Rechtsprechung
   SG Duisburg, 13.04.2016 - S 21 R 411/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,10649
SG Duisburg, 13.04.2016 - S 21 R 411/11 (https://dejure.org/2016,10649)
SG Duisburg, Entscheidung vom 13.04.2016 - S 21 R 411/11 (https://dejure.org/2016,10649)
SG Duisburg, Entscheidung vom 13. April 2016 - S 21 R 411/11 (https://dejure.org/2016,10649)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,10649) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Eigenanteilsfreie Versorgung mit höherwertigen Hörgeräten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgrund berufsspezifischer Notwendigkeit durch die gesetzliche Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer eigenanteilsfreien Versorgung eines Versicherten mit einem Hörgerät der Marke "KINDzeno K3"; Bewilligung eines Hörgerätes i.R.d. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus SG Duisburg, 13.04.2016 - S 21 R 411/11
    Eine solche Auslegung des Leistungsbegehrens schließt die Aufspaltung des klägerischen Begehrens in zwei separate Leistungsanträge, nämlich in einem Antrag auf Bewilligung eines Festbetrages ("Normalversorgung", § 12 Abs. 2 SGB V) und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung ("Premiumversorgung"), von vornherein aus (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R -, SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, BSGE 101, 207-217, SozR 4-2600 § 15 Nr. 2, Rn. 34f, juris, m.w.N.; Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, SozR 4-2500 § 33 Nr. 41, SozR 4-3250 § 31 Nr. 8, Rn. 21, juris; Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R -, BSGE 117, 192-212, SozR 4-1500 § 163 Nr. 7, Rn.30, juris).

    Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R - a.a.O. Rdnr. 20) ist hier daher aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht schon in der Übergabe der vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung durch die Klägerin an die Firma R ein Leistungsantrag bei der Krankenkasse zu sehen.

    Hinsichtlich der abweichenden Auffassung des BSG im Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R -, BSGE 117, 192-212, SozR 4-1500 § 163 Nr. 7, Rn. 39ff juris; offen gelassen noch in BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, SozR 4-2500 § 33 Nr. 41, SozR 4-3250 § 31 Nr. 8, Rn. 20, juris) sieht die Kammer hier jedenfalls eine der vom BSG für möglich gehaltenen Ausnahmen für gegeben.

    War die Beklagte nach alledem der erstangegangener Träger, blieb sie auch zuständig für die Bewilligung der Leistung nach dem SGB V. Mangels rechtzeitiger Weiterleitung an die Beigeladene erstreckt sich ihre Zuständigkeit im Außenverhältnis auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind, da durch § 14 SGB IX eine nach außen verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen wird, die intern die Verpflichtung des eigentlich zuständigen Leistungsträgers unberührt lässt und die Träger insoweit auf den nachträglichen Ausgleich nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und § 102 ff SGB X verweist (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, SozR 4-2500 § 33 Nr. 41, SozR 4-3250 § 31 Nr. 8, Rn. 16, m.w.N.).

    Das BSG hat zum Inhalt und Umfang des Anspruchs nach dem SGB V zuletzt in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2013 (- B 3 KR 5/12 R -) ausgeführt: "Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des für die GKV-Hilfsmittelversorgung ausschließlich zuständigen 3. Senats des BSG entscheidend danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird (BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 14 ff).

    Für den Ausgleich darüber hinausreichender Behinderungsfolgen haben beim mittelbaren Behinderungsausgleich hingegen ggf andere Sozialleistungssysteme Sorge zu tragen" (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, SozR 4-2500 § 33 Nr. 41, SozR 4-3250 § 31 Nr. 8, Rn. 30ff).

    Umgekehrt kann ein Hilfsmittelanspruch gegen die GKV nicht auf ausschließlich berufliche Nutzungsvorteile gestützt werden, wenn das Hilfsmittel ansonsten keine allgemeinen Grundbedürfnisse betrifft und seine Nutzung die Auswirkungen der Behinderung nicht im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert" (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, SozR 4-2500 § 33 Nr. 41, SozR 4-3250 § 31 Nr. 8, Rn. 33).

    Keine Leistungspflicht besteht dagegen für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels, deren funktionalen Vorteile ausschließlich in bestimmten Lebensbereichen zum Tragen kommen oder wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, SozR 4-2500 § 33 Nr. 41, SozR 4-3250 § 31 Nr. 8, Rn. 34 mwN.).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus SG Duisburg, 13.04.2016 - S 21 R 411/11
    Unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 17.12.2008 - B 3 KR 20/08 R - wies sie darauf hin, dass zum Ziel des unmittelbaren Behinderungsausgleichs durch die Krankenkassen der möglichst vollständige Behinderungsausgleich im Sinne des Gleichziehens mit einem Gesunden und damit auch das Hören in größeren Räumen und Personengruppen auch unter ungünstigen Umgebungsbedingungen und störenden Umgebungsgeräuschen gehörten.

