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   SG Dresden, 30.08.2010 - S 24 R 598/08   

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SG Dresden, 30.08.2010 - S 24 R 598/08 (https://dejure.org/2010,26626)
SG Dresden, Entscheidung vom 30.08.2010 - S 24 R 598/08 (https://dejure.org/2010,26626)
SG Dresden, Entscheidung vom 30. August 2010 - S 24 R 598/08 (https://dejure.org/2010,26626)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Teilhabeleistung der gesetzlichen Rentenversicherung - Begriff der Erwerbsfähigkeit - bisherige Tätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rentenversicherung; Begriff der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unter Berücksichtigung der letzten und in nicht unerheblichem Umfang verrichteten Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - persönliche Voraussetzungen -

    Auszug aus SG Dresden, 30.08.2010 - S 24 R 598/08
    Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass unter der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht definierten Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit des Versicherten zu verstehen ist, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können, ohne dass es auf die für eine Erwerbsminderungsrente maßgebenden Kriterien, insbesondere nicht auf sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten, ankommt (BSG, Urt. v. 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R -, Juris Rn. 17 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 2; BSG, Urt. v. 29.3.2006 - B 13 RJ 37/05 R -, Juris Rn. 15 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 1).

    Dann ist - falls keine konkreten Teilhabeleistungen in Streit stehen - lediglich noch zu prüfen, ob dieser Rehabilitationsbedarf dem Grunde nach überhaupt durch Teilhabeleistungen gedeckt werden kann, mithin ob diese Erfolg versprechend im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind, d. h. ob der Versicherte grundsätzlich rehabilitationsfähig ist, was unter Berücksichtigung seiner körperlichen sowie geistigen Leistungsfähigkeit, seiner Motivation und seines Alters positiv festgestellt werden muss (dazu BSG, Urt. v. 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R -, Juris Rn. 29 ff. = SozR 4-2600 § 10 Nr. 2).

    Vielmehr ist der Begriff der Erwerbsfähigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI unterschiedlich auszulegen, da dieser Begriff in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI eng an die bisherige Tätigkeit anknüpft, während er bei § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI einen anderen Sinngehalt hat, weil Teilhabeleistungen nicht allein auf die Erhaltung, wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gerichtet sind, wie sich ohne weiteres bereits aus dem nicht abschließenden Katalog der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitleben ergibt (§ 33 Abs. 3 SGB IX), die u. a. die berufliche Aus- und Weiterbildung einschließen (BSG, Urt. v. 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R -, Juris Rn. 32 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 2).

    Zwar beurteilt sich die Erwerbsgefährdung bzw. -minderung in der bisherigen Tätigkeit danach, ob der Versicherte unabhängig von den spezifischen Belastungen und Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufes noch nachkommen kann (BSG, Urt. v. 20.10.2009 - B 5 R 22/08 R -, Juris Rn. 16; BSG, Urt. v. 5.2.2009 - B 13 R 27/08 R -, Juris Rn. 18; BSG, Urt. v. 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R -, Juris Rn. 19 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 2).

  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 R

    Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation - persönliche Voraussetzungen -

    Auszug aus SG Dresden, 30.08.2010 - S 24 R 598/08
    Dementsprechend ist bei der Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Teilhabeleistungen durch die gesetzliche Rentenversicherung gemäß den §§ 10 bis 12 SGB VI allein auf das Vermögen des Versicherten abzustellen, in einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit (weiterhin) versicherungspflichtig beschäftigt zu sein, d. h. am - versicherungspflichtigen - Arbeitsleben teilhaben zu können (so zur alten, bis 31.12.2000 geltenden, bis heute aber nur redaktionell veränderten Fassung der §§ 9 bis 12 SGB VI: BSG, Urt. v. 29.3.2006 - B 13 RJ 37/05 R -, Juris Rn. 23 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 1).

    Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass unter der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht definierten Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit des Versicherten zu verstehen ist, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können, ohne dass es auf die für eine Erwerbsminderungsrente maßgebenden Kriterien, insbesondere nicht auf sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten, ankommt (BSG, Urt. v. 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R -, Juris Rn. 17 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 2; BSG, Urt. v. 29.3.2006 - B 13 RJ 37/05 R -, Juris Rn. 15 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 1).

    Dabei muss der bisherige Beruf oder die bisherige Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ausgeübt worden sein, d. h. dem Versicherten besondere auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Fertigkeiten vermittelt haben (BSG, Urt. v. 29.3.2006 - B 13 RJ 37/05 R -, Juris Rn. 18/19 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 1, zu einer dafür nicht ausreichenden sechsmonatigen Probebeschäftigung in Teilzeit als Floristin).

  • SG Gießen, 20.08.2009 - S 2 R 1026/07

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Anspruchsvoraussetzung - Beurteilung der

    Auszug aus SG Dresden, 30.08.2010 - S 24 R 598/08
    Zudem wird angenommen, dass insoweit nicht nur auf die letzte Tätigkeit abzustellen ist, sondern die beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre - wenn auch nicht aus allzu lange zurückliegender Zeit - einzubeziehen sind (LSG Nds-Bremen, Urt. v. 12.10.2005 - L 2 RJ 368/01 -, Juris Rn. 25; SG Gießen, Gerichtsbesch. v. 20.8.2009 - S 2 R 1026/07 -, Juris Rn. 23; Kater in: KassKomm, 61. EL April 2009, § 10 SGB VI, Rn. 3; jeweils mit Verweis auf BSG, Urt. v. 31.1.1980 - 11 RA 8/79 -, Juris Rn. 20 = SozR 2200 § 1237a Nr. 10, worin allerdings lediglich eine Aussage zu der heute in § 16 SGB VI i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX enthaltenen Regelung über die Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben getroffen wurde).

