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   SG Detmold, 21.07.2016 - S 11 R 653/14   

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https://dejure.org/2016,72904
SG Detmold, 21.07.2016 - S 11 R 653/14 (https://dejure.org/2016,72904)
SG Detmold, Entscheidung vom 21.07.2016 - S 11 R 653/14 (https://dejure.org/2016,72904)
SG Detmold, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - S 11 R 653/14 (https://dejure.org/2016,72904)
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  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus SG Detmold, 21.07.2016 - S 11 R 653/14
    Der Gesetzgeber darf derartige Bestimmungen treffen, jedoch mit ihnen eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht beliebig umgestalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84).

    Für den Versicherten ist die Frage, ob er im Versicherungsfall einen Rentenanspruch hat, von erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84).

    Das BVerfG hat auch schon entschieden, dass ein Totalentzug eines Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mit Art. 14 GG vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84).

    Eingriffe in Art. 14 GG sind dann gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sind, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84).

    Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG jedoch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84).

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus SG Detmold, 21.07.2016 - S 11 R 653/14
    Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen können grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86).

    Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86).

    Das BVerfG hat dies im Hinblick auf die Hinterbliebenenrenten verneint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86).

  • BVerfG, 11.01.2016 - 1 BvR 1687/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtanerkennung von

    Auszug aus SG Detmold, 21.07.2016 - S 11 R 653/14
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.2016 - 1 BvR 1687/14).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.2016 - 1 BvR 1687/14).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus SG Detmold, 21.07.2016 - S 11 R 653/14
    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 (292); 64, 87 (98); 70, 101 (110)).
  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus SG Detmold, 21.07.2016 - S 11 R 653/14
    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 (292); 64, 87 (98); 70, 101 (110)).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

    Auszug aus SG Detmold, 21.07.2016 - S 11 R 653/14
    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 (292); 64, 87 (98); 70, 101 (110)).
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