    Das BSG hat zum Inhalt und Umfang des Anspruchs nach dem SGB V zuletzt in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2013 (- B 3 KR 5/12 R -) ausgeführt: "Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des für die GKV-Hilfsmittelversorgung ausschließlich zuständigen 3. Senats des BSG entscheidend danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird (BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 14 ff).

    Eine solche Festbetragsregelung enthebt die Krankenkassen allerdings nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen der Sachleistungsverantwortung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V) für die ausreichende Versorgung der Versicherten Sorge zu tragen (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R-, SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, BSGE 105, 170-188, juris Rn. 29f., 36).

    Inwieweit die vertragliche Regelung, die nur zur Anpassung eines einzigen eigenanteilsfreien Gerätes verpflichtet, geeignet ist, die Hörgeräteakustiker zu veranlassen, diese Suche wirklich auch im Sinne der Rechtsprechung des BSG durchzuführen, dürfte zweifelhaft sein (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R-, SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, BSGE 105, 170-188, juris Rn.36), kann hier aber offen bleiben.

    Dieses Verständnis eines bestmöglichen Sprachverstehens trägt aber nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R) Rechnung.

    Auf die besondere Problematik hatte bereits das BSG im vom Urteil vom 17.12.2009 (- B 3 KR 20/08 R-, SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, BSGE 105, 170-188, juris, Rn. 41) hingewiesen, als es ausgeführt hat, dass sich zusätzliche Probleme bei der Beurteilung der individuellen Versorgungsnotwendigkeit ergäben, weil die Gebrauchsvorteile teurer Geräte mit objektivierbaren Verfahren nicht immer ausreichend messbar seien.

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Duisburg, 13.04.2016 - S 21 R 411/11
    Eine solche Auslegung des Leistungsbegehrens schließt die Aufspaltung des klägerischen Begehrens in zwei separate Leistungsanträge, nämlich in einem Antrag auf Bewilligung eines Festbetrages ("Normalversorgung", § 12 Abs. 2 SGB V) und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung ("Premiumversorgung"), von vornherein aus (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R -, SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, BSGE 101, 207-217, SozR 4-2600 § 15 Nr. 2, Rn. 34f, juris, m.w.N.; Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, SozR 4-2500 § 33 Nr. 41, SozR 4-3250 § 31 Nr. 8, Rn. 21, juris; Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R -, BSGE 117, 192-212, SozR 4-1500 § 163 Nr. 7, Rn.30, juris).

    Dass aber ein genereller Ausschluss der Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung von der Hörgeräteversorgung im Teilhabefall nicht gesetzlich gewollt sein kann, ergibt sich bereits aus den Vorschriften der §§ 9 f. SGB VI, die die Teilhabe Versicherter am Arbeitsleben regeln (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2013 - L 6 R 425/11 -, Rn. 37ff, juris, zu einem vergleichbaren Sachverhalt; aA nach Revision Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R -, BSGE 117, 192-212, SozR 4-1500 § 163 Nr. 7, Rn. ff juris).

    Hinsichtlich der abweichenden Auffassung des BSG im Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R -, BSGE 117, 192-212, SozR 4-1500 § 163 Nr. 7, Rn. 39ff juris; offen gelassen noch in BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, SozR 4-2500 § 33 Nr. 41, SozR 4-3250 § 31 Nr. 8, Rn. 20, juris) sieht die Kammer hier jedenfalls eine der vom BSG für möglich gehaltenen Ausnahmen für gegeben.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 23.10.2013 - L 6 R 425/11

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Übergabe der

    Auszug aus SG Duisburg, 13.04.2016 - S 21 R 411/11
    Dieses Verfahren zeigt, dass jedenfalls nach den Bestimmungen des Grundvertrages vom 13.09.2013 erst dann eine Befassung der Krankenkasse mit der Angelegenheit stattfindet, wenn die Versorgung praktisch schon erfolgt ist und nur noch die Abrechnung aussteht (vgl. zu entsprechenden Vorgängerverträgen Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2013 - L 6 R 425/11 -, Rn. 38, juris).

    Dass aber ein genereller Ausschluss der Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung von der Hörgeräteversorgung im Teilhabefall nicht gesetzlich gewollt sein kann, ergibt sich bereits aus den Vorschriften der §§ 9 f. SGB VI, die die Teilhabe Versicherter am Arbeitsleben regeln (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2013 - L 6 R 425/11 -, Rn. 37ff, juris, zu einem vergleichbaren Sachverhalt; aA nach Revision Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R -, BSGE 117, 192-212, SozR 4-1500 § 163 Nr. 7, Rn. ff juris).

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus SG Duisburg, 13.04.2016 - S 21 R 411/11
    Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach ständiger Rechtsprechung des BSG das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12; BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3, RdNr 10; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14; stRspr).

    Dies rechtfertigt die Leistungsbegrenzung in der GKV auf solche Hilfsmittel, mit denen die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden können und die damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen (stRspr; vgl zuletzt BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12 - schwenkbarer Autositz bei Wachkomaversorgung; BSGE 91, 60 RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 10 - Rollstuhl-Ladeboy; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 185 - Rollstuhl-Bike; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32 S 191 - Therapie-Tandem).

