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   SG Dresden, 11.07.2012 - S 18 KA 161/10   

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https://dejure.org/2012,33494
SG Dresden, 11.07.2012 - S 18 KA 161/10 (https://dejure.org/2012,33494)
SG Dresden, Entscheidung vom 11.07.2012 - S 18 KA 161/10 (https://dejure.org/2012,33494)
SG Dresden, Entscheidung vom 11. Juli 2012 - S 18 KA 161/10 (https://dejure.org/2012,33494)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf eine unbefristete Ermächtigung der psychiatrischen Institutsambulanz für Außenstellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen

    Auszug aus SG Dresden, 11.07.2012 - S 18 KA 161/10
    Auch Tageskliniken seien zum Betrieb psychiatrischer Institutsambulanzen zu ermächtigen (Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.2009, Az. B 6 KA 61/07 R).

    An der Richtigkeit dieser Überlegungen auch in Bezug auf den vorliegenden Fall der hat sich nichts durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.01.2009, Az. B 6 KA 61/07 R, geändert.

    Im Unterschied zu dem Fall, den das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 28.01.2009, Az. B 6 KA 61/07 R, zu beurteilen hatte, sind die tagesklinischen Außenstellen des Krankenhauses des Klägers (wie in dem Fall des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen) schon nicht als selbständige Krankenhäuser, sondern nur als unselbständige Außenstellen des Fachkrankenhauses in den Krankenhausplan aufgenommen, so dass es bei ihnen schon formal am Status eines Krankenhauses fehlt, an das die psychiatrische Institutsambulanz räumlich und personell angebunden sein kann.

    Bei Tageskliniken, die - wie in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.01.2009, Az. B 6 KA 61/07 R - als Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen sind, kann allein aus dem Status als Krankenhaus auf eine Mindestgröße der Einrichtung und damit auf eine personelle Ausstattung geschlossen werden, die qualifizierte Behandler in ausreichender Anzahl und in einem breitem Spektrum fachlicher Spezialisierung vorhält.

    Die Abgrenzung wird zusätzlich durch die Klarstellung des Bundessozialgerichts erschwert, dass die Versorgung in psychiatrischen Institutsambulanzen auch an die teilstationäre Versorgung in Tageskliniken anknüpfen könne (Urteil vom 28.01.2009, Az. B 6 KA 61/07 R).

  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 49/94

    Begriff der psychiatrischen Institutsambulanz

    Auszug aus SG Dresden, 11.07.2012 - S 18 KA 161/10
    Wie das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 21.06.1995, Az. 6 RKa 49/94, klargestellt hat, sind Außenstellen von vorn herein nicht in den Anwendungsbereich des § 118 Abs. 1 SGB V einbezogen.

    Insoweit schließt sich die Kammer weiterhin der Auffassung des Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aus dessen Urteil vom 22.09.2004, Az. L 10 KA 33/03, an und hält an den Grundsätzen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 21.06.1995, Az. 6 RKa 49/94, auch in Bezug auf den vorliegenden Fall fest.

    Wie das Bundessozialgericht bereits in seinem Urteil vom 21.06.1995, Az. 6 RKa 49/94, betont hat, beruht die Regelung des § 118 Abs. 1 SGB V auf der Prämisse, dass sich die Klientel der psychiatrischen Krankenhäuser nach den in der Psychiatrie-Enquete getroffenen Feststellungen von der in nervenärztlichen Praxen ganz erheblich unterscheide und aus diesem Grunde sowie wegen der geringen Zahl der vorhandenen psychiatrischen Krankenhäuser eine Konkurrenzsituation zur ambulanten Versorgung durch niedergelassene Ärzte nicht bestehe.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2004 - L 10 KA 33/03

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus SG Dresden, 11.07.2012 - S 18 KA 161/10
    Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 22.09.2004, Az. L 10 KA 33/03, entschieden, dass der Anspruch eines psychiatrischen Fachkrankenhauses auf Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz sich nicht auf einen Betriebsteil am Standort einer gerontopsychiatrischen Tagesklinik mit 15 Plätzen in 29 km Entfernung vom Stammsitz des Krankenhauses erstrecke.

    Insoweit schließt sich die Kammer weiterhin der Auffassung des Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aus dessen Urteil vom 22.09.2004, Az. L 10 KA 33/03, an und hält an den Grundsätzen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 21.06.1995, Az. 6 RKa 49/94, auch in Bezug auf den vorliegenden Fall fest.

  • BSG, 16.02.2005 - B 1 KR 18/03 R

    Krankenversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung - Versicherte mit schweren

    Auszug aus SG Dresden, 11.07.2012 - S 18 KA 161/10
    Insbesondere kommt eine tagesklinische Behandlung in solchen Außenstellen nur dann in Betracht, wenn nur auf diese Weise ein notwendiger komplexer Behandlungsansatz erfolgversprechend verwirklicht werden kann, d.h. wenn es auf das Zusammenwirken eines multiprofessionalen Teams aus Diplompsychologen, Sozialpädagogen, Ergotherapeuten und Bewegungstherapeuten sowie psychiatrischem Krankenpflegepersonal unter fachärztlicher Leitung ankommt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16.02.2005, Az. B 1 KR 18/03 R).
  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 34/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung und Vergütung sozialpädiatrischer

    Auszug aus SG Dresden, 11.07.2012 - S 18 KA 161/10
    Einen "Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht" kennt die Rechtsordnung nicht (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2011, Az. B 6 KA 34/10 R).
  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus - Eignung eines

