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SG Duisburg, 07.09.2021 - S 48 SO 355/16 |
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- BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer …
Auszug aus SG Duisburg, 07.09.2021 - S 48 SO 355/16
Das Gericht folgt der Auffassung des BSG, wonach das Verb "kann" in § 92a Abs. 1 SGB XII a.F., im Kontext des Verständnisses der Vorschrift als Privilegierung, als "darf nur" zu lesen ist und der Behörde kein Ermessen einräumt (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 17/12 R, Rn. 24;… vgl. zur Neufassung des § 92 SGB XII auch Kokemoor , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 92 SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 34).Hingegen macht die in § 92a Abs. 2 SGB XII a.F. verwandte Formulierung "soll" nach der Rechtsprechung des BSG deutlich, dass es sich zwar im Grundsatz um eine gebundene Entscheidung handelt, die dem Sozialhilfeträger aber in atypischen Fällen Ermessen einräumt (BSG, Urteil vom 23.08.2013, a.a.O., Rn. 28;… vgl. ferner Kokemoor , a.a.O., Rn. 71 sowie Eicher , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Anhang zu § 19 SGB XII (Stand: 03.09.2021), Rn. 20, die beispielhaft hohe Besuchskosten als atypischen Fall benennen).
- BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 16/14 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Teilurteils - Teilbarkeit des …
Auszug aus SG Duisburg, 07.09.2021 - S 48 SO 355/16
Nach der Rechtsprechung des BSG wird mit der der Heranziehung vorangehenden Bewilligung lediglich im Hinblick auf den Bedarf in der Sache eine abschließende Entscheidung getroffen; im Übrigen wird erst mit der nachfolgenden Entscheidung über den Kostenbeitrag eine (vollständige) Prüfung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens des Leistungsberechtigten durchgeführt, die sich - nicht anders als in den Fällen des so genannten Nettoprinzips - nach den §§ 82 bis 91 SGB XII richtet (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2015, B 8 SO 16/14 R, Rn. 14).