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   SG Dresden, 24.10.2012 - S 18 KR 627/09   

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SG Dresden, 24.10.2012 - S 18 KR 627/09 (https://dejure.org/2012,80705)
SG Dresden, Entscheidung vom 24.10.2012 - S 18 KR 627/09 (https://dejure.org/2012,80705)
SG Dresden, Entscheidung vom 24. Oktober 2012 - S 18 KR 627/09 (https://dejure.org/2012,80705)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen bei der Betriebsprüfung eines insolventen Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 17.05.2001 - B 12 KR 32/00 R

    Einzugsstelle - Feststellung der Konkursforderung durch Verwaltungsakt -

    Auszug aus SG Dresden, 24.10.2012 - S 18 KR 627/09
    Der vor dem Widerspruch des Klägers erlassene Bescheid war wegen der zu diesem Zeitpunkt fehlenden Befugnis zum Erlass eines Feststellungsbescheides ursprünglich rechtswidrig und wäre schon aus diesem Grund aufzuheben gewesen (vgl. zur Rechtslage unter Geltung der Konkursordnung: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.05.2001, Az. B 12 KR 32/00 R, juris Rn. 14 f.; Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.07.1997, Az. I R 11/97, juris Rn. 10).

    Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen (vgl. zur Rechtslage unter Geltung der Konkursordnung: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.05.2001, Az. B 12 KR 32/00 R, juris Rn. 16).

    Die Feststellung der Forderung obliegt somit gemäß § 185 Satz 1 Alt. 2 InsO auch in der Insolvenz des Beitragsschuldners der zuständigen Verwaltungsbehörde, das heißt den Sozialversicherungsträgern bzw. den Einzugsstellen und Betriebsprüfungsbehörden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.12.2003, Az. B 11 AL 37/03 R, juris Rn. 13 f.; Urteil vom 17.05.2001, Az. B 12 KR 32/00 R, juris Rn. 16).

    Die Klage richtet sich jedoch gegen einen Bescheid, mit dem gemäß § 185 Satz 1 Alt. 2 InsO die Beklagte als zuständige Verwaltungsbehörde die Feststellung vorgenommen hat, weil die Heilung des zunächst unzulässigen Beitragsfestsetzungsbescheides sich aus der Feststellungsbefugnis der Behörde § 185 Satz 1 Alt. 2 InsO ergibt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.05.2001, Az. B 12 KR 32/00 R, juris Rn. 16).

  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 37/03 R

    Beitragsforderung - Hauptforderung - Nebenforderung - Säumniszuschläge -

    Auszug aus SG Dresden, 24.10.2012 - S 18 KR 627/09
    Die Feststellung der Forderung obliegt somit gemäß § 185 Satz 1 Alt. 2 InsO auch in der Insolvenz des Beitragsschuldners der zuständigen Verwaltungsbehörde, das heißt den Sozialversicherungsträgern bzw. den Einzugsstellen und Betriebsprüfungsbehörden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.12.2003, Az. B 11 AL 37/03 R, juris Rn. 13 f.; Urteil vom 17.05.2001, Az. B 12 KR 32/00 R, juris Rn. 16).
  • BFH, 02.07.1997 - I R 11/97

    Gewerbesteuermeßbescheid im Konkursverfahren

    Auszug aus SG Dresden, 24.10.2012 - S 18 KR 627/09
    Der vor dem Widerspruch des Klägers erlassene Bescheid war wegen der zu diesem Zeitpunkt fehlenden Befugnis zum Erlass eines Feststellungsbescheides ursprünglich rechtswidrig und wäre schon aus diesem Grund aufzuheben gewesen (vgl. zur Rechtslage unter Geltung der Konkursordnung: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.05.2001, Az. B 12 KR 32/00 R, juris Rn. 14 f.; Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.07.1997, Az. I R 11/97, juris Rn. 10).
  • BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

    Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

    Auszug aus SG Dresden, 24.10.2012 - S 18 KR 627/09
    Die Frage, ob im Innenverhältnis zwischen Ver- und Entleiher hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge ein Gesamtschuldnerausgleich erfolgt oder ob insoweit die Beitragslast der alleinigen Vergütungspflicht des Entleihers folgt (vgl. zum Wertersatzanspruch des Lohn zahlenden Verleihers gegen den Entleiher: Bundsgerichtshof, Urteil vom 18.07.2000, Az. X ZR 62/98), berührt nicht das Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus SG Dresden, 24.10.2012 - S 18 KR 627/09
    Denn bereits durch den Teilvollzug des nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksamen Arbeitsvertrages wird das dadurch vollzogene faktische Arbeitsverhältnis insgesamt für die Beitragserhebung maßgeblich und ist den Beiträgen in Anlehnung an das Entstehungsprinzip (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26.11.1985, Az. 12 RK 51/83, und Urteil vom 30.08.1994, Az. 12 RK 59/92) zu Grunde zu legen.
  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht

    Auszug aus SG Dresden, 24.10.2012 - S 18 KR 627/09
    Denn bereits durch den Teilvollzug des nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksamen Arbeitsvertrages wird das dadurch vollzogene faktische Arbeitsverhältnis insgesamt für die Beitragserhebung maßgeblich und ist den Beiträgen in Anlehnung an das Entstehungsprinzip (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26.11.1985, Az. 12 RK 51/83, und Urteil vom 30.08.1994, Az. 12 RK 59/92) zu Grunde zu legen.
  • LSG Hessen, 30.01.2020 - L 1 KR 683/18

    Unzulässigkeit der Klage einer gesetzlichen Krankenkasse auf Feststellung einer

    Die Vollstreckung und Beitreibung der nach Grund und Höhe von den Betriebsprüfungsbehörden festgesetzten Forderungen bleibe den Einzugsstellen vorbehalten (vgl. SG Dresden, Urteil vom 24.10.2012, S 18 KR 627/09, juris Rn. 26).
  • SG Gießen, 18.10.2018 - S 5 KR 259/14
    Die Vollstreckung und Beitreibung der nach Grund und Höhe von den Betriebsprüfungsbehörden festgesetzten Forderungen bleiben den Einzugsstellen vorbehalten (vgl. SG Dresden, Urteil vom 24.10.2012 - S 18 KR 627/09 - juris Rn. 26).
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