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   SG Dresden, 21.11.2019 - S 25 KA 147/19 ER   

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SG Dresden, 21.11.2019 - S 25 KA 147/19 ER (https://dejure.org/2019,40108)
SG Dresden, Entscheidung vom 21.11.2019 - S 25 KA 147/19 ER (https://dejure.org/2019,40108)
SG Dresden, Entscheidung vom 21. November 2019 - S 25 KA 147/19 ER (https://dejure.org/2019,40108)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 44/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - Plausibilität - Überschreitung

    Auszug aus SG Dresden, 21.11.2019 - S 25 KA 147/19
    Die Rechtsprechung des BSG hatte die Rechtmäßigkeit dieser Prüfzeiten bislang noch nicht im Einzelnen zu beurteilen, Gegenstand der höchstrichterlichen Entscheidungen waren zumeist Gebührenordnungspositionen, in denen ein bestimmter zeitlicher Mindestumfang Gegenstand der Leistungsbeschreibung ist (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 44/17 R - Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R -).
  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Auszug aus SG Dresden, 21.11.2019 - S 25 KA 147/19
    Die Rechtsprechung des BSG hatte die Rechtmäßigkeit dieser Prüfzeiten bislang noch nicht im Einzelnen zu beurteilen, Gegenstand der höchstrichterlichen Entscheidungen waren zumeist Gebührenordnungspositionen, in denen ein bestimmter zeitlicher Mindestumfang Gegenstand der Leistungsbeschreibung ist (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 44/17 R - Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R -).
  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Auszug aus SG Dresden, 21.11.2019 - S 25 KA 147/19
    Für den Fall gerichtlicher Aufhebung des Prüf- bzw. Richtigstellungsbescheides und der Verpflichtung zur Neubescheidung wirkt die Fristwahrung im bisherigen Verfahren für das neue Verfahren weiter (BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R - Rn. 12; Urteil vom 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R -, Rn. 62).
  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 8/03 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Besetzung - Vorsitzender - Neuregelung

    Auszug aus SG Dresden, 21.11.2019 - S 25 KA 147/19
    Die Rechtsprechung des BSG folgert aus dem Grundsatz des intertemporalen Rechts, wonach bei Fehlen einer anderslautenden Regelung ein Rechtssatz grundsätzlich (nur) auf solche Sachverhalte anwendbar ist, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden, dass die materiell-rechtlichen Vorgaben für die Abrechnungsprüfung, insbesondere nach welchen Grundsätzen diese Prüfung stattfindet und was ihr Gegenstand ist, sich nach den Vorschriften richten, die im jeweils geprüften Zeitraum gegolten haben (BSG, Urteil vom 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R -, Rn. 16), während die Vorschriften über das Prüfungsverfahren, beispielsweise die Besetzung der Prüfstelle, für alle Entscheidungen ab ihrem Inkrafttreten gelten, unabhängig davon, ob der zu beurteilende Sachverhalt in die Zeit vor oder nach dem Inkrafttreten der Neuregelung fällt (BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 6 KA 8/03 R -, Rn. 20).
  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 70/91

    Verwertung sog. "Tagesprofile" - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten -

    Auszug aus SG Dresden, 21.11.2019 - S 25 KA 147/19
    Die Durchschnittszeit stellt sich aber bei einer ordnungsgemäßen und vollständigen Leistungserbringung als der statistische Mittelwert dar (BSG, Urteil vom 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 -, Rn. 26).
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 29/15 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Einzelleistungsvergleich - eingehende

    Auszug aus SG Dresden, 21.11.2019 - S 25 KA 147/19
    Zwar kann ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Häufigkeit der Ansätze bestimmter Leistungen und dem Vergleichsgruppendurchschnitt die Folgerung der Unwirtschaftlichkeit nach sich ziehen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 29/15 R -, Rn. 14).
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R

    Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von

    Auszug aus SG Dresden, 21.11.2019 - S 25 KA 147/19
    Für den Fall gerichtlicher Aufhebung des Prüf- bzw. Richtigstellungsbescheides und der Verpflichtung zur Neubescheidung wirkt die Fristwahrung im bisherigen Verfahren für das neue Verfahren weiter (BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R - Rn. 12; Urteil vom 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R -, Rn. 62).
  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Änderung der materiell-rechtlichen Vorgaben -

