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SG Dresden, 03.03.2020 - S 47 KR 785/17 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- medcontroller.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 14/11 R
(Krankenversicherung - Krankenhaus - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Auszug aus SG Dresden, 03.03.2020 - S 47 KR 785/17
Deshalb dürfen die Krankenkassen bei Zweifeln oder Unklarheiten in Bezug auf die gemäß § 301 SGB V übermittelten Daten durch nichtmedizinische Nachfragen selbst beim Krankenhaus klären, ob die jeweiligen Voraussetzungen der Zahlungspflicht im Einzelfall gegeben sind - wenn etwa wie hier - keine ausreichenden Angaben zum Grund der Krankenhausaufnahme ersichtlich sind (§ 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, hierzu Urteil des BSG vom 16.5.2013 - B 3 KR 14/11 R).Im Sinne von § 301 Abs. 1 Nr. 3 fehlen daher Informationen über den "Grund der Aufnahme" und damit eine der zentralen Angaben, die eine Krankenkasse für die ordnungsgemäße Abrechnungsprüfung benötigt (Urteil des BSG vom 16.05.2012, Az. B 3 KR 14/11 R).
- BSG, 21.04.2015 - B 1 KR 10/15 R
Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses - Überprüfung der …
Auszug aus SG Dresden, 03.03.2020 - S 47 KR 785/17
(vgl. Urteil des BSG vom 21.4.2015, B 1 KR 10/15 R, JURIS-Doc., Rn 10).Das Bundessozialgericht hat in dem Urteil vom 21.04.2015 (Az. B 1 KR 10/15 R) hierzu ausgeführt:.
- BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R
Verpflichtung des Krankenhauses zur Herausgabe medizinischer Unterlagen an den …
Auszug aus SG Dresden, 03.03.2020 - S 47 KR 785/17
Der Anwendungsbereich der Einzelfallprüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V soll jedoch auf Fälle beschränkt sein, in denen der "konkrete Verdacht einer fehlerhaften Abrechnung" besteht (BSGE 98, 142 = SozR 4 - 2500, § 276 Nr. 1). - BSG, 22.11.2012 - B 3 KR 20/12 R
Krankenversicherung - Krankenhaus - MDK - Aufwandspauschale auch bei der Prüfung …
Auszug aus SG Dresden, 03.03.2020 - S 47 KR 785/17
Der 3. Senat hat dies dahingehend konkretisiert, dass der Anwendungsbereich der Einzelfallprüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 SGB V - soweit also die Rechnungsprüfung in Rede steht - auf solche Anlässe beschränkt ist, die durch "Auffälligkeiten" gekennzeichnet sind; diese hat die Krankenkasse im Zweifelsfall zu belegen (Urteil des BSG vom 22.11.2012 - B 3 KR 20/12 R, JURIS-Doc. Rn 23).