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   SG Duisburg, 04.12.2019 - S 3 SO 616/16 ER   

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SG Duisburg, 04.12.2019 - S 3 SO 616/16 ER (https://dejure.org/2019,52772)
SG Duisburg, Entscheidung vom 04.12.2019 - S 3 SO 616/16 ER (https://dejure.org/2019,52772)
SG Duisburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2019 - S 3 SO 616/16 ER (https://dejure.org/2019,52772)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2019 - L 20 AY 15/19

    Ausschluss von EU-Ausländern aus dem Anwendungsbereich des AsylbLG

    Auszug aus SG Duisburg, 04.12.2019 - S 3 SO 616/16
    Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII ist auch unter Berücksichtigung der restriktiven Ausgestaltung (besondere Härte, monatsübergreifend nur bei besonderen Einzelfallumständen und zeitlich befristete Bedarfslage) in diesem Sinne verfassungsgemäß auszulegen (so auch LSG NRW, Beschluss vom 30.05.2019 - L 20 AY 15/19 B ER).

    Der Verweis auf freiwillige und damit ungesicherte Unterstützung ist kein hinreichendes Äquivalent zu der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Gewährleistung (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.05.2019 - L 20 AY 15/19 B ER).

    Das Erfordernis "zeitlich befristete Bedarfslage" ist in der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht als "kurzzeitig" zu verstehen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER; ähnlich LSG NRW, Beschluss vom 30.05.2019 - L 20 AY 15/19 B ER).

    Schließlich setzt eine Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII auch keinen Ausreisewillen des Hilfebedürftigen voraus (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.05.2019 - L 20 AY 15/19 B ER; Beschluss vom 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER).

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Duisburg, 04.12.2019 - S 3 SO 616/16
    Für den Zeitraum bis zum 28.12.2016 ergäbe sich der Anspruch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R u.a.) aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (in der am 28.12.2016 geltenden Fassung), für die Zeit ab dem 29.12.2016 aus § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII (in der ab dem 29.12.2016 geltenden Fassung).

    Dem Kläger steht für die Zeit zwischen dem 16.03.2016 und dem 28.12.2016 jedoch ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R; a. A. u.a. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER).

    Die Beklagte muss sich insoweit die Kenntnis des Beigeladenen zurechnen lassen (vgl. BSG Beschluss vom 13.02.2014 - B 8 SO 58/13 B, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - L 7 AS 115/18

    SGB-XII -Leistungen

    Auszug aus SG Duisburg, 04.12.2019 - S 3 SO 616/16
    Das Erfordernis "zeitlich befristete Bedarfslage" ist in der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht als "kurzzeitig" zu verstehen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER; ähnlich LSG NRW, Beschluss vom 30.05.2019 - L 20 AY 15/19 B ER).

    Schließlich setzt eine Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII auch keinen Ausreisewillen des Hilfebedürftigen voraus (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.05.2019 - L 20 AY 15/19 B ER; Beschluss vom 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER).

    Es lässt sich aber nicht feststellen, dass der Gesetzgeber Ausländer gerade dann leistungslos lassen wollte, wenn die Verweisung (nur) auf Überbrückungsleistungen sich auch für einen längeren Zeitraum als unzumutbare Härte darstellt, mithin die den Leistungsausschluss begründende Rückkehroption sich gerade nicht ohne Weiteres verwirklichen lässt (s.o., vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER m. w. N.).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-325/09

    Dias - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 - Recht auf

    Auszug aus SG Duisburg, 04.12.2019 - S 3 SO 616/16
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann allein auf Grundlage einer rechtsgültig ausgestellten Aufenthaltskarte (also unbeschadet dessen, dass ihr Inhaber die freizügigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt) kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mit der Argumentation beansprucht werden, dass eine Feststellungswirkung der Aufenthaltskarte so lange gelte, bis die Karte noch gültig und nicht widerrufen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12.03.2014 - verb. Rs. C-456/12 und C-457/12 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 21.07.2011 - C-325/09; Geyer in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 5 FreizügG/EU, Rn. 3).
  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

    Auszug aus SG Duisburg, 04.12.2019 - S 3 SO 616/16
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann allein auf Grundlage einer rechtsgültig ausgestellten Aufenthaltskarte (also unbeschadet dessen, dass ihr Inhaber die freizügigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt) kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mit der Argumentation beansprucht werden, dass eine Feststellungswirkung der Aufenthaltskarte so lange gelte, bis die Karte noch gültig und nicht widerrufen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12.03.2014 - verb. Rs. C-456/12 und C-457/12 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 21.07.2011 - C-325/09; Geyer in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 5 FreizügG/EU, Rn. 3).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15

    Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger

    Auszug aus SG Duisburg, 04.12.2019 - S 3 SO 616/16
    Dem Kläger steht für die Zeit zwischen dem 16.03.2016 und dem 28.12.2016 jedoch ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R; a. A. u.a. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER).
  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 58/13 B

    Sozialhilfe - Nothilfe - kein Fortbestehen des Eilfalles bei Kenntnis des

    Auszug aus SG Duisburg, 04.12.2019 - S 3 SO 616/16
    Die Beklagte muss sich insoweit die Kenntnis des Beigeladenen zurechnen lassen (vgl. BSG Beschluss vom 13.02.2014 - B 8 SO 58/13 B, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus SG Duisburg, 04.12.2019 - S 3 SO 616/16
    Maßgebend sind die Verhältnisse in Deutschland, nicht diejenigen im Herkunftsland (vgl. Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11).
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