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   SG Dortmund, 31.10.2019 - S 17 U 27/18   

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https://dejure.org/2019,50535
SG Dortmund, 31.10.2019 - S 17 U 27/18 (https://dejure.org/2019,50535)
SG Dortmund, Entscheidung vom 31.10.2019 - S 17 U 27/18 (https://dejure.org/2019,50535)
SG Dortmund, Entscheidung vom 31. Oktober 2019 - S 17 U 27/18 (https://dejure.org/2019,50535)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Teilnahme am Fußballturnier führt zu keinem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Unfall beim Fußballturnier des Arbeitgebers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Teilnahme am Fußballturnier führt zu keinem Versicherungsschutz in der gesetzlichen ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tierpflegerin bei Fußballturnier verletzt - Das ist kein Arbeitsunfall, auch wenn ein Zooverband das Turnier veranstaltet

  • datev.de (Kurzinformation)

    Teilnahme am Fußballturnier führt zu keinem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an Fußballturnier

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein gesetzlicher Unfallschutz bei Teilnahme an Fußballturnnier

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2019 - S 17 U 27/18
    Ein Fußballturnier steht nämlich nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht (BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az. B 2 U 47/03 R, Rn. 20).

    Das BSG hat bei einer Beteiligung von 26, 5 % (BSG, Urteil vom 26.6. 1958, Az. 2 RU 281/55 = NJW 1958, 1511, 1512) und 40 % (BSG SozR Nr. 25 zu § 548 RVO; zitiert nach: NZS 2005, 657, 659) der Beschäftigten keine Bedenken gegen eine Gemeinschaftsveranstaltung gehabt.

    Die Teilnahme von drei von 150 Betriebsangehörigen hat es aber als eindeutiges Missverhältnis bezeichnet (BSG SozR Nr. 25 zu § 542 RVO a. F.; zitiert nach: NZS 2005, 657, 659).

    Auch wenn das Hessische LSG betont, dass immer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei (Hessisches LSG, Urteil vom 20.07.2015, Az. L 9 U 69/14, Rn. 47), sprechen die Zahlen gegen die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, da damit nur ein Teil der Belegschaft erreicht wird und der Zweck - Stärkung der Verbundenheit - in Frage gestellt wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az. B 2 U 47/03, Rn. 21).

    Es steht nicht jede betriebliche Veranstaltung, auch wenn sie wegen der daran teilnehmenden Personen für das Unternehmen insgesamt - etwa auch unter Werbungsgesichtspunkten - wertvoll ist, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az. B 2 U 47/03 = NZS 2005, 657, 660).

  • BSG, 27.05.1997 - 2 RU 29/96

    Anerkennung eines während einer Dienstreise erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall

    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2019 - S 17 U 27/18
    Es gibt sehr unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne dass allein deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist (BSG, Urteil vom 27.05.1997, Az. 2 RU 29/96, Rn. 21).

    Während einer Dienstreise besteht, genauso wie während der Arbeit an der regulären Arbeitsstelle, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein permanenter Versicherungsschutz im Sinne eines Betriebsbanns (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 27.05.1997, Az. 2 RU 29/96, Rnrn. 18 ff.).

    Das BSG hat entschieden, dass sich auch während einer Dienstreise nach der Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten bieten, bei denen sich der Reisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet (BSG, Urteil vom 27.05.1997, Az. 2 RU 29/96, Rn. 18).

    Die Finanzierung von Freizeitaktivitäten durch den Arbeitgeber begründet keinen Versicherungsschutz, selbst wenn die Beschäftigten dadurch erfreut werden und hierdurch ihre persönliche Verbundenheit mit dem Betrieb gestärkt wird (BSG, Urteil vom 27.05.1997, Az. 2 RU 29/96, Rn. 25).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 17.16

    Beamtenrechtlicher Dienstunfallschutz auch im Toilettenraum des Dienstgebäudes

    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2019 - S 17 U 27/18
    Aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 2 C 17/16) ergebe sich zudem, dass bei einer Dienstreise eines Beamten, die mit Wissen und Wollen des Dienstherrn angetreten worden sei, sämtliche tagsüber stattfindenden Unfälle versichert seien.

    Das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (Az. 2 C 17/16) bezieht sich auf das Unfallversicherungsrecht der Beamten (sog. Unfallfürsorge), für die andere Regelungen gelten, die nicht auf die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung übertragbar sind.

    In dem von der Klägerin zitierten Urteil wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auslegung des § 8 SGB VII durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung im beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz keinerlei Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, Az. 2 C 17/16, Rn. 17).

