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   SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 2/11   

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https://dejure.org/2013,45699
SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 2/11 (https://dejure.org/2013,45699)
SG Dresden, Entscheidung vom 11.12.2013 - S 18 KA 2/11 (https://dejure.org/2013,45699)
SG Dresden, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - S 18 KA 2/11 (https://dejure.org/2013,45699)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung eines Regresses im Ergebnis einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Arzneimittelverordnungen auf der Grundlage von Richtgrößen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2011 - L 3 KA 9/11

    Vorgaben in § 84 Abs. 6 S. 2 SGB V über die Richtgrößen nach altersgemäß

    Auszug aus SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 2/11
    Entsprechend den Grundsätzen für die Auslegung von Soll-Vorschriften ist davon auszugehen, dass das Gesetz für den Regelfall eine strikte Bindung entfaltet und Abweichungen hiervon nur in atypischen Fällen gestattet sind (so auch: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.05.2011, Az. L 3 KA 9/11 B ER, juris Rn. 23, Engelhard in: Hauck/Noftz, SGB V § 84 Rn. 128; Freudenberg in: jurisPK-SGB V, § 84 Rn. 94).

    Daten für die genannten Altersgruppen hätten dagegen nicht zur Verfügung gestellt werden müssen, so dass die Grundlagen für die Festsetzung entsprechender Richtgrößen - und für deren anschließende arztbezogene Prüfung - nicht vorhanden gewesen seien (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.05.2011, Az. L 3 KA 9/11 B ER, juris Rn. 24).

    Selbst wenn die Bereitstellung nach Altersklassen gegliederter Behandlungsfalldaten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen eine unverzichtbare Voraussetzung für die Vereinbarung und Anwendung altersgemäß gegliederter Richtgrößen wäre, stünde die Regelungslücke in § 296 SGB V der Lieferung nach Altersklassen aufgegliederter Daten nicht entgegen (anders: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.05.2011, Az. L 3 KA 9/11 B ER, juris Rn. 24).

  • SG Dresden, 16.12.2010 - S 18 KA 1507/07

    Festsetzung eines Regresses auf der Grundlage von Richtgrößen bei einem

    Auszug aus SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 2/11
    Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 16.12.2010, Az. S 18 KA 1507/07, ausgeführt habe, gingen die Rahmenvorgaben gemäß § 84 Abs. 7 SGB V für Richtgrößenvereinbarungen vom 31.01.2002 nicht von einer zwingenden Anordnung der Richtgrößen in der dort vorgesehenen Altersklassenstaffelung aus, vielmehr sollten nach deren § 2 Abs. 2 erst die organisatorischen und datenlogistischen Voraussetzungen geschaffen werden, bevor zu einer altersmäßigen Gliederung der Richtgrößen übergegangen werde.

    Sie ließen jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 ausdrücklich Abweichungen in den Vereinbarungen auf Landesebene zu, bis die Vertragspartner auf der Bundesebene die organisatorischen und datenlogistischen Voraussetzungen für die Lieferung der Verordnungsdaten und Fallzahlen geschaffen haben (Sozialgericht Dresden, Urteil vom 16.12.2010, Az. S 18 KA 1507/07, juris Rn. 32).

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Änderung der materiell-rechtlichen Vorgaben -

    Auszug aus SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 2/11
    Etwas anderes gilt bei Änderungen von Vorschriften über die Zusammensetzung der Prüfgremien oder anderer Vorschriften über das formelle Verfahren ohne Übergangsbestimmungen (vgl. zu Gesetzesänderungen: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2008, Az. B 6 KA 34/07 R, juris Rn. 15 f.).
  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 5/92

    Sozialgerichtsverfahren - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vertragsarzt -

    Auszug aus SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 2/11
    Der Ausgangsbescheid der Prüfungsstelle ist mit der Anrufung des Beklagten ohnehin gegenstandslos geworden (vgl. Bundesozialgericht, Urteil vom 09.03.1994, Az. 6 RKa 5/92, juris Rn. 15 ff.).
  • LSG Bayern, 25.11.2009 - L 12 KA 16/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit der Bekanntgabe von

    Auszug aus SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 2/11
    Die auf deren Grundlage durchgeführten Richtgrößenprüfungen sind im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung unbeanstandet geblieben (Sozialgericht München, Urteil vom 24.10.2007, Az. S 38 KA 1231/06; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.11.2009, Az. L 12 KA 16/08; Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. B 6 KA 9/10 R).
  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit der Vereinbarung von Richtgrößen für

    Auszug aus SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 2/11
    Die auf deren Grundlage durchgeführten Richtgrößenprüfungen sind im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung unbeanstandet geblieben (Sozialgericht München, Urteil vom 24.10.2007, Az. S 38 KA 1231/06; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.11.2009, Az. L 12 KA 16/08; Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. B 6 KA 9/10 R).
  • SG München, 24.10.2007 - S 38 KA 1231/06

    Wirksamkeit einer Richtgrößenvereinbarung für die Verordnung von Arzneimitteln im

    Auszug aus SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 2/11
    Die auf deren Grundlage durchgeführten Richtgrößenprüfungen sind im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung unbeanstandet geblieben (Sozialgericht München, Urteil vom 24.10.2007, Az. S 38 KA 1231/06; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.11.2009, Az. L 12 KA 16/08; Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. B 6 KA 9/10 R).
  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Auszug aus SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 2/11
    Die in den KVS-Mitteilungen Heft 1/2008, Seite VII, bekannt gegebenen und für die Fachgruppen der Nervenärzte nach dem Günstigkeitsprinzip (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 02.11.2005, Az. B 6 KA 63/04 R, juris Rn. 55) rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Richtgrößen für das Jahr 2008 (Mitglieder und Familienversicherte: 145, 91 EUR, Rentner: 178, 39 EUR) genügen diesen Vorgaben nicht, weil sie nicht nach altersgemäß gegliederten Patientengruppen bestimmt sind.
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