Rechtsprechung
SG Dortmund, 19.05.2015 - S 27 AS 2651/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bemessung der Kosten einer Unterkunft im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 33/16
Vertragsarztrecht
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts folgt offensichtlich dieser Auffassung (…vgl. BSG, Beschl. v. 20.10.2009 - B 5 R 84/09 B - juris Rdnr. 11 ff.;… ebs. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.06.2013 - L 2 AS 205/13 B - juris Rdnr. 13; SG Dortmund, Urt. v. 19.05.2015 - S 27 AS 2651/11 - juris Rdnr. 32 ff.;… SG Berlin, Urt. v. 28.11.2012 - S 204 AS 22071/11 - juris Rdnr. 11;… LSG Bayern, Beschl. v. 17.02.2017 - L 16 AS 859/16 B ER - juris Rdnr. 23; zu einem "Anscheinsbeweis" vgl. SG Dortmund, Urt. v. 19.05.2015 - S 27 AS 2651/11 - juris Rdnr. 29 ff.). - SG Neuruppin, 28.02.2018 - S 26 AS 754/16
Sozialverwaltungsrecht: Zugang eines Antrags bei Übermittlung per Telefax; …
Von daher steht mit Gewissheit fest, dass durch den "OK-Vermerk" der volle Beweis für die Tatsache des Zugangs erbracht ist, weil ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch und damit auch das Gericht keinen Zweifel am Zugang des Überprüfungsantrages hat ( in diese Richtung auch: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19. Mai 2015 - S 27 AS 2651/11, RdNr 34 ).Insoweit kann es auch nach Auffassung der Kammer nicht zu Lasten der Klägerin gehen, dass der Beklagte seine Empfangsjournale nicht aufbewahrt oder solche nicht führt ( so auch zu Recht: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19. Mai 2015 - S 27 AS 2651/11, RdNr 35 ), weshalb auch die "Auskunft" der Mitarbeiterin des Beklagten, sie könne sich an einen entsprechenden Eingang des hier streitgegenständlichen Überprüfungsantrages per Telefax "nicht erinnern", die zugunsten des Zuganges sprechenden Indizes nicht erschüttern kann.
- SG Neuruppin, 27.02.2018 - S 26 AS 748/16
Sozialverwaltungsrecht: Zugang eines Antrags bei Übermittlung per Telefax; …
Von daher steht mit Gewissheit fest, dass durch den "OK-Vermerk" der volle Beweis für die Tatsache des Zugangs erbracht ist, weil ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch und damit auch das Gericht keinen Zweifel am Zugang des Überprüfungsantrages hat ( in diese Richtung auch: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19. Mai 2015 - S 27 AS 2651/11, RdNr 34 ).Insoweit kann es auch nach Auffassung der Kammer nicht zu Lasten des Klägers gehen, dass der Beklagte seine Empfangsjournale nicht aufbewahrt oder solche nicht führt ( so auch zu Recht: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19. Mai 2015 - S 27 AS 2651/11, RdNr 35 ), weshalb auch die "Auskunft" der Mitarbeiterin des Beklagten, sie könne sich an einen entsprechenden Eingang des hier streitgegenständlichen Überprüfungsantrages per Telefax "nicht erinnern", die zugunsten des Zuganges sprechenden Indizes nicht erschüttern kann.