  • LSG Bayern, 06.03.2019 - L 2 U 148/17

    Kein Unfallversicherungsschutz für die Teilnahme an einem Fußballturnier in

    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2019 - S 17 U 27/18
    Zum einen muss der objektive Rechts- und Pflichtenkreis der versicherten Person betroffen sein, zum anderen muss eine entsprechende Handlungstendenz des Versicherten bestehen (vgl. hierzu und zum Folgenden: Bayerisches LSG, Urteil vom 06.03.2019, Az. L 2 U 148/17, Rnrn. 24 ff.).

    Auch aus der Unterstützung der Zoo-Verwaltung, der Zur-Verfügung-Stellung der Trikots und insbesondere der Genehmigung des Dienstreiseantrags kann eine solche betriebliche Anordnung nicht abgeleitet werden (zu Letzterer: Bayerisches LSG, Urteil vom 06.03.2019, Az. L 2 U 148/17, Rn. 30).

    Das Bayerische LSG hat für die Teilnahme an einem Fußballturnier in Zusammenhang mit einem fachärztlichen Kongress eine Teilnahme von fünf Mitarbeitern für unzureichend erachtet (Bayerisches LSG, Urteil vom 06.03.2019, Az. L 2 U 148/17, Rn. 23).

  • LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14

    Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2019 - S 17 U 27/18
    Das Hessische LSG sprach bei einem Anteil von 8, 18 % von einem Missverhältnis (Hessisches LSG, Urteil vom 20.07.2015, Az. L 9 U 69/14, Rn. 52).

    Auch wenn das Hessische LSG betont, dass immer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei (Hessisches LSG, Urteil vom 20.07.2015, Az. L 9 U 69/14, Rn. 47), sprechen die Zahlen gegen die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, da damit nur ein Teil der Belegschaft erreicht wird und der Zweck - Stärkung der Verbundenheit - in Frage gestellt wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az. B 2 U 47/03, Rn. 21).

  • BSG, 28.08.1968 - 2 RU 68/68
    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2019 - S 17 U 27/18
    Denn eine Zurechnung der Teilnahme eines Beschäftigten an einer geselligen Veranstaltung des Arbeitgebers zu seiner versicherten Beschäftigung ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber erklärtermaßen an einer auch objektiv möglichen Teilnahme der gesamten Belegschaft gelegen ist (so bereits BSG, Urteil vom 28.08.1968, 2 RU 68/68, Rn. 25).

    Ob bei derartigen Veranstaltungen für die Teilnehmer der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung aufgrund der Öffentlichkeitswirksamkeit begründet ist, hängt nach der Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls ab (BSG, Urteil vom 28.08.1968, 2 RU 68/68, Rn. 23).

  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2019 - S 17 U 27/18
    Eine rechtlich unzutreffende Auffassung von Unternehmen und Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, kann keinen Versicherungsschutz begründen (BSG, Urteil vom 13.12.2005, Az. B 2 U 29/04 R, Rn. 22).

    Außerdem müssen die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13.12.2005, Az. B 2 U 29/04 R, Rn. 12).

  • LSG Hessen, 15.03.2011 - L 3 U 64/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2019 - S 17 U 27/18
    Für die Frage des Versicherungsschutzes ist nicht maßgeblich, ob die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung aufgrund der Erwartungshaltung, auf Wunsch oder gar auf Weisung des Arbeitgebers erfolgte (Hessisches LSG, Urteil vom 15.03.2011, Az. L 3 U 64/06, Rn. 30).

    Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Fußballspiel bereits im Vorfeld im Rahmen der Einladung als eigener Programmpunkt aufgenommen wurde (Hessisches LSG, Urteil vom 15.03.2011, Az. L 3 U 64/06, Rn. 26).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2019 - S 17 U 27/18
    Denn es gibt keine Gleichheit im Unrecht: Man sich nicht auf das rechtswidrige Vorverhalten einer Behörde oder eines Gerichts in der Weise berufen, dass diese öffentliche Stelle nun verpflichtet wäre, im eigenen Fall genauso rechtswidrig zu verfahren (so unter anderem BVerfG, Beschluss vom 17.01.1979, Az. 1 BvL 25/77, Rn. 64).
  • BSG, 16.05.1984 - 9b RU 6/83

    Ausflug von Arbeitskollegen - Zurechnung - Nichtteilnahme eines Großteils der

    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2019 - S 17 U 27/18
    Dies ist gerade auch dann der Fall, wenn die Veranstaltung mit Tätigkeiten oder Gefahren verbunden ist, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von einer Teilnahme Abstand nehmen wird (hinsichtlich einer gefährlichen Tätigkeit vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 1984, Az. 9b RU 6/83 = NZA 1984, 269, 270).
  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 26.06.1958 - 2 RU 281/55
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - L 2 U 70/10

    Arbeitsunfall; versicherte Tätigkeit; Fortbildungsveranstaltung; Dienstreise;

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 26/98 B

    Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

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