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   SG Detmold, 24.08.2018 - S 11 SO 221/18 ER   

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https://dejure.org/2018,25932
SG Detmold, 24.08.2018 - S 11 SO 221/18 ER (https://dejure.org/2018,25932)
SG Detmold, Entscheidung vom 24.08.2018 - S 11 SO 221/18 ER (https://dejure.org/2018,25932)
SG Detmold, Entscheidung vom 24. August 2018 - S 11 SO 221/18 ER (https://dejure.org/2018,25932)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingliederungshilfe - Diabetes und Schulbegleitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Vorläufige Schulbegleitung für an Diabetes erkranktes Kind

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Grundschulkind hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorläufige Schulbegleitung für an Diabetes erkranktes Kind

  • Jurion (Kurzinformation)

    Grundschulkind hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrations-helfer

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus SG Detmold, 24.08.2018 - S 11 SO 221/18
    Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII iVm § 12 Eingliederungshilfe-VO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, also insoweit die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R, Rn. 22).

    Demgegenüber besteht im Kernbereich pädagogischer Tätigkeit keine, auch keine nachrangige Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers, weil es sich um originär und ausschließlich schulrechtliche Verpflichtungen handelt (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R).

    Den Kernbereich berühren deshalb alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R, Rn. 25).

  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2017 - L 7 SO 3798/17

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus SG Detmold, 24.08.2018 - S 11 SO 221/18
    Die wesentliche Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit besteht darin, dass die Antragstellerin im Hinblick auf ihre Diabeteserkrankung, die sie sechsjähriges Grundschulkind nicht ohne Unterstützung Erwachsener beobachten und behandeln kann, nicht am Unterricht der Grundschule teilnehmen könnte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2017 - L 7 SO 3798/17 ER-B -, Rn. 12, juris).

    Aus diesem Grund ist von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen lediglich eine Schulbegleitung in "besonders kritischen Situationen" (Frühstück, Mittagessen, Pausen und Sportunterricht) anerkannt worden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2017 - L 7 SO 3798/17 ER-B -, juris).

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus SG Detmold, 24.08.2018 - S 11 SO 221/18
    Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich (vgl. u.a. BVerfG vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 in NVwZ 2004, 95 f) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Detmold, 24.08.2018 - S 11 SO 221/18
    Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus SG Detmold, 24.08.2018 - S 11 SO 221/18
    Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich (nur) dann um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, die gem. § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII unabhängig vom elterlichen Einkommen und Vermögenseinsatz zu gewähren ist, wenn die geförderte Leistung unmittelbar mit einer konkreten (Bildungs-)Maßnahme bzw. dem Schulbesuch verknüpft ist und allein dieser spezifischen Fördermaßnahme dient (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R, Rn. 21).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - L 9 SO 103/14
    Auszug aus SG Detmold, 24.08.2018 - S 11 SO 221/18
    Hierbei sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin nicht erginge, eine Klage in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27.05.2014 - L 9 SO 103/14 B ER -, Rn. 9, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Hilfen zu einer

    Auszug aus SG Detmold, 24.08.2018 - S 11 SO 221/18
    Diese enge Verknüpfung besteht bei der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer während der OGS nicht, da es sich nicht um eine Schulpflichtveranstaltung handelt, sondern um eine Betreuungsmaßnahme (vgl. LSG NRW, Urteil vom 07.11.2016 - L 20 SO 482/14; Revision anhängig unter B 8 SO 4/17 R).
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R

    Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule

    Auszug aus SG Detmold, 24.08.2018 - S 11 SO 221/18
    Diese enge Verknüpfung besteht bei der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer während der OGS nicht, da es sich nicht um eine Schulpflichtveranstaltung handelt, sondern um eine Betreuungsmaßnahme (vgl. LSG NRW, Urteil vom 07.11.2016 - L 20 SO 482/14; Revision anhängig unter B 8 SO 4/17 R).
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