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   SG Duisburg, 23.07.2002 - S 7 (9) KR 24/00   

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https://dejure.org/2002,15185
SG Duisburg, 23.07.2002 - S 7 (9) KR 24/00 (https://dejure.org/2002,15185)
SG Duisburg, Entscheidung vom 23.07.2002 - S 7 (9) KR 24/00 (https://dejure.org/2002,15185)
SG Duisburg, Entscheidung vom 23. Juli 2002 - S 7 (9) KR 24/00 (https://dejure.org/2002,15185)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sozialrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Überordnungsverhältnisses und Oberordnungsverhältnisses im Beitragsrecht; Qualität eines Verwaltungsaktes eines Umlagebescheides im Rahmen des gemeindlichen Steuerrechts; Berechtigung zum Erlass des Umlagebescheides; Verbot der Mischverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2001 - L 5 KR 152/00

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Duisburg, 23.07.2002 - S 7 (9) KR 24/00
    Angesichts des bei den Kassen vorauszusetzenden Kenntnisstandes ist eine über allgemeine Erläuterungen hinausgehende Begründung der Berechnung des Ausgleichsbetrages, insbesondere einer Erläuterung des veränderten Stichtages auch nicht erforderlich (vgl. Urteil des LSG NRW vom 23.10.2001, Az.: L 5 KR 152/00).

    Der auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) basierende Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und daraus abgeleitete Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes (durch § 31 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches SGB I ausgedehnt auf den Bereich der Leistungsverwaltung) findet keine Anwendung im Verhältnis zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Maunz-Düring-Herzog Kommentar zu Art. 20 Rdnr. 33 ff., insbesondere 50), wenn - wie vorliegend - hinter der öffentlich-rechtlichen Organisationsforum nicht gesellschaftliche Interessenwahrnehmungen, sondern die bloße Erfüllung einer staatlichen Aufgabe steht (vgl. auch Urteil des LSG NRW vom 23.10.2001, Az.: L 5 KR 152/00).

    Im übrigen ist im Anschluss an das LSG NRW (Urteil vom 23.10.2001, Az.: L 5 KR 152/00) abschließend darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht mehrfach über Finanzausgleichsverfahren in der Sozialversicherung, bei denen teils landesunmittelbare, teils bundesunmittelbare Träger beteiligt waren, zu entscheiden hatte, ohne dass es evtl. finanzrechtliche Grenzen eines solchen Finanzverbundes problematisiert hat (LSG a.o. m.w.N.), so dass auch dies vermuten lässt, dass eine Verfassungswidrigkeit insofern nicht vorliegt.

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

    Auszug aus SG Duisburg, 23.07.2002 - S 7 (9) KR 24/00
    Eine verwaltungsorganisatorische Erscheinungsform sei nicht deshalb rechtswidrig, weil sie als Mischverwaltung einzuordnen ist, sondern nur, wenn ihr zwingende Kompetenz - oder Organisationsnormen oder sonstige Vorschriften des Verfassungsrechts entgegenstehen (Urteil des BVerfG vom 12.01.1983, Az.: 2 BvL 23/81; ähnlich im Urteil vom 28.01.1998, Az.: BvF 3/92).

    Weder der Bund, noch die Länder können über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen, so dass auch mit Zustimmung der Beteiligten Kompetenzverschiebungen nicht zulässig sind (vgl. BVerfGE 4, 115 (139) und 32, 145 (156) und Urteil des BVerfG vom 12.01.1983, Az.: 2 BvL 23/81).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2001 - L 5 KR 115/00

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Duisburg, 23.07.2002 - S 7 (9) KR 24/00
    Die Pflicht zur (Re)finanzierung der Verbandsaufgabe (Errichtung und Unterhaltung des MDK) kann nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Umfang eine Krankenkasse konkrete Unterstützungsleistungen des Verbandes für sich in Anspruch nimmt oder welche Qualität diese Leistungen haben (vgl. auch Urteil des LSG NRW vom 23.01.2001, Az.: L 5 KR 115/00).
  • BSG, 02.02.1978 - 12 RK 29/77

    Beiladung von Rehabilitanden bei Streit über deren versicherungsrechtliche

    Auszug aus SG Duisburg, 23.07.2002 - S 7 (9) KR 24/00
    Ein solches Über- und Unterordnungsverhältnis tritt insbesondere im Beitragsrecht in Erscheinung, denn hier entscheidet einer der beiden Träger über die Beitragspflicht dem anderen, dem Grunde nach und über die Höhe der von diesem zu leistenden Beiträge (vgl. LSG NRW Urteil vom 21.09.1995, Az.: L 16 Kr 142/92 im Anschluss an ein Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 02.02.1978, Az.: 12 RK 29/77).
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 65.78

    Vorbeugender Rechtsschtutz gegen drohende Exmatrikutation; Exmatrikulation bei

    Auszug aus SG Duisburg, 23.07.2002 - S 7 (9) KR 24/00
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass die selbsthilfeartige Verweigerung eines Beitragsanteils zu einer Berufskammer bzw. zur Studentenschaft nicht nur ein unzulässiges, sondern ungeeignetes Mittel ist, die Rechtswidrigkeit einer bestimmten Tätigkeit geltend zu machen, weil damit nur das Beitragsaufkommen verkürzt, aber nicht bewirkt werde, dass der Verband die beanstandete Tätigkeit einstelle (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - in BVerwGE 59, 242, 248 f.).
  • VGH Bayern, 02.08.1996 - 4 B 94.1200
    Auszug aus SG Duisburg, 23.07.2002 - S 7 (9) KR 24/00
    Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch im Rahmen des vorliegenden strittigen Umlageverfahrens (vergleichbar mit den in ständiger Rechtsprechung erkannten Qualität eines Verwaltungsaktes eines Umlagebescheides im Rahmen des gemeindlichen Steuerrechts, vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 18.03.1960 in der Zeitschrift "Die öffentliche Verwaltung - DÖV - 1960, 594, Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes - VGH - vom 02.08.1996, Az.: 4 B 94.1200 m.w.N.).
  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus SG Duisburg, 23.07.2002 - S 7 (9) KR 24/00
    Weder der Bund, noch die Länder können über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen, so dass auch mit Zustimmung der Beteiligten Kompetenzverschiebungen nicht zulässig sind (vgl. BVerfGE 4, 115 (139) und 32, 145 (156) und Urteil des BVerfG vom 12.01.1983, Az.: 2 BvL 23/81).
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