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   SG Duisburg, 05.08.2021 - S 10 R 1037/16   

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SG Duisburg, 05.08.2021 - S 10 R 1037/16 (https://dejure.org/2021,50493)
SG Duisburg, Entscheidung vom 05.08.2021 - S 10 R 1037/16 (https://dejure.org/2021,50493)
SG Duisburg, Entscheidung vom 05. August 2021 - S 10 R 1037/16 (https://dejure.org/2021,50493)
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  • BAG, 20.09.1989 - 4 AZR 377/89

    Anwendbarkeit des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrages für die

    Auszug aus SG Duisburg, 05.08.2021 - S 10 R 1037/16
    In diesem Zusammenhang hatte das Bundesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es von den Gerichten mangels anderweitiger Anhaltspunkte ohne Differenzierung nach der Qualität der Arbeit bzw. der Schwierigkeit der Arbeit hinzunehmen sei, wenn sowohl der Verordnungsgeber als auch von sich daran anschließenden Tarifverträgen bestimmte Tätigkeiten wie hier die Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Verglasungen als Tätigkeit des Gebäudereinigungs-Handwerkes angesehen werden (vgl. zur Reinigung von Verkehrsmitteln: BAG Urteil vom 20.09.1989 - 4 AZR 377/89; vgl. zur Reinigung von Gläsern, Reagenzgläsern, Zylindern und Kolben aus Glas: BAG Urteil vom 30.01.2013 - 4 AZR 272/11).

    Auch solche Tätigkeiten wurden sowohl von dem Verordnungsgeber als auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als handwerkliche Tätigkeiten angesehen, ohne dass nach der Schwierigkeit oder der Qualität der Tätigkeit differenziert wurde (vgl. BAG Urteil vom 20.09.1989 - 4 AZR 377/89).

    Dementsprechend wurden Reinigungsbetriebe, die die Reinigung nach Hausfrauenart durchführten, bereits nach der Rechtslage vor dem 01.01.2004 grundsätzlich als Handwerksbetriebe angesehen und die Tarifzuständigkeit der Innungen des Gebäudereiniger-Handwerkes bejaht (vgl. LSG Thüringen Urteil vom 18.07.2012 L 3 R 771/09; BAG Urteil vom 20.09.1989 - 4 AZR 377/89).

  • SG Schwerin, 28.06.2010 - S 7 R 738/08

    Rentenversicherung - Beitragsnachforderung - Beitragsbemessung - fiktives

    Auszug aus SG Duisburg, 05.08.2021 - S 10 R 1037/16
    Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20.05.2016 Widerspruch und nahm zur Begründung Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 28.06.2010 (Az.: S 7 R 738/08).

    Diese Rechtsauffassung werden sowohl in der Rechtsprechung durch ein Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 28.06.2010 (S 7 R 738/08) als auch in der Literatur (Prof. Dr. Rieble, Handwerksmindestlohn als Rechtsproblem in: Der Betrieb 2009, 789 ff.) vertreten.

    Wenn die Tarifvertragsparteien ausdrücklich die Reinigung sowie die pflegende und schützende Behandlung von Verglasungen als der Gebäudereinigung zuzuordnende Tätigkeiten aufführen und regeln, dass alle Betriebe vom Geltungsbereich des Mindestlohntarifvertrages erfasst sein sollen, die der Gebäudereinigung zuzurechnende Tätigkeiten ausüben, dann werden Betriebe erfasst, die sich ausschließlich mit der Fenster- / Glasreinigung befassen, und zwar auch dann, wenn es sich um "Reinigungen nach Hausfrauenart" handelt (vgl. für Betriebe, die Reinigungsarbeiten nach Hausfrauenart zum Gegenstand haben: Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 25.01.2000 - 11 Sa 928/99 teilweise veröffentlicht in: http://www.rechtsrat.ws; LSG Thüringen Urteil vom 18.07.2012 L 3 771/09; SG Dresden Beschluss vom 19.05.2011 S 25 KR 214/11 ER; anderer Ansicht: SG Schwerin Urteil vom 28.06.2010 S 7 R 738/08).