    Auszug aus SG Dresden, 11.07.2012 - S 18 KA 161/10
    Darüber hinaus würden durch eine Einbeziehung auch der unselbständigen Außenstellen in die Ermächtigung der psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 Abs. 1 SGB V die Grenzen zur vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung in einer Weise verwischt, welche die Gefahr birgt, dass durch eine asymmetrische Wettbewerbssituation die berufliche und wirtschaftliche Existenz der niedergelassenen Leistungserbringer gefährdet wird (vgl. zu § 116b SGB V: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.03.2012, Az. B 3 KR 13/11 R; zu strukturellen Wettbewerbsvorteilen von Krankenhäusern bei Teilnahme an der ambulanten Versorgung, insbesondere durch den privilegierten Zugriff auf stationäre behandelte Patienten: Sozialgericht Dresden, Urteil vom 27.10.2010, Az. S 18 KR 312/10).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus SG Dresden, 11.07.2012 - S 18 KA 161/10
    Auch in seiner objektiven Ausprägung als allgemeines rechtsstaatliches Willkürverbot (dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.06.1973, Az. 1 BvL 39/69 und 1 BvL 14/72) ist das Gleichheitsgebot nicht berührt.
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

    Auszug aus SG Dresden, 11.07.2012 - S 18 KA 161/10
    Der Kläger ist als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft im weiteren Sinne mit eigener Staatsqualität in Bezug auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht nach Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.04.1987, Az. 1 BvR 775/84).
  • SG Dresden, 27.10.2010 - S 18 KR 312/10

    Klagebefugnis eines Facharztes gegen die Bestimmung eines Krankenhauses zu

    Auszug aus SG Dresden, 11.07.2012 - S 18 KA 161/10
    Darüber hinaus würden durch eine Einbeziehung auch der unselbständigen Außenstellen in die Ermächtigung der psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 Abs. 1 SGB V die Grenzen zur vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung in einer Weise verwischt, welche die Gefahr birgt, dass durch eine asymmetrische Wettbewerbssituation die berufliche und wirtschaftliche Existenz der niedergelassenen Leistungserbringer gefährdet wird (vgl. zu § 116b SGB V: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.03.2012, Az. B 3 KR 13/11 R; zu strukturellen Wettbewerbsvorteilen von Krankenhäusern bei Teilnahme an der ambulanten Versorgung, insbesondere durch den privilegierten Zugriff auf stationäre behandelte Patienten: Sozialgericht Dresden, Urteil vom 27.10.2010, Az. S 18 KR 312/10).
  • BSG, 13.11.1985 - 6 RKa 19/84

    Kassenärztliche Versorgung - Beteiligung eines Chefarztes - Befristung

    Auszug aus SG Dresden, 11.07.2012 - S 18 KA 161/10
    Hieraus folgt indessen kein Anspruch auf Aufhebung der belastenden Nebenbestimmungen (vgl. zur isolierten Aufhebung von Befristungen als sog. unselbständiger Nebenbestimmungen: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.02.1992, Az. 6 RKa 15/91, juris Rn. 21; Urteil vom 13.11.1985, Az. 6 RKa 19/84, juris Rn. 18).
  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91

    Isolierte Anfechtbarkeit der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten

  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 27/90

    Besetzung des Gerichts in Streitverfahren aufgrund von

  • BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91

    Krankenversicherung - Großgerätemedizin - Besetzung - Sozialgerichtsverfahren -

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 45/08 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Übergangsrecht nach § 12 PsychThG -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 - L 7 KA 102/13

    Sozialpädiatrisches Zentrum - Leistungserbringung unter mehreren Anschriften -

    So wurde in der Rechtsprechung wiederholt die Entscheidung von Zulassungsgremien, in einer anderen Ortschaft gelegene Außenstellen nicht in die Ermächtigung psychiatrischer Institutsambulanzen (§ 118 Abs. 1 SGB V) einzubeziehen, wegen der fehlenden organisatorischen und räumlichen Anbindung an das Krankenhaus bestätigt (BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 49/94 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2004 - L 10 KA 33/03 - [für eine 29 km vom Stammsitz des Krankenhauses entfernte Tagesklinik]; SG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2012 - S 18 KA 161/10 - jeweils juris).

    Dies entspricht ihrem gesetzlichen Auftrag nach § 31 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV, u.a. den räumlichen Umfang der Ermächtigung zu bestimmen, und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 49/94 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2004 - L 10 KA 33/03 - SG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2012 - S 18 KA 161/10 - jeweils juris).

  • SG Detmold, 28.02.2018 - S 5 KA 5/15
    Ob die tagesklinischen "Außenstellen" des Krankenhauses des Klägers tatsächlich nicht als selbständige Krankenhäuser, sondern nur als unselbständige Teile des Fachkrankenhauses in den Krankenhausplan aufgenommen sind, so dass es bei ihnen schon formal am Status eines Krankenhauses fehlt, an das die psychiatrische Institutsambulanz räumlich und personell angebunden sein kann (SG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2012 - S 18 KA 161/10 -, Rn. 44, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2004 - L 10 KA 33/03, juris), ist angesichts der Verzahnung des Rechts der Krankenhausförderung mit dem Anspruch auf Ermächtigung nicht zwingend.
  • SG Detmold, 28.02.2018 - S 5 KA 6/15
    Ob die die tagesklinischen "Außenstellen" des Krankenhauses des Klägers tatsächlich nicht als selbständige Krankenhäuser, sondern nur als unselbständige Teile des Fachkrankenhauses in den Krankenhausplan aufgenommen sind, so dass es bei ihnen schon formal am Status eines Krankenhauses fehlt, an das die psychiatrische Institutsambulanz räumlich und personell angebunden sein kann (SG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2012 - S 18 KA 161/10 -, Rn. 44, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2004 - L 10 KA 33/03, juris), ist angesichts der Verzahnung des Rechts der Krankenhausförderung mit dem Anspruch auf Ermächtigung nicht zwingend.
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