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   SG Dresden, 11.09.2008 - S 35 AL 601/06   

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https://dejure.org/2008,14191
SG Dresden, 11.09.2008 - S 35 AL 601/06 (https://dejure.org/2008,14191)
SG Dresden, Entscheidung vom 11.09.2008 - S 35 AL 601/06 (https://dejure.org/2008,14191)
SG Dresden, Entscheidung vom 11. September 2008 - S 35 AL 601/06 (https://dejure.org/2008,14191)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Berufsausbildungsbeihilfe bei Verwirkung eines elterlichen Unterhaltsanspruch gegenüber gem. § 71 Abs. 5 S. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 1610 BGB; Anspruch auf elterliche Unterstützung gem. § 1610 BGB bei einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG München, 27.08.2009 - M 15 K 09.2113

    Vorausleistung von Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Kindergeld

    Das von den Eltern an den Auszubildenden weitergeleitete und diesem für seinen Unterhalt zur Verfügung stehende Kindergeld, das gemäß § 1612b Abs. 1 BGB ausdrücklich zur Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs dient und in diesem Umfang den Barbedarf des Kindes entsprechend mindert, ist deshalb auf den Bedarf nach § 36 Abs. 1 BAföG anzurechnen (BayVGH vom 6. Juli und 20. August 2009 jeweils a.a.O.; ebenso zur entsprechenden Vorschrift des § 72 Abs. 1 SGB III LSG Berlin-Brandenburg v. 14.1.2009 L 16 AL 308/06; SG Dresden v. 11.9.2008 S 35 AL 601/06; VG Bremen v. 14.12.2007 S8 V 3445/07).
  • VG München, 25.05.2009 - M 15 E 09.2114

    Vorausleistung von Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Kindergeld

    Das von den Eltern an den Auszubildenden weitergeleitete und diesem für seinen Unterhalt zur Verfügung stehende Kindergeld, das gemäß § 1612b Abs. 1 BGB der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs dient und den Barbedarf des Kindes entsprechend mindert, ist deshalb auf den Bedarf nach § 36 BAföG anzurechnen (vgl. zu § 72 Abs. 1 SGB III LSG Berlin-Brandenburg v. 14.1.2009 Az. L 16 AL 308/06; SG Dresden v. 11.9.2008 Az. S 35 AL 601/06; VG Bremen v. 14.12.2007 Az. S8 V 3445/07).
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