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   SG Duisburg, 01.10.2020 - S 21 R 910/14   

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SG Duisburg, 01.10.2020 - S 21 R 910/14 (https://dejure.org/2020,30007)
SG Duisburg, Entscheidung vom 01.10.2020 - S 21 R 910/14 (https://dejure.org/2020,30007)
SG Duisburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - S 21 R 910/14 (https://dejure.org/2020,30007)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus SG Duisburg, 01.10.2020 - S 21 R 910/14
    Selbst Telefonieren in lauter Umgebung ist keine berufsspezifische Angelegenheit (vgl. dazu i.E. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, SozR 4-2500 § 33 Nr. 41, SozR 4-3250 § 31 Nr. 8, Rn. 30ff).

    Nur ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile sind demgemäß für die Hilfsmittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich unbeachtlich (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, SozR 4-2500 § 33 Nr. 41, SozR 4-3250 § 31 Nr. 8, Rn. 33).

    In diesem Fall wäre es Aufgabe der Beigeladenen, den Leistungserbringer dazu anzuhalten, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. auch BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, SozR 4-2500 § 33 Nr. 41, SozR 4-3250 § 31 Nr. 8, Rn. 20Ff, 23).

  • SG Duisburg, 13.04.2016 - S 21 R 411/11

    Eigenanteilsfreie Versorgung mit höherwertigen Hörgeräten als Leistung zur

    Auszug aus SG Duisburg, 01.10.2020 - S 21 R 910/14
    Der Zweck der Regelung des § 14 SGB IX, einem Hilfesuchenden schnell und unbürokratisch einen zuständigen Entscheidungsträger für alle Rechtsgrundlagen zur Verfügung zu stellen, wird in der Praxis häufig in sein Gegenteil verkehrt, weil die Beteiligten häufig teils aus Unkenntnis der Regelung, teils aufgrund unterschiedlicher Auffassungen zur Auslegung und Anwendbarkeit und aufgrund nur verspäteter oder gar nicht erfolgter Umsetzung der Rechtsprechung nunmehr in 1. Linie über die Frage streiten, wer erstangegangener Träger ist, obwohl die materiell-rechtliche Zuständigkeit häufig einfacher festzustellen wäre (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 13. April 2016 - S 21 R 411/11 -, Rn. 33, Juris).
  • BSG, 01.04.2010 - B 13 R 233/09 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Erledigung ohne Urteil - Kostenerstattung

    Auszug aus SG Duisburg, 01.10.2020 - S 21 R 910/14
    Bei Erledigung des Rechtsstreits z.B. durch Klagerücknahme entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, insbesondere der Erfolgsaussichten der Klage, nach billigem Ermessen (Bundessozialgericht (BSG), Beschlüsse vom 01.04.2010 - B 13 R 233/09 B, Juris Rn. 8f und 04.07.1990 - 1 RA 15/89, Juris Rn. 25; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Rn. 13 zu § 193).
  • BSG, 04.07.1990 - 1 RA 15/89
    Auszug aus SG Duisburg, 01.10.2020 - S 21 R 910/14
    Bei Erledigung des Rechtsstreits z.B. durch Klagerücknahme entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, insbesondere der Erfolgsaussichten der Klage, nach billigem Ermessen (Bundessozialgericht (BSG), Beschlüsse vom 01.04.2010 - B 13 R 233/09 B, Juris Rn. 8f und 04.07.1990 - 1 RA 15/89, Juris Rn. 25; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Rn. 13 zu § 193).
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus SG Duisburg, 01.10.2020 - S 21 R 910/14
    Diese eigenanteilsfreien Hörsysteme müssten nach den nun-mehr einschlägigen Versorgungsvertrag gemäß § 127 Abs. 2 SGB V vom 01.11.2013 gemäß § 3 V zur Kompensation des individuellen Verlusts bei allen Schwerhörigkeitsgraden geeignet sein und einen weitgehenden Ausgleich unter Berücksichtigung der Versorgungsziele des BSG-Urteils vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08) und der jeweils aktuellen Hilfsmittelrichtlinie sicherstellen.
  • SG Duisburg, 03.03.2021 - S 60 KR 1781/19
    Denn nur dies wird dem Leitbild des Gesetzes gerecht, dass der Versicherte vor Nachteilen des gestuften Leistungssystems geschützt werden soll (vgl. dazu auch SG Duisburg, Bes. v. 01.10.2020 - S 21 R 910/14 -, juris, Rn. 14).

    Sowohl beim Telefonieren als auch bei Gesprächen zu zweit oder zu dritt sowie die Teilnahme am Straßenverkehr handelt es sich - zur Überzeugung der Kammer und worauf die Beigeladene zutreffend hingewiesen hat - um Verrichtungen des Alltags, die in jedem anderen Beruf und im Alltag vorkommen, weshalb eine Leistungspflicht der Beklagten bereits nach dem SGB V besteht und zwar unabhängig davon, ob die Bedingungen im Großraumbüro und die konkrete bauliche Situation im Büro der Klägerin (SG Duisburg, Bes. v. 01.10.2020 - S 21 R 910/14 -, juris, Rn. 15 unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 24.01.2012 - B 3 KR 5/12 R -, Rn. 30 ff.) mit einem besonders halligen Flur, der befahrenen Breiten Straße und insgesamt 180 Personen auf drei Etagen (Bl. 101 der Gerichtsakte) erschwerte akustische Bedingungen darstellen.

    Der Zweck der Regelung des § 14 SGB IX ist es, dem Hilfesuchenden schnell und unbürokratisch einen Entscheidungsträger für alle Rechtsgrundlagen zur Verfügung zu stellen (SG Duisburg, Bes. v. 01.10.2020 - S 21 R 910/14 -, juris, Rn. 14).

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