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SG Detmold, 28.02.2019 - S 11 SO 135/17 |
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- BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige …
Auszug aus SG Detmold, 28.02.2019 - S 11 SO 135/17
Nach der Rechtsprechung des BSG können die Leistungen nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen, z. B. die Hilfe zum Sauberhalten der Wohnung, beschränkt werden (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R).Bei den Leistungen des ambulant betreuten Wohnens kommt es insbesondere darauf an, ob mit diesen einer Isolation bzw. Verwahrlosung, einer relevanten psychischen Beeinträchtigung oder einer stationären Unterbringung entgegengewirkt werden kann, die mit einer Übernahme der Gesamtverantwortung für die gesamte Lebensführung des behinderten Menschen durch die Einrichtung einhergeht, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R).
Nach der Rechtsprechung des BSG sind Leistungen der Eingliederungshilfe, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nicht mehr zu erbringen (§ 2 Abs. 1 SGB XII), wenn andere Hilfen den Bedarf decken (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R, Rn. 22).
- BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer …
Auszug aus SG Detmold, 28.02.2019 - S 11 SO 135/17
Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die körperlichen oder geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R, Rn. 19). - BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung …
Auszug aus SG Detmold, 28.02.2019 - S 11 SO 135/17
Sie ist zu bejahen, wenn eine grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die gem. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R).