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   SG Duisburg, 06.07.2021 - S 48 SO 745/16   

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SG Duisburg, 06.07.2021 - S 48 SO 745/16 (https://dejure.org/2021,49856)
SG Duisburg, Entscheidung vom 06.07.2021 - S 48 SO 745/16 (https://dejure.org/2021,49856)
SG Duisburg, Entscheidung vom 06. Juli 2021 - S 48 SO 745/16 (https://dejure.org/2021,49856)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Auszug aus SG Duisburg, 06.07.2021 - S 48 SO 745/16
    Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch auch nicht aus der Übertragung der Rechtsprechung des BVerwG vom 05.04.2007 (Az. 5 C 25.05) auf die Regelung des § 104 SGB X. So gehe aus dem Urteil des BVerwG vom 13.06.2013 (Az. 5 C 30.12) hervor, dass eine solche Übertragung der Rechtsprechung auf die Regelung des § 104 SGB X höchstrichterlich nicht entschieden worden sei.

    Zwar sei die Klägerin nach der Entscheidung des BVerwG vom 13.06.2013 (Az. 5 C 30.12) grundsätzlich verpflichtet gewesen, etwaige nach § 104 SGB X bestehende Erstattungsansprüche gegenüber der Beklagten anzumelden.

    Einer solchen Erstattung stand nach der Rechtsprechung des BVerwG der sog. kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz entgegen, wonach ein erstattungsberechtigter Träger der Jugendhilfe gehalten ist, einen vorrangig erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, 5 C 30/12, Rn. 22).

  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 9.15

    Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; jugendhilferechtlicher

    Auszug aus SG Duisburg, 06.07.2021 - S 48 SO 745/16
    Nach Auffassung der Kammer ist bei der Berechnung der Ausschlussfrist von einer ganzheitlichen Betrachtung auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015, 5 C 9/15, Rn. 14).
  • BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05

    Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs;

    Auszug aus SG Duisburg, 06.07.2021 - S 48 SO 745/16
    Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch auch nicht aus der Übertragung der Rechtsprechung des BVerwG vom 05.04.2007 (Az. 5 C 25.05) auf die Regelung des § 104 SGB X. So gehe aus dem Urteil des BVerwG vom 13.06.2013 (Az. 5 C 30.12) hervor, dass eine solche Übertragung der Rechtsprechung auf die Regelung des § 104 SGB X höchstrichterlich nicht entschieden worden sei.
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