    Als "nicht allzu lange zurückliegende Zeit" wird dabei ein Zeitraum von maximal zehn Jahren vor der Antragstellung auf Teilhabeleistungen angesehen und ansonsten, wenn sich in diesem Zeitraum keine maßgebliche bisherige Tätigkeit findet, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt (SG Gießen, Gerichtsbesch. v. 20.8.2009 - S 2 R 1026/07 -, Juris Rn. 23, mit Verweis auf eine Literaturansicht).

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 22/08 R

    Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X bei Krankengeldzahlung während stufenweiser

    Auszug aus SG Dresden, 30.08.2010 - S 24 R 598/08
    Zwar beurteilt sich die Erwerbsgefährdung bzw. -minderung in der bisherigen Tätigkeit danach, ob der Versicherte unabhängig von den spezifischen Belastungen und Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufes noch nachkommen kann (BSG, Urt. v. 20.10.2009 - B 5 R 22/08 R -, Juris Rn. 16; BSG, Urt. v. 5.2.2009 - B 13 R 27/08 R -, Juris Rn. 18; BSG, Urt. v. 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R -, Juris Rn. 19 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 2).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 2 RJ 368/01

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - MdE im bisherigen Beruf - durchgeführte

    Auszug aus SG Dresden, 30.08.2010 - S 24 R 598/08
    Zudem wird angenommen, dass insoweit nicht nur auf die letzte Tätigkeit abzustellen ist, sondern die beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre - wenn auch nicht aus allzu lange zurückliegender Zeit - einzubeziehen sind (LSG Nds-Bremen, Urt. v. 12.10.2005 - L 2 RJ 368/01 -, Juris Rn. 25; SG Gießen, Gerichtsbesch. v. 20.8.2009 - S 2 R 1026/07 -, Juris Rn. 23; Kater in: KassKomm, 61. EL April 2009, § 10 SGB VI, Rn. 3; jeweils mit Verweis auf BSG, Urt. v. 31.1.1980 - 11 RA 8/79 -, Juris Rn. 20 = SozR 2200 § 1237a Nr. 10, worin allerdings lediglich eine Aussage zu der heute in § 16 SGB VI i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX enthaltenen Regelung über die Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben getroffen wurde).
  • BSG, 31.01.1980 - 11 RA 8/79

    Förderung einer beruflichen Umschulung

    Auszug aus SG Dresden, 30.08.2010 - S 24 R 598/08
    Zudem wird angenommen, dass insoweit nicht nur auf die letzte Tätigkeit abzustellen ist, sondern die beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre - wenn auch nicht aus allzu lange zurückliegender Zeit - einzubeziehen sind (LSG Nds-Bremen, Urt. v. 12.10.2005 - L 2 RJ 368/01 -, Juris Rn. 25; SG Gießen, Gerichtsbesch. v. 20.8.2009 - S 2 R 1026/07 -, Juris Rn. 23; Kater in: KassKomm, 61. EL April 2009, § 10 SGB VI, Rn. 3; jeweils mit Verweis auf BSG, Urt. v. 31.1.1980 - 11 RA 8/79 -, Juris Rn. 20 = SozR 2200 § 1237a Nr. 10, worin allerdings lediglich eine Aussage zu der heute in § 16 SGB VI i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX enthaltenen Regelung über die Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben getroffen wurde).
  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R

    Kranken- bzw Rentenversicherung - Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung -

    Auszug aus SG Dresden, 30.08.2010 - S 24 R 598/08
    Zwar beurteilt sich die Erwerbsgefährdung bzw. -minderung in der bisherigen Tätigkeit danach, ob der Versicherte unabhängig von den spezifischen Belastungen und Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufes noch nachkommen kann (BSG, Urt. v. 20.10.2009 - B 5 R 22/08 R -, Juris Rn. 16; BSG, Urt. v. 5.2.2009 - B 13 R 27/08 R -, Juris Rn. 18; BSG, Urt. v. 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R -, Juris Rn. 19 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 2).
  • SG Aurich, 03.02.2004 - S 2 RJ 62/03

    Bisherige Tätigkeit; bisheriger Beruf; Ermessen; Ermessensfehler; Gefährdung;

    Auszug aus SG Dresden, 30.08.2010 - S 24 R 598/08
    Hingegen ist bisher weder in der Rechtssprechung entschieden, noch - soweit ersichtlich - in der juristischen Literatur diskutiert worden, ob die danach für die Beurteilung der Erwerbsgefährdung bzw. -minderung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI maßgebliche bisherige Tätigkeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit sein muss oder nicht (letztlich offen gelassen von SG Aurich, Urt. v. 3.2.2004 - S 2 RJ 62/03 -, Juris Rn. 25/26).
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