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   SG Dortmund, 06.10.2003 - S 23 U 123/02   

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https://dejure.org/2003,16167
SG Dortmund, 06.10.2003 - S 23 U 123/02 (https://dejure.org/2003,16167)
SG Dortmund, Entscheidung vom 06.10.2003 - S 23 U 123/02 (https://dejure.org/2003,16167)
SG Dortmund, Entscheidung vom 06. Oktober 2003 - S 23 U 123/02 (https://dejure.org/2003,16167)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zugrundelegung eines richtigen Jahresarbeitsverdienstes (JAV); Gewährung einer Verletztenrente für einen verhinderten Fußballprofi; Neufeststellung des Jahresarbeitsverdienst bei ungewissem Berufsweg; Berufsausbildung als Profifußballer; Vermeidung unbilliger Härten bei ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    JAV-Berechnung eines Fußball-Vertragsamateurs - keine erhebliche Unbilligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R

    Keine Höherbewertung der MdE bei Berufsfußballspielern

    Auszug aus SG Dortmund, 06.10.2003 - S 23 U 123/02
    Wie das BSG im anderen Zusammenhang zur sogenannten besonderen beruflichen Betroffenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII (vgl. dazu in SozR 3-2200 § 581 Nr. 7, Urteil vom 27.06.2000 in B 2 U 14/99 R) entschieden hat, pflegt die Tätigkeit eines Berufsfußballspieler selbst der 1. Bundesliga nicht - wie im Regelfall andere Berufe bis zur Vollendung des 60. oder 65. Lebensjahres - ausgeübt zu werden, sondern ist in der Regel nicht über das 30. bis 35. Lebensjahr hinaus.
  • BSG, 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - Jahresarbeitsverdienst -

    Auszug aus SG Dortmund, 06.10.2003 - S 23 U 123/02
    Danach ist im Sinne eines unbestimmten Rechtsbegriffes (vgl. dazu Bundessozialgericht - BSG - in SozR 4- die Veröffentlichungsnummer steht noch nicht fest - im Urteil vom 18.03.2003, Az: B 2 U 15/02 R) zu prüfen, ob ein nach der Regelung über den Mindest-JAV festgesetzter JAV in erheblichem Maße unbillig ist (Satz 1), wobei insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit des Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt werden (Satz 2).
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