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   SG Dresden, 16.08.2010 - S 18 KR 327/10 ER   

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https://dejure.org/2010,27409
SG Dresden, 16.08.2010 - S 18 KR 327/10 ER (https://dejure.org/2010,27409)
SG Dresden, Entscheidung vom 16.08.2010 - S 18 KR 327/10 ER (https://dejure.org/2010,27409)
SG Dresden, Entscheidung vom 16. August 2010 - S 18 KR 327/10 ER (https://dejure.org/2010,27409)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrages von den Mitgliedern; Hinweispflicht der Krankenkasse auf ein Kündigungsrecht nach erstmaliger Fälligkeit des Zusatzbeitrages; Beitragsbefreiung für behinderte Menschen in Werkstätten, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • SG Freiburg, 21.09.2010 - S 14 KR 3396/10

    Krankenversicherung - Erhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags - Hinnahme

    Wie das SG Dresden in seinem Beschluss vom 16.8.2010 (S 18 KR 327/10 ER) zutreffend ausgeführt hat, sind gesetzlich Versicherte nicht befugt, durch Erhebung von Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid die eigenverantwortliche Haushalts- und Wirtschaftsführung der Krankenkassen im Wege einer inzidenten Kontrolle der in § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Voraussetzungen gerichtlich prüfen zu lassen.

    Die Norm dient dagegen nicht dem Schutz der Versicherten vor vermeidbaren Beitragserhöhungen (SG Dresden, Beschluss vom 16.8.2010 - S 18 KR 327/10 ER, Juris Rn. 20).

    Insoweit handeln die Krankenkassen auch gegenüber ihren Mitgliedern eigenverantwortlich; die Versicherten wirken dabei im Rahmen der Selbstverwaltung im Verwaltungsrat sowohl an der Feststellung des Haushaltsplans als auch an der Entscheidung über die Erhebung eines Zusatzbeitrages mit (§ 242 Abs. 1 Satz 1, § 197 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V, § 31 Abs. 3a Satz 1, § 35a Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 4 Satz 2 SGB IV, so zu Recht SG Dresden, Beschluss vom 16.8.2010 - S 18 KR 327/10 ER, veröffentlicht bei Juris).

  • SG Berlin, 10.08.2011 - S 73 KR 2306/10

    Krankenversicherung - Erhebung des kasenindividuellen Zusatzbeitrags -

    Zum anderen teilt die Kammer die Auffassung des Sozialgerichtes Dresden in dessen Beschluss vom 16. August 2010 (S 18 KR 327/10 ER), in welchem dieses zutreffend ausführte, dass gesetzlich Versicherte nicht befugt seien, durch Rechtsbehelfe gegen einen Beitragsbescheid die eigenverantwortliche Haushalts- und Wirtschaftsführung der Krankenkassen im Wege einer inzidenten Kontrolle der in § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Voraussetzungen gerichtlich prüfen zu lassen.
  • SG Berlin, 10.08.2011 - S 73 KR 15/11

    Auch Zusatzbeiträge der DAK unwirksam - Krankenkasse verletzte Hinweispflicht auf

    Zum anderen teilt die Kammer die Auffassung des Sozialgerichtes Dresden in dessen Beschluss vom 16. August 2010 (S 18 KR 327/10 ER), in welchem dieses zutreffend ausführte, dass gesetzlich Versicherte nicht befugt seien, durch Rechtsbehelfe gegen einen Beitragsbescheid die eigenverantwortliche Haushalts- und Wirtschaftsführung der Krankenkassen im Wege einer inzidenten Kontrolle der in § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Voraussetzungen gerichtlich prüfen zu lassen.
  • LSG Baden-Württemberg, 09.10.2014 - L 4 KR 2887/14
    Abgesehen davon obliegt die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erhebung des Zusatzbeitrags im Sinne eines Finanzbedarfs vorgelegen haben, allein der für die betroffenen Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde (hier dem Bundesversicherungsamt), die die vom Verwaltungsrat beschlossene Satzungsänderung zu genehmigen hat (Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 16. August 2010 - S 18 KR 327/10 ER -, Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 21. September 2010 - S 14 KR 3396/10 -, jeweils in juris und Sozialgericht Stralsund, Urteil vom 28. Oktober 2010 - S 3 KR 58/10 - a.a.O.).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.07.2011 - L 11 KR 4711/10
    Wie das Sozialgericht Dresden in seinem Beschluss vom 16. August 2010 (S 18 KR 327/10 ER) zutreffend ausgeführt habe, seien gesetzlich Versicherte nicht befugt, durch Erhebung von Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid die eigenverantwortliche Haushalts- und Wirtschaftsführung der Krankenkassen im Wege einer inzidenten Kontrolle der in § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Voraussetzungen gerichtlich prüfen zu lassen.
  • SG Koblenz, 17.05.2018 - S 1 KR 719/17

    Krankenversicherung - Höhe des Zusatzbeitrages nach § 242 SGB 5 - nur

    Die Forderung nach einer jeweils hälftigen Verteilung der Beitragslast auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist rechtspolitischer Natur und mangels verfassungsrechtlicher Grundlage gegenüber anderslautenden Anordnungen des Gesetzgebers nicht einklagbar (SG Dresden, Beschluss vom 16.08.2010,S 18 KR 327/10 ER Randnr. 16).
  • SG Stralsund, 28.10.2011 - S 3 KR 58/10

    Krankenversicherung - Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags bei

    Vielmehr obliegt die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erhebung des Sonderbeitrages im Sinne eines Finanzbedarfs vorgelegen haben, allein der für die betroffenen Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde (d.h. also dem Bundesversicherungsamt), die die vom Verwaltungsrat beschlossene Satzungsänderung zu genehmigen hat (ebenso SG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 21. September 2010 - Az.: S 14 KR 3396/10 - Rn. 24 - 26 und SG Dresden, Beschluss vom 16. August 2010 - Az.: S 18 KR 327/10 ER - Rn. 18 - 23, beide zitiert nach juris).
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