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

    Auszug aus SG Duisburg, 13.04.2016 - S 21 R 411/11
    Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach ständiger Rechtsprechung des BSG das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12; BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3, RdNr 10; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14; stRspr).

    Dies rechtfertigt die Leistungsbegrenzung in der GKV auf solche Hilfsmittel, mit denen die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden können und die damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen (stRspr; vgl zuletzt BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12 - schwenkbarer Autositz bei Wachkomaversorgung; BSGE 91, 60 RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 10 - Rollstuhl-Ladeboy; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 185 - Rollstuhl-Bike; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32 S 191 - Therapie-Tandem).

  • SG Aachen, 07.07.2015 - S 13 KR 315/14

    Kostenübernahme der über den Festbetrag hinausgehenden Mehrkosten einer

    Auszug aus SG Duisburg, 13.04.2016 - S 21 R 411/11
    Das Gericht verweist auch auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Aachen im Urteil vom 07.07.2015 (S 13 KR 315/14 -, Rn. 37ff, juris), in denen es heißt: "Die im Studio möglichen Messungen können derartige Situationen nicht bewerten.
  • LSG Hessen, 24.11.2015 - L 2 R 293/12

    Zur Kostenerstattung nach der Selbstbeschaffung von Hörgeräten.

    Auszug aus SG Duisburg, 13.04.2016 - S 21 R 411/11
    Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Beurteilung, was optimal oder ausreichend ist, von unterschiedlichen Sachverständigen auch unterschiedlich bewertet wird ( wenn z.B. das Hessisches Landessozialgericht im Urteil vom 24. November 2015 - L 2 R 293/12 -, Rn. 32, juris, den dortigen Sachverständigen mit der Aussage zitiert, mit den Hörgeräten zum Vertragspreis der Beigeladenen habe ein Sprachverstehen in Ruhe von 100% und im Störlärm von 80% erreicht werden können.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.07.2015 - L 9 KR 69/12

    Krankenversicherung - Festbetragsfestsetzung für Hilfsmittel (hier: Hörhilfen) -

    Auszug aus SG Duisburg, 13.04.2016 - S 21 R 411/11
    Zum anderen verweist die Kammer auch auf die Ausführungen des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (im Urteil vom 24. Juli 2015 - L 9 KR 69/12 KL -, Rn. 83, juris), wonach die Notwendigkeit einer vergleichenden Hörgeräteanpassung, unmittelbar einleuchte und die am Markt verfügbaren Geräte nicht für jeden Versicherten gleichermaßen geeignet seien, und sich dabei u.a. auf den 10-Punkte-Katalog der Europäischen Union der Hörgeräteakustiker e.V. - euha - zur Qualität der Hörgeräte-Anpassung stützt.
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus SG Duisburg, 13.04.2016 - S 21 R 411/11
    Eine solche Auslegung des Leistungsbegehrens schließt die Aufspaltung des klägerischen Begehrens in zwei separate Leistungsanträge, nämlich in einem Antrag auf Bewilligung eines Festbetrages ("Normalversorgung", § 12 Abs. 2 SGB V) und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung ("Premiumversorgung"), von vornherein aus (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R -, SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, BSGE 101, 207-217, SozR 4-2600 § 15 Nr. 2, Rn. 34f, juris, m.w.N.; Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, SozR 4-2500 § 33 Nr. 41, SozR 4-3250 § 31 Nr. 8, Rn. 21, juris; Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R -, BSGE 117, 192-212, SozR 4-1500 § 163 Nr. 7, Rn.30, juris).
  • BSG, 15.11.1989 - 8 RKn 13/88

    Korrektions-Schutzbrille als medizinisches Hilfsmittel

  • BSG, 12.10.1988 - 3 RK 29/87

    Hilfsmittelgewährung - Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R

    Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R

    Pflege "rund um die Uhr, auch nachts" im Bereich der Grundpflege, Umlagern eines

  • SG Duisburg, 01.10.2020 - S 21 R 910/14

    Versorgung mit einem hochpreisigen Hörgeräten - Ablehnung

    Der Zweck der Regelung des § 14 SGB IX, einem Hilfesuchenden schnell und unbürokratisch einen zuständigen Entscheidungsträger für alle Rechtsgrundlagen zur Verfügung zu stellen, wird in der Praxis häufig in sein Gegenteil verkehrt, weil die Beteiligten häufig teils aus Unkenntnis der Regelung, teils aufgrund unterschiedlicher Auffassungen zur Auslegung und Anwendbarkeit und aufgrund nur verspäteter oder gar nicht erfolgter Umsetzung der Rechtsprechung nunmehr in 1. Linie über die Frage streiten, wer erstangegangener Träger ist, obwohl die materiell-rechtliche Zuständigkeit häufig einfacher festzustellen wäre (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 13. April 2016 - S 21 R 411/11 -, Rn. 33, Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht