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   SG Dresden, 15.03.2017 - S 25 KR 791/16   

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SG Dresden, 15.03.2017 - S 25 KR 791/16 (https://dejure.org/2017,16155)
SG Dresden, Entscheidung vom 15.03.2017 - S 25 KR 791/16 (https://dejure.org/2017,16155)
SG Dresden, Entscheidung vom 15. März 2017 - S 25 KR 791/16 (https://dejure.org/2017,16155)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer

    Auszug aus SG Dresden, 15.03.2017 - S 25 KR 791/16
    Diese Differenzierung erfolgt, weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft ist, dass der Ausfall einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt und es daher zum Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2015, Az. B 3 KR 13/13 R, Rdnr. 19, Autoschwenksitz).

    Bei dem unmittelbaren Behinderungsausgleich steht der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktionen selbst im Vordergrund, wie es z. B ... insbesondere bei Prothesen der Fall ist (vgl. BSG, Urteil vom 16.07.2014, Az. B 3 KR 1/14 R, juris, Rdnr. 20, Scalamobil; BSG, Urteil vom 25.02.2015, Az. B 3 KR 13/13 R, juris, Rdnr. 19, Autoschwenksitz).

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrung aufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes (vgl. etwa BSG, Urteil vom 25.02.2015, Az. B 3 KR 13/13 R, juris, Rdnr. 21, Autoschwenksitz; BSG, Urteil vom 10.03.2011, Az. B 3 KR 9/10 R, juris, Rdnr. 13, Barcodelesegerät, jeweils mit m.w.N.).

  • BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R

    Krankenversicherung - Anerkennung eines elektronischen Produkterkennungssystems

    Auszug aus SG Dresden, 15.03.2017 - S 25 KR 791/16
    Die gesonderte Prüfung, ob mit der vorgesehenen Verwendung ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, entfällt in Fällen der Erstausstattung mit Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich, weil sich die unmittelbar auszugleichende Funktionsbeeinträchtigung selbst immer schon auf ein Grundbedürfnis bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.2011, Az. B 3 KR 9/10 R, juris, Rdnr. 12, Barcodelesegerät).

    Auch im Falle des Barcodelesegerätes handelt es sich um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich, weil das Hilfsmittel nicht das behinderungsbedingt stark einschränkte Sehvermögen wiederherstellen kann, sondern die ausgefallene bzw. eingeschränkte Körperfunktion durch Nutzung des nicht beeinträchtigten Hörvermögens kompensiert, indem die auf Gegenständen befindlichen und in Strichcodes verschlüsselten Informationen über eine Sprachausgabe für den sehbehinderten Menschen hörbar gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 10.02.2011, Az. B 3 KR 9/10 R, juris, Rdnr. 14, Barcodelesegerät).

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrung aufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes (vgl. etwa BSG, Urteil vom 25.02.2015, Az. B 3 KR 13/13 R, juris, Rdnr. 21, Autoschwenksitz; BSG, Urteil vom 10.03.2011, Az. B 3 KR 9/10 R, juris, Rdnr. 13, Barcodelesegerät, jeweils mit m.w.N.).

  • BSG, 16.07.2014 - B 3 KR 1/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Anspruch eines Versicherten auf mobile elektrisch

    Auszug aus SG Dresden, 15.03.2017 - S 25 KR 791/16
    Bei dem unmittelbaren Behinderungsausgleich steht der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktionen selbst im Vordergrund, wie es z. B ... insbesondere bei Prothesen der Fall ist (vgl. BSG, Urteil vom 16.07.2014, Az. B 3 KR 1/14 R, juris, Rdnr. 20, Scalamobil; BSG, Urteil vom 25.02.2015, Az. B 3 KR 13/13 R, juris, Rdnr. 19, Autoschwenksitz).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es bei der Hilfsmittelgewährung nicht auf die konkreten Wohnverhältnisse des Versicherten, sondern auf einen abstrakten, von den Gegebenheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängigen Maßstab an (vgl. z. B ... BSG, Urteil vom 16.07.2014, Az. B 3 KR 1/14 R, juris, Rdnr. 30, m.w.N., Scalamobil).

  • BSG, 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - schwerhöriger Versicherter - Anspruch auf Versorgung mit

    Auszug aus SG Dresden, 15.03.2017 - S 25 KR 791/16
    Der Ersatz eines ausgefallenen bzw. beeinträchtigten Sinnes durch die Nutzung eines intakten anderen Sinnes stellt sich als mittelbarer Behinderungsausgleich dar (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 29.04.2010, Az. B 3 KR 5/09 R, juris, Rdnr. 14, Lichtsignalanlage).