  • LSG Thüringen, 18.07.2012 - L 3 R 771/09
    Auszug aus SG Duisburg, 05.08.2021 - S 10 R 1037/16
    Dementsprechend wurden Reinigungsbetriebe, die die Reinigung nach Hausfrauenart durchführten, bereits nach der Rechtslage vor dem 01.01.2004 grundsätzlich als Handwerksbetriebe angesehen und die Tarifzuständigkeit der Innungen des Gebäudereiniger-Handwerkes bejaht (vgl. LSG Thüringen Urteil vom 18.07.2012 L 3 R 771/09; BAG Urteil vom 20.09.1989 - 4 AZR 377/89).
  • BAG, 30.01.2013 - 4 AZR 272/11

    Eingruppierung einer Laborspülkraft

    Auszug aus SG Duisburg, 05.08.2021 - S 10 R 1037/16
    In diesem Zusammenhang hatte das Bundesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es von den Gerichten mangels anderweitiger Anhaltspunkte ohne Differenzierung nach der Qualität der Arbeit bzw. der Schwierigkeit der Arbeit hinzunehmen sei, wenn sowohl der Verordnungsgeber als auch von sich daran anschließenden Tarifverträgen bestimmte Tätigkeiten wie hier die Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Verglasungen als Tätigkeit des Gebäudereinigungs-Handwerkes angesehen werden (vgl. zur Reinigung von Verkehrsmitteln: BAG Urteil vom 20.09.1989 - 4 AZR 377/89; vgl. zur Reinigung von Gläsern, Reagenzgläsern, Zylindern und Kolben aus Glas: BAG Urteil vom 30.01.2013 - 4 AZR 272/11).
  • SG Dresden, 19.05.2011 - S 25 KR 214/11
    Auszug aus SG Duisburg, 05.08.2021 - S 10 R 1037/16
    Wenn die Tarifvertragsparteien ausdrücklich die Reinigung sowie die pflegende und schützende Behandlung von Verglasungen als der Gebäudereinigung zuzuordnende Tätigkeiten aufführen und regeln, dass alle Betriebe vom Geltungsbereich des Mindestlohntarifvertrages erfasst sein sollen, die der Gebäudereinigung zuzurechnende Tätigkeiten ausüben, dann werden Betriebe erfasst, die sich ausschließlich mit der Fenster- / Glasreinigung befassen, und zwar auch dann, wenn es sich um "Reinigungen nach Hausfrauenart" handelt (vgl. für Betriebe, die Reinigungsarbeiten nach Hausfrauenart zum Gegenstand haben: Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 25.01.2000 - 11 Sa 928/99 teilweise veröffentlicht in: http://www.rechtsrat.ws; LSG Thüringen Urteil vom 18.07.2012 L 3 771/09; SG Dresden Beschluss vom 19.05.2011 S 25 KR 214/11 ER; anderer Ansicht: SG Schwerin Urteil vom 28.06.2010 S 7 R 738/08).
  • BSG, 29.11.1984 - 5b RJ 56/84

    Tod des Versicherten - Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheids - Feststellung

    Auszug aus SG Duisburg, 05.08.2021 - S 10 R 1037/16
    § 44 SGB X enthält jedoch insbesondere keine Regelung, wonach Rechtsnachfolger nicht berechtigt sind, ein Verfahren auf Rücknahme eines dem Verstorbenen gegenüber erteilten rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes zu betreiben (vgl. BSG Urteil vom 16.02.1984 Az.: 1 RJ 54/83; BSG Urteil vom 29.11.1984 Az.: 5b RJ 56/84).
  • BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Auszug aus SG Duisburg, 05.08.2021 - S 10 R 1037/16
    Ergänzend sind Kriterien wie die Entstehungsgeschichte, die praktische Tarifübung und auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse heranzuziehen (vgl. BAG Urteil vom 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 m. w. N.).
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Auszug aus SG Duisburg, 05.08.2021 - S 10 R 1037/16
    Die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung von einem höheren als dem gezahlten Arbeitsentgelt hängt vielmehr davon ab, ob der weitere Entgeltbetrag schon während der Zeit, für welchen die Beiträge verlangt werden, geschuldet wurde (vgl. BSG SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; BSG Urteil vom 14.07.2004 B 12 KR 1/04 R).
  • BSG, 16.02.1984 - 1 RJ 54/83

    Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens - Zeitpunkt des Todes des Berechtigten -

    Auszug aus SG Duisburg, 05.08.2021 - S 10 R 1037/16
    § 44 SGB X enthält jedoch insbesondere keine Regelung, wonach Rechtsnachfolger nicht berechtigt sind, ein Verfahren auf Rücknahme eines dem Verstorbenen gegenüber erteilten rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes zu betreiben (vgl. BSG Urteil vom 16.02.1984 Az.: 1 RJ 54/83; BSG Urteil vom 29.11.1984 Az.: 5b RJ 56/84).
  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht

    Auszug aus SG Duisburg, 05.08.2021 - S 10 R 1037/16
    Die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung von einem höheren als dem gezahlten Arbeitsentgelt hängt vielmehr davon ab, ob der weitere Entgeltbetrag schon während der Zeit, für welchen die Beiträge verlangt werden, geschuldet wurde (vgl. BSG SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; BSG Urteil vom 14.07.2004 B 12 KR 1/04 R).
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