sind.

  • LSG Hamburg, 29.06.2016 - L 2 AL 41/15

    Teilhabe am Arbeitsleben - Kosten der Unterkunft während der Schließzeiten des

    Auszug aus SG Detmold, 19.09.2019 - S 12 AL 105/19
    In einem entsprechenden Fall habe sich die Beklagte vor dem BSG im Verfahren B 11 AL 15/16 R verglichen, nachdem das LSG Hamburg in seiner Entscheidung vom 29.06.2016, Az. L 2 AL 41/15, die Beklagte verurteilt hatte, die Kosten der Unterkunft und Verpflegung während der Schließzeiten des Internats zu übernehmen.

    Die Kammer folgt auch ausdrücklich nicht der Rechtsauffassung des LSG Hamburg in seinem Urteil vom 29.06.2016, Az.: L 2 AL 41/15, wonach zur Schließung von Deckungslücken der Begriff der auswärtigen Unterbringung auch auf Fallkonstellation ausgedehnt werden müsse, in denen eine eigene Unterkunft subsidiär zur Internatsunterbringung zwar vorhanden sei, das Recht der Teilhabeleistung indes keine Mittel speziell für deren Vorhaltung vorsehe.

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung - Beteiligte - Klagehäufung -

    Auszug aus SG Detmold, 19.09.2019 - S 12 AL 105/19
    Sowohl das BSG in seinem Urteil vom 19.10.2016, Az. B 14 AS 40/15, als auch das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 22.11.2016, Az. L7 AL 34/15, hätten entschieden, dass die Kosten für eine am Heimatort vorgehaltene Wohnung während der Schließzeiten des Internats, in dem der Kläger während einer Ausbildung/Maßnahme untergebracht sei, nicht übernommen werden könnten.

    Nicht erfasst vom Leistungskatalog sind dagegen Aufwendungen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausbildung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausbildung auswirken (BSG, Urteil vom 26.Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R- Rz. 21, SozR 4-3250 § 14 Nr. 1; so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, Az.: L 7 AL 34/15; vergl. auch BSG, Urteil vom19.10.2016, Az.: B 14 AS 40/15 R).

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus SG Detmold, 19.09.2019 - S 12 AL 105/19
    Nicht erfasst vom Leistungskatalog sind dagegen Aufwendungen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausbildung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausbildung auswirken (BSG, Urteil vom 26.Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R- Rz. 21, SozR 4-3250 § 14 Nr. 1; so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, Az.: L 7 AL 34/15; vergl. auch BSG, Urteil vom19.10.2016, Az.: B 14 AS 40/15 R).

    So wird z. B. im BSG-Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, juris Rdz. 21 unter Bezugnahme auf diverse Kommentarstellen hervorgehoben, dass Kosten, die zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausbildung auswirken, nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig sind.

  • BSG, 11.11.1993 - 7/9b RAr 16/92

    Übernahme der Kosten von Mittagsmahlzeiten durch die BA während beruflicher

    Auszug aus SG Detmold, 19.09.2019 - S 12 AL 105/19
    Das vom LSG Hamburg für seine Rechtsauffassung herangezogene BSG Urteil vom 11.11.1993, Az.: 7/9b Rar 16/92 spiegelt nicht die aktuelle Rechtslage wieder.

    War noch in der BSG Entscheidung vom 11.11.1993 (SozR 3-4480 § 29 Nr. 2, juris-Rdz.19) zu lesen, dass die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse auch zum Aufgabenkreis eines Rehabilitationsträgers zu rechnen seien, um eine vollständige und dauerhafte Eingliederung der Behinderten zu erreichen, rückte das BSG in der Folgezeit von dieser umfassenden Leistungspflicht des zuständigen Rehabilitationsträgers im Rahmen eines Gesamtleistungspaketes ab.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.04.2013 - L 2 AS 951/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus SG Detmold, 19.09.2019 - S 12 AL 105/19
    Zur Begründung trägt er vor, er habe Anspruch auf Übernahme von Mietkosten bzw. Leistungen zur Sicherung der Unterkunft gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 33 Abs. 7 Z. 1 SGB IX. Es liege bei ihm ein vergleichbarer Sachverhalt vor wie in dem vom LSG Sachsen Anhalt unter dem Az. L 2 AS 951/12 B ER entschiedenen Fall, in dem das Gericht einen entsprechenden Anspruch anerkannt habe.
  • BSG, 09.11.1983 - 7 RAr 48/82

    Zur Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen Bundesanstalt für Arbeit und

    Auszug aus SG Detmold, 19.09.2019 - S 12 AL 105/19
    Außerdem werden nur solche Kosten erfasst, die nicht schon (" ... weiterer ...") in anderen Vorschriften über Teilnahmekosten geregelt sind, wie z. B. bei der Unterbringung in einem Internat (BSG, Urteil vom 9.November 1983 -7 RAr 48/82- SozR 4100 § 56 Nr. 14).
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