Rechtsprechung
SG Dresden, 11.10.2005 - S 18 KR 540/05 ER |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Krankenversicherung - Erlass - einstweilige Anordnung - Versorgung mit Hilfsmittel - vollstationäre Pflege - Bereitstellung eines Rollstuhls
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Qualifizierung eines Rollstuhls als ein von Pflegeheimen vorzuhaltendes Hilfsmittel; Abgrenzung der Bereitstellung eines Hilfsmittels zur Verwirklichung einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- krankenkassen.de (Kurzinformation)
Krankenkasse muss Wachkomapatienten keinen Rollstuhl zahlen - AOK lehnt Multifunktionsstuhl ab
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Krankenkasse muss einem Wachkoma-Patienten keine Spazierfahrten ermöglichen
Verfahrensgang
- SG Dresden, 11.10.2005 - S 18 KR 540/05 ER
- SG Dresden, 11.10.2005 - S 18 KR 592/05
- LSG Sachsen, 10.07.2006 - L 1 B 267/05 KR-ER
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R
Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige
Auszug aus SG Dresden, 11.10.2005 - S 18 KR 540/05
Das Bundessozialgericht hat aus diesen Gründen in seiner Entscheidung vom 10.02.2000, Az. B 3 KR 26/99 R, einen Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl durch die Krankenkasse bejaht, weil die Klägerin jenes Verfahrens täglich von einem ihrer drei Kinder oder ihrem Lebensgefährten besucht und, soweit es das Wetter zulässt, zu Aktivitäten außerhalb des Heimes, insbesondere zu Spazierfahrten, mitgenommen wurde und somit regelmäßig ? wenn auch mit fremder Hilfe ? die Sphäre des Heimes verlassen hat, um die allgemeinen Grundbedürfnisse Mobilität und gesellschaftlicher Kontakt zur Vermeidung von Vereinsamung zu befriedigen.Der diese Regelungen enthaltende Dritte Titel (Vollstationäre Pflege) des Dritten Abschnitts enthält keine dem § 40 SGB XI vergleichbare Regelung und verweist auch nicht darauf (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 10.02.2000, Az. B 3 KR 26/99 R).
- BVerfG, 19.03.2004 - 1 BvR 131/04
Zur Versagung vorläufigen Rechtschutzes zur Erlangung der Versorgung eines …
Auszug aus SG Dresden, 11.10.2005 - S 18 KR 540/05
In diesem Fall hat sich die Entscheidung an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu orientieren (Bundesverfassungsgericht Beschlüsse vom 22.11.2002, Az. 1 BvR 1586/02, und vom 19.03.2004, Az. 1 BvR 131/04). - BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02
Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines …
Auszug aus SG Dresden, 11.10.2005 - S 18 KR 540/05
In diesem Fall hat sich die Entscheidung an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu orientieren (Bundesverfassungsgericht Beschlüsse vom 22.11.2002, Az. 1 BvR 1586/02, und vom 19.03.2004, Az. 1 BvR 131/04). - BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R
Krankenversicherung - Pflegeheim - Abgrenzung der Leistungsverpflichtung bei …
Auszug aus SG Dresden, 11.10.2005 - S 18 KR 540/05
Das Bundessozialgericht hat hieraus in seinem Urteil vom 22.07.2004, Az. B 3 KR 5/03 R, den Schluss gezogen, dass die Krankenkasse für die Leistung zuständig ist, wenn ein Hilfsmittel überwiegend der Selbstbestimmung und Teilhabe dient. - BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R
Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike …
Auszug aus SG Dresden, 11.10.2005 - S 18 KR 540/05
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 16.09.1999, Az. B 3 KR 8/98 R, das Ziel des durch die Hilfsmittelversorgung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V angestrebten Behinderungsausgleichs, um das Grundbedürfnis des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums zu verwirklichen, auf die Fähigkeit konkretisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu kommen oder um die ? üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden ? Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind, um so ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können.