    Nicht das Hören selbst wird ermöglicht oder erleichtert, sondern das fehlende Hörvermögen durch die Nutzung des nicht beeinträchtigten Sehvermögens kompensiert, indem akustische Signale, wie z. B ... das Läuten der Türklingel oder des Telefons in optische Signale (z. B ... Lichtblitze) umgewandelt werden (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2010, Az. B 3 KR 5/09 R, juris, Rdnr. 14, Lichtsignalanlage).

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus SG Dresden, 15.03.2017 - S 25 KR 791/16
    Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich der direkte Funktionsausgleich in allen Lebensbereichen auswirkt und damit ohne weiteres auch Grundbedürfnisse betroffen sind, während bei einem mittelbaren Ausgleich besonders geprüft werden muss, in welchem Lebensbereich er sich auswirkt (vgl. BSG, Urteil vom 06.06.2002, Az. B 3 KR 68/01 R, juris, Rdnr. 13, C-Leg).

    Der Unterscheidung lag nämlich die Erwägung zu Grunde, dass sich der direkte Funktionsausgleich in allen Lebensbereichen auswirkt und damit ohne weiteres auch Grundbedürfnisse betroffen sind, während bei einem mittelbaren Ausgleich besonders geprüft werden muss, in welchem Lebensbereich er sich auswirkt (vgl. vgl. BSG, Urteil vom 06.06.2002, Az. B 3 KR 68/01 R, juris, Rdnr. 13, C-Leg).

  • BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 6/14 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in Hilfsmittelverzeichnis -

    Auszug aus SG Dresden, 15.03.2017 - S 25 KR 791/16
    Das Hilfsmittelverzeichnis ist für den Anspruch der Versicherten nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht verbindlich (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2015, Az. B 3 KR 6/14 R, juris, Rdnr. 16, m.w.N., CGM).
  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

    Auszug aus SG Dresden, 15.03.2017 - S 25 KR 791/16
    Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für Hilfsmittel, die auf den Behinderungsausgleich gerichtet sind, nicht der gleiche Beweismaßstab gilt, wie derjenige, der bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie von Arzneimitteln anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.2004, Az. B 3 KR 20/04 R, juris, Rdnr. 15, C-Leg).
  • SG Speyer, 20.05.2016 - S 19 KR 350/15

    Krankenversicherung - Exoskelett als Hilfsmittel zum unmittelbaren

    Auszug aus SG Dresden, 15.03.2017 - S 25 KR 791/16
    Mit dem Exoskelett mit Antrieb kann kein unmittelbarer Behinderungsausgleich erzielt werden (a.A.SG Speyer, Urteil vom 20.05.2016, Az. S 19 KR 350/15, juris, Rdnr. 38).
  • BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 5/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel (hier Continuous Glucosemonitoring System für

    Auszug aus SG Dresden, 15.03.2017 - S 25 KR 791/16
    Der spezifische Bezug zur ärztlich verantworteten Krankenbehandlung setzt voraus, dass die Verwendung des begehrten Hilfsmittels in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer steht und für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V als erforderlich anzusehen ist (vgl. z. B ... BSG, Urteil vom 08.07.2015, Az. B 3 KR 5/14 R, juris, Rdnr. 20, m.w.N., CGM).
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Auszug aus SG Dresden, 15.03.2017 - S 25 KR 791/16
    Allerdings muss das Hilfsmittel wesentliche Gebrauchsvorteile im Alltag bieten und die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben mildern (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2010, Az. B 3 KR 5/10 R, juris, Rdnr. 13, Therapiedreirad; BSG, Urteil vom 25.06.2009, Az. B 3 KR 4/08 R, juris, Rdnr. 16, GPS-System).
  • BSG, 04.08.2011 - B 3 KR 7/11 B

    Krankenversicherung - Anspruch auf Hilfsmittelversorgung - Sachleistung -

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme eines GPS-Systems für blinde und

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

  • BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 18/01 R

    Krankenversicherung - keine inhaltliche Überprüfung durch Verwaltung und Gerichte

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 3/99 R

    Mikroportanlage bei Erwachsenen kein Hilsmittel der gesetzlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2020 - L 5 KR 675/19

    Exoskelett als Hilfsmittel bei Querschnittslähmung

    Unter Anwendung dieser Maßstäbe ordnet der Senat das Exoskelett Re-Walk dem unmittelbaren Behinderungsausgleich zu (so auch SG Speyer, Urteil vom 20.5.2016 - S 19 KR 350/15 und SG Gießen, Urteil vom 19.4.2017 - S 9 KR 131/15 - beide rechtskräftig, a.A. SG Dresden, Urteil vom 15.3.2017 - S 25 KR 791/16).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2018 - L 4 KR 240/13
    Damit käme dem Lokomaten (anders als dem sog. Exoskelett, vgl. dazu SG Dresden, Urteil vom 15. März 2017, S 25 KR 791/16; SG Speyer, Urteil vom 20. Mai 2010, S 19 KR 350/15) nicht die Eigenschaft eines dem unmittelbaren oder mittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels zu.
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