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   SG Dresden, 19.08.2020 - S 38 KR 674/17   

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SG Dresden, 19.08.2020 - S 38 KR 674/17 (https://dejure.org/2020,45066)
SG Dresden, Entscheidung vom 19.08.2020 - S 38 KR 674/17 (https://dejure.org/2020,45066)
SG Dresden, Entscheidung vom 19. August 2020 - S 38 KR 674/17 (https://dejure.org/2020,45066)
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  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung ambulanter,

    Auszug aus SG Dresden, 19.08.2020 - S 38 KR 674/17
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist Intensivmedizin die Behandlung, Überwachung und Pflege von Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen sog. vitalen oder elementaren Funktionen von Atmung, Kreislauf, Homöostase und Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind, mit dem Ziel, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen (BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R - juris Rn. 19).

    Zu diesem Kriterium hat das BSG gefordert, dass ein Arzt bei auftretenden Krisen unmittelbar eingreifen, entsprechende Notfallkompetenz besitzen und die Intensivapparatur zielgerecht einsetzen können muss (BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R - juris Rn. 19).

    Das Kriterium der unmittelbaren ärztlichen Verfügbarkeit wurde bereits vom BSG als wichtiges Kriterium der intensivmedizinischen Versorgung genannt gewinnen (BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R - juris Rn. 19) und ist nicht abdingbar.

  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

    Auszug aus SG Dresden, 19.08.2020 - S 38 KR 674/17
    Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob dieser Zahlungsanspruch entsprechend § 387 Bürgerliches Gesetzbuch durch die Aufrechnung der Beklagten mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die stationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten erloschen ist (zur entsprechenden Anwendung auf überzahlte Krankenhausvergütung: BSG, Urteil vom 19.12.2017 - B 1 KR 19/17 R - juris Rn. 8; Urteil vom 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R - juris Rn. 33).

    Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (st. Rspr., z. B. BSG, Urteil vom 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R - juris Rn. 34 m.w.N.).

  • BSG, 19.06.2018 - B 1 KR 30/17 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - teilstationärer Aufenthalt - Gabe von

    Auszug aus SG Dresden, 19.08.2020 - S 38 KR 674/17
    Die Abrechnungsbestimmungen sind gleichwohl wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2015 - B 1 KR 41/14 R - juris Rn. 13; Urteil vom 19.06.2018 - B 1 KR 30/17 R - juris Rn. 14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - L 16 KR 562/17

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen

    Auszug aus SG Dresden, 19.08.2020 - S 38 KR 674/17
    Dabei legen die Ausführungen des BSG nahe, dass es die Intensivmedizin grundsätzlich räumlich-organisatorisch auf einer Intensivstation verortet (vgl. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2019 - L 16 KR 562/17 - juris Rn. 41).
  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 9/17 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung unvollständig erbrachter

    Auszug aus SG Dresden, 19.08.2020 - S 38 KR 674/17
    Der von der Klägerin im Gleichordnungsverhältnis zulässigerweise mit der (echten) Leistungsklage (dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R - juris Rn. 9; Urteil vom 26.09.2017 - B 1 KR 9/17 R - juris Rn. 7) verfolgte Vergütungsanspruch aus der Behandlung anderer Versicherter erlosch in Höhe von 7.870,37 EUR dadurch, dass die Beklagte wirksam mit einem Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die stationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten aufrechnete.
  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 41/14 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System -

    Auszug aus SG Dresden, 19.08.2020 - S 38 KR 674/17
    Die Abrechnungsbestimmungen sind gleichwohl wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2015 - B 1 KR 41/14 R - juris Rn. 13; Urteil vom 19.06.2018 - B 1 KR 30/17 R - juris Rn. 14).
  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des

    Auszug aus SG Dresden, 19.08.2020 - S 38 KR 674/17
    Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 FPV 2013 rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten - insbesondere von Diagnosen und Prozeduren - in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm basiert (näher dazu BSG, Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - juris Rn. 19 ff.).
  • BSG, 19.12.2017 - B 1 KR 19/17 R

    Prozessuales Akteneinsichtsrecht der Krankenkassen in Behandlungsunterlagen

    Auszug aus SG Dresden, 19.08.2020 - S 38 KR 674/17
    Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob dieser Zahlungsanspruch entsprechend § 387 Bürgerliches Gesetzbuch durch die Aufrechnung der Beklagten mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die stationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten erloschen ist (zur entsprechenden Anwendung auf überzahlte Krankenhausvergütung: BSG, Urteil vom 19.12.2017 - B 1 KR 19/17 R - juris Rn. 8; Urteil vom 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R - juris Rn. 33).
  • BSG, 19.06.2018 - B 1 KR 39/17 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung

    Auszug aus SG Dresden, 19.08.2020 - S 38 KR 674/17
    Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin aufgrund stationärer Krankenhausbehandlung anderer Versicherter der Beklagten gegen diese einen Anspruch auf Zahlung weiterer 7.870,37 EUR hatte; eine nähere Prüfung erübrigt sich insoweit (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 1 KR 39/17 R - juris Rn. 29).
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R

    Krankenversicherung - Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses von

    Auszug aus SG Dresden, 19.08.2020 - S 38 KR 674/17
    Der von der Klägerin im Gleichordnungsverhältnis zulässigerweise mit der (echten) Leistungsklage (dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R - juris Rn. 9; Urteil vom 26.09.2017 - B 1 KR 9/17 R - juris Rn. 7) verfolgte Vergütungsanspruch aus der Behandlung anderer Versicherter erlosch in Höhe von 7.870,37 EUR dadurch, dass die Beklagte wirksam mit einem Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die stationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten aufrechnete.
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