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   SG Dresden, 09.10.2019 - S 35 R 112/18 KN   

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SG Dresden, 09.10.2019 - S 35 R 112/18 KN (https://dejure.org/2019,51113)
SG Dresden, Entscheidung vom 09.10.2019 - S 35 R 112/18 KN (https://dejure.org/2019,51113)
SG Dresden, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - S 35 R 112/18 KN (https://dejure.org/2019,51113)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zum Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme mit dauerhaftem Erfolg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 19.03.1980 - 4 RJ 89/79

    Zuständigkeit des Sozialleistungsträger als Rehabilitationsträger zur Einleitung

    Auszug aus SG Dresden, 09.10.2019 - S 35 R 112/18
    Nach der Entscheidung des BSG vom 19. März 1980 (Az. 4 RJ 89/79 z.B. in BSGE 50, 51-55) erweist sich die Rehabilitation "( ) als Prototyp einer final ausgerichteten Leistung der sozialen Sicherung (vgl BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 3), deren erfolgreicher Abschluß vom Ziel der Eingliederung und nicht allein von der Beseitigung der Behinderung oder deren Ursachen her zu beurteilen ist.

    Dies ergibt sich auch aus § 5 Abs. 2 RehaAnglG, wonach die Leistungen so vollständig und umfassend zu erbringen sind, daß Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden" (BSG, Urteil vom 19. März 1980 - 4 RJ 89/79 -, BSGE 50, 51-55, SozR 2200 § 1237a Nr. 12, Rn. 15 - 16)( )".

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - L 2 R 712/15

    Bezugsberuf - Arbeitslosigkeit - berufliche Rehabilitation - Leistungen zur

    Auszug aus SG Dresden, 09.10.2019 - S 35 R 112/18
    Im weiteren Verlauf verweist der Kläger auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.03.2016 (Az. L 2 R 712/15) und vom 03.12.2015 (Az. L 8 R 1033/14), wonach eine längere Zeit der Arbeitslosigkeit nicht dazu führt, dass sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als "Bezugsberufe" gelten.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.12.2015 - L 8 R 1033/14

    Bestimmung des Bezugsberufes im Rahmen der Prüfung der persönlichen

    Auszug aus SG Dresden, 09.10.2019 - S 35 R 112/18
    Im weiteren Verlauf verweist der Kläger auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.03.2016 (Az. L 2 R 712/15) und vom 03.12.2015 (Az. L 8 R 1033/14), wonach eine längere Zeit der Arbeitslosigkeit nicht dazu führt, dass sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als "Bezugsberufe" gelten.
  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Auszug aus SG Dresden, 09.10.2019 - S 35 R 112/18
    Weder der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI noch die Regelungsgeschichte der rehabilitationsrechtlichen Vorschriften bieten Anhaltspunkte für eine Einschränkung des in § 9 SGB VI formulierten Teilhabeanspruchs wegen Zeitablaufs (vgl. Urteil des BSG vom 12.03.2019, Az. B 13 R 27/17 R in juris).
  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 18/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben -

    Auszug aus SG Dresden, 09.10.2019 - S 35 R 112/18
    Kommen nach den oben dargelegten Grundsätzen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach verschiedene Maßnahmen in Betracht, die gleichermaßen geeignet sind, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Reha-Träger ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will (BSG 17.10.2006, B 5 RJ 15/05 R, SozR 4-2600 § 10 Nr. 2; 20.03.2007, B 2 U 18/05 R, SozR 4-2700 § 35 Nr. 1).
  • BSG, 29.06.1994 - 1 RK 45/93

    Krankengeldbewilligung - Aufrechnung - Rückwirkende Aufhebung

    Auszug aus SG Dresden, 09.10.2019 - S 35 R 112/18
    Dementsprechend hat Dauerwirkung der Verwaltungsakt, dessen rechtliche Wirkung sich über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstreckt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1994 - 1 RK 45/93 - juris Rdnr. 14 m.w.N.).
  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 79/93

    Rentenversicherung - berufliche Rehabilitation - Gesamtplan - Ermessensfehler

    Auszug aus SG Dresden, 09.10.2019 - S 35 R 112/18
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, bleibt der Rehabilitationsträger solange zuständig und gesamtverantwortlich, bis die Rehabilitation mit dauerhaftem Erfolg abgeschlossen worden ist (so in BSG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 13 RJ 79/93 -, BSGE 74, 240-247, SozR 3-5090 § 5 Nr. 2, Rn. 35).
  • BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 107/99 R

    Berufliche Rehabilitation bei eingeschränkter Eignung

    Auszug aus SG Dresden, 09.10.2019 - S 35 R 112/18
    Die besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Rehabilitationsmaßnahme kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn der behinderte Mensch einen die Eingliederung gewährleistenden Beruf wählt, für den er uneingeschränkt geeignet ist (BSG 28.03.1990, 9 B/7 RAr 92/88, BSGE 66, 275; BSG 18.05.2000, B 11 AL 107/99, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2013 - L 2 AS 377/13
    Auszug aus SG Dresden, 09.10.2019 - S 35 R 112/18
    Relevante Gesichtspunkte der Ermessensabwägung sind die individuelle Situation des Arbeitnehmers - insbesondere die Relation zwischen dem bisherigen Berufsverlauf und dem Weiterbildungswunsch (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. März 2013 - L 2 AS 377/13 B ER, L 2 AS 378/13 B, juris) - die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes, der anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitische Handlungsbedarf, der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Umstand, ob Vermittlungs- und Eigenbemühungen über einen angemessenen Zeitraum erfolglos waren (Hassel in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 81 Rn. 7; Reichel in: jurisPK-SGB III, 2014, § 81 SGB III Rn. 79).
  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - persönliche Voraussetzungen -

    Auszug aus SG Dresden, 09.10.2019 - S 35 R 112/18
    Kommen nach den oben dargelegten Grundsätzen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach verschiedene Maßnahmen in Betracht, die gleichermaßen geeignet sind, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Reha-Träger ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will (BSG 17.10.2006, B 5 RJ 15/05 R, SozR 4-2600 § 10 Nr. 2; 20.03.2007, B 2 U 18/05 R, SozR 4-2700 § 35 Nr. 1).
  • BSG, 31.08.1977 - 1 RA 47/76

    Rentenversicherungsträger - behinderter Versicherter - Kriegsbeschädigung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 - L 22 R 888/16

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger -

  • BSG, 28.03.1990 - 9b/7 RAr 92/88

    Beschränkung der Freiheit der Berufswahl durch das Leistungsrecht der beruflichen

  • SG Nordhausen, 14.05.2020 - S 20 R 1882/18
    Die besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Rehabilitationsmaßnahme kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn der behinderte Mensch einen die Eingliederung gewährleistenden Beruf wählt, für den er uneingeschränkt geeignet ist (SG Dresden, Urteil vom 09. Oktober 2019 - S 35 R 112/18 KN -, Rn. 46, juris, mit weiteren Nachweisen) Der Rehabilitationsträger bleibt für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben solange zuständig und gesamtverantwortlich, bis die Rehabilitation mit dauerhaftem Erfolg abgeschlossen worden ist.

    Es existiert kein Automatismus dergestalt, dass bei erfolglosen Eingliederungsbemühungen das Teilhabeverfahren zu beenden ist und darf sich insoweit nicht ohne entsprechende weitere Ermittlungen auf eine bloße reflexhafte Zusage von Eingliederungszuschüssen beschränken (SG Dresden, Urteil vom 09. Oktober 2019 - S 35 R 112/18 KN, Rn 36, juris).

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