    Auszug aus SG Dresden, 21.11.2019 - S 25 KA 147/19
    Die Rechtsprechung des BSG folgert aus dem Grundsatz des intertemporalen Rechts, wonach bei Fehlen einer anderslautenden Regelung ein Rechtssatz grundsätzlich (nur) auf solche Sachverhalte anwendbar ist, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden, dass die materiell-rechtlichen Vorgaben für die Abrechnungsprüfung, insbesondere nach welchen Grundsätzen diese Prüfung stattfindet und was ihr Gegenstand ist, sich nach den Vorschriften richten, die im jeweils geprüften Zeitraum gegolten haben (BSG, Urteil vom 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R -, Rn. 16), während die Vorschriften über das Prüfungsverfahren, beispielsweise die Besetzung der Prüfstelle, für alle Entscheidungen ab ihrem Inkrafttreten gelten, unabhängig davon, ob der zu beurteilende Sachverhalt in die Zeit vor oder nach dem Inkrafttreten der Neuregelung fällt (BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 6 KA 8/03 R -, Rn. 20).
  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 27/11 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Plausibilitätsprüfung - Eignung von Tages- und

    Auszug aus SG Dresden, 21.11.2019 - S 25 KA 147/19
    Diese Prüfung dient dann nicht mehr nur der Ermittlung von Auffälligkeiten, sondern der Feststellung, ob die an Hand der Zeitprofile zu Tage getretenen Abrechnungsauffälligkeiten auf einer nicht ordnungsgemäßen Abrechnung beruhen (BSG, Beschluss vom 17.08.2011 - B 6 KA 27/11 B -, Rn. 6).
  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 27/90

    Besetzung des Gerichts in Streitverfahren aufgrund von

    Auszug aus SG Dresden, 21.11.2019 - S 25 KA 147/19
    Das BSG stellt hohe Anforderungen an die Repräsentativität statistischer Durchschnittswerte als Basis für die Feststellung des Umfangs unrichtig abgerechneter Leistungen (vgl. zur eingeschränkten Einzelfallprüfung mit Hochrechnung: BSG, Urteil vom 08.04.1992 - 6 RKa 27/90 -, Rn. 40), wobei es bei der Festlegung von Prüfzeiten nicht nur um das Abrechnungsverhalten einer Praxis geht, sondern um einen Wert, der ungeachtet unterschiedlicher Ausgangsbedingungen und zulässiger Arbeitsweisen von keiner Praxis im Schnitt eines Tages oder Quartals unterschritten wird.
  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 63/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Plausibilitätsprüfung - Kassenärztliche

  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - Rechtsgrundlage für

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

  • SG Dresden, 23.01.2020 - S 25 KA 18/20

    Vertragsarztrecht: Rund 220.000 EUR weniger, weil Leistungen nicht über den

    Die Honorarabrechnungen des Antragstellers für die Quartale 1/2016 bis 4/2016 waren bereits Gegenstand von Plausibilitätsprüfungen, die - jedoch nicht hinsichtlich der unter der Arztnummer des angestellten Arztes M. abgerechneten Leistungen - zu Honorarkorrekturbescheiden geführt haben, die Gegenstand eines weiteren Antragsverfahrens vor dem Sozialgericht - S 25 KA 147/19 ER - waren.

    Für die - ebenfalls unzutreffende (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 21.11.2019 - S 25 KA 147/19 ER - Rn. 67 ff.) - Annahme des Antragstellers, im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen sei ein praxisbezogenes Tages- bzw. Quartalszeitprofil zu bilden, ohne dass es darauf ankomme, welcher Arzt konkret welche Leistung erbracht habe, gilt das Gleiche.

  • LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KA 2/20
    Zusätzlich sind die vier Quartale des Jahres 2016 Gegenstand des Eilverfahrens S 25 KA 147/19 ER beim Sozialgericht Dresden gewesen (Beschluss vom 21.11